Umziehzeiten im KAV

Mit 1.1.2019 werden im KAV die „Umziehzeiten“ umgesetzt,

d.h. allen Kolleginnen, die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind, stehen Zeiten für das Umkleiden zu – je nach den Umständen bis zu 15 Minuten pro Dienst.

Mitarbeiterinnen in Gleitzeit sind davon ausgenommen.

In den sechsseitigen Rahmenvereinbarungen kann nachgelesen werden:

Rahmenvereinbarungen_Umziehzeiten

Nur für die Kolleginnen, die auch Dienstübergaben und lange Dienste (12,25 – 13,00 Stunden) haben wird es ein Zeitguthaben geben, das noch im gleichen Monat aufgebraucht werden soll.

Alle anderen, die kürzere Dienste versehen dürfen um diese vereinbarte „Umziehzeit“ früher ihren Arbeitsplatz verlassen!

Das sind aber z.B. bei 10 Diensten schon 2,5 Stunden pro Monat!

Und so verliert der KAV nach vorsichtigen Berechnungen ca. 200 Dienstposten allein wegen der Umziehzeiten!

Das kann sich nur / das MUSS sich nur
mit dem nötigen Personal dafür ausgehen!

Wir von der KiV fordern eine Personalaufstockung, die Rückverrechnung nicht nur ab dem 1.1.2019, sondern bereits drei Jahre zurück – ab dem 1.1.2016.
Wie es das Gesetz auch bei Zulagen vorsieht (und wie es in Tirol richtig durchgeführt wird): bei Zuerkennung und bestehen der Umstände seit Jahren ist eine Rückforderung
bis zu drei Jahren möglich!

 

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