Category Archives: Oft gefragt

„Papamonat“

Was ist der Papamonat?
Ein Papamonat besteht aus zwei Elementen: 1. aus einem Rechtsanspruch auf Freistellung vom Job gegenüber dem Arbeitgeber in der Dauer eines Monats aus Anlass der Geburt des Kindes (= Rechtsanspruch auf Papamonat) und 2. aus einer Geldleistung, die in dieser Zeit bezogen werden kann. Die Geldleistung gibt es in Form des Familienzeitbonus in der Höhe von rund 700 Euro seit 2017. Der Familienzeitbonus ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zB Wiener Gebietskrankenkasse zu beantragen. Väter haben auch einen Rechtsanspruch auf diese Dienstfreistellung.

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Altersteilzeit ab 1.1.2022

Ab 1.1.2022 wird die Altersteilzeit auch für die Mitarbeiter*innen der Gemeinde Wien möglich sein.

Achtung: es gibt Unterschiede zur Altersteilzeit im ASVG! Für uns gilt nur die Regelungen, die in den Dienstrechten zu finden sind.

In allen drei Dienstrechten ist die Altersteilzeit gesetzlich verankert

*) VBO (Vertragsbedienstetenordnung) – § 12a

*) DO (Dienstordnung) – § 29a

*) WBedG (Wiener Bedienstetengesetz) – § 59a

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Pflegefreistellung

Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen – und der erweiterten Pflegefreistellung

Beachten Sie, dass die zweite Woche der Pflegefreistellung nur gewährt wird, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und selbst krank (pflegebedürftig) ist!

Wenn es diesbezüglich Probleme geben sollte, wenden sie sich an ihre Personalvertretung!

Allgemeine Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung wird oft auch „Pflegeurlaub“ genannt, dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Gehalt weiter bezahlt wird.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung sind

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Familienbonus Plus – was bleibt davon wirklich?

Bis zu 1.500 Euro Steuern sparen pro Kind und Jahr wurde versprochen und es wird eventuell GeringverdienerInnen und Alleinerziehende nicht so treffen.

Nun haben wir die ersten Gehaltszettel für Vergleichsrechnungen und es ist tatsächlich so:
Wer schon eine geringere Steuerlast hat, weil das Gehalt so gering ist oder weil nur in Teilzeit gearbeitet wird oder es Lohnsteuerfreibeträge gibt
(z.B. Alleinerzieher oder Alleinverdiener, Pendlerpauschale, Kinderabsetzbetrag)
kann nicht die gesamte Summe des Familienbonus nutzen.

Ist die Lohnsteuer geringer als der Bonus, bleibt der Rest beim Finanzminister!

 

DANKE

Anrechnung von Vordienstzeiten

Mit 8. Mai 2019 hat der EuGH (europäischer Gerichtshof) ein neues Urteil betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gefasst.
Schon 2014 wurde ein solches Urteil gefällt, damals versuchte die Gemeinde Wien dies mit einer Besoldungsreform auszugleichen – neue KollegInnen erhielten ein höheres Einstiegsgehalt und die „Altbediensteten“ wurden über 3 – 3,5 Jahre mithilfe der Wahrungszulagen in dieses neue System überführt.
Doch schon 2016 gab es einen neuerlichen Urteilsspruch, nachdem feststand, dass diese „Lösung“ nicht ausreichend war – auch damals haben etliche KollegInnen Anträge gestellt, die nach Nachfrage noch immer (!!) in der MA 2 gesammelt werden.

Aus dem letzten Urteil geht hervor, dass ein diskriminierungsfreies System geschaffen werden muss, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahrs, als natürlich auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle.
Da auch die angerechneten Vordienstzeiten unterschiedlich gehandhabt wurden, besteht auch hier die Möglichkeit einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen – daraus ergibt sich, dass allen KollegInnen, die unter folgende Kriterien fallen, eine Antragstellung anzuraten ist:
• Vordienstzeiten wurden erst nach dem 18. Lebensjahr angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nur zur Hälfte angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nicht angerechnet

Der Antrag lautet genau:
„Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten“
In einer Beilage müssen diese Zeiten auch angeführt werden.

Antrag für Vertragsbedienstete

Antrag für BeamtInnen

Auch bereits pensionierte KollegInnen können diese Anträge stellen, wenn sie von den zu beantragenden Vordienstzeitenanrechnungen betroffen sind – es gibt eigene Anträge es für pensionierte KollegInnen.
Diese können sich gerne in der Personalvertretung oder in der YOUNION direkt melden.

NSchG – Stunden (noch einmal!)

Der Kampf um die NSchG – Stunden (Nachtschwerarbeitsgesetz – Stunden) hört nicht auf! Vielmehr wird es jetzt ein Kampf gegen die NSchG-Stunden.
Für viele Berufsgruppen, in denen Nachtdienste geleistet werden, hat die Gewerkschaft schon vor fast 25 Jahren diese 2 Zeitausgleichsstunden pro Nachtdienst erkämpft. Leider ist es nicht gelungen damit auch einen Ausgleich auf Personalebene zu erreichen, denn diese Stunden müssen auch gewährt werden.

Einfache Rechnung: in einem Bereich, in dem 7 Tage in der Woche 2 Nachtdienste gestellt werden fallen in einem Monat 120 – 124 NSchG-Stunden an (entspricht in etwa einer 30 Stunden Kraft).

Was wir damals schon vorausgesagt haben trifft jetzt ein:
wir werden erschlagen von den NSchG – Stunden

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Teilzeit

Sehr oft wird die Frage nach Stundenreduzierung gestellt, welche Möglichkeiten gibt es, was sind Vor- und Nachteile und wer muss es gewähren?

TEILZEIT – eine Möglichkeit den beruflichen Alltag besser zu meistern?

Grundsätzlich muss die DienstgeberIn eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, letztentscheidend ist die MA2, die jedoch meist im Sinne der direkten Vorgesetzten entscheidet.

Das heißt, dass zuerst das Einvernehmen mit der/dem direkten Vorgesetzten herzustellen ist und dann folgt ein formloser Antrag an die Personalstelle, mit der gewünschten Wochenstundenzahl und dem Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung (z.B.: vom 1.7.2018 bis 30.6.2019). Es ist anzuraten, vorerst auf ein Jahr zu beschränken, um selbst zu erkennen, ob dies die Dienstform ist (und vor allem das Einkommen), das man sich vorgestellt hat.

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NSchG und ZA

Viele unserer KollegInnen arbeiten in der flexiblen Diensteinteilung und auch im Schichtdienst, wobei Mehr- und Überstunden sowie Gutstunden nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz anfallen.

Natürlich kann es auch bei allen anderen MitarbeiterInnen durch Dienstverschiebungen oder erhöhtem Arbeitsaufwand zur Leistung von Überstunden kommen.

Das bringt unser Umfeld mit sich, da wir einen Betrieb aufrecht erhalten, indem immer wieder unvorhergesehenes passiert und wir an allen Tagen im Jahr 24 Stunden täglich in vielen Bereichen unseren Dienst leisten.

Daher kommt es auch immer wieder vor, Read more »

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