NSchG und ZA

Viele unserer KollegInnen arbeiten in der flexiblen Diensteinteilung und auch im Schichtdienst, wobei Mehr- und Überstunden sowie Gutstunden nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz anfallen.

Natürlich kann es auch bei allen anderen MitarbeiterInnen durch Dienstverschiebungen oder erhöhtem Arbeitsaufwand zur Leistung von Überstunden kommen.

Das bringt unser Umfeld mit sich, da wir einen Betrieb aufrecht erhalten, indem immer wieder unvorhergesehenes passiert und wir an allen Tagen im Jahr 24 Stunden täglich in vielen Bereichen unseren Dienst leisten.

Daher kommt es auch immer wieder vor, dass diese Gutstunden als ZA (Zeitausgleich = Überstunden/Mehrstunden) oder als NG (Nachtschwerarbeitsstunden) am Dienstplan „stehen“ bleiben und so von Monat zu Monat weitergetragen werden, bzw. sich sogar weiter anhäufen.

Die Dienstgeberin hat nun mit einem neuen IT – Dienstplantool auch die Möglichkeit diese Zeitausgleichsstunden den Entstehungszeiträumen zuzuordnen, somit kommt ein Paragraf im Dienstrecht zu tragen (VBO §11 und DO §26), wonach diese Stunden nach 6 Monaten ausbezahlt werden können und nach weiteren 6 Monaten ausbezahlt werden müssen.

Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten/Vertragsbediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.

Derzeit drängt die Generaldirektion in allen Bereichen zum Abbau von NSchG – Stunden, grundsätzlich sollen diese NSchG-Stunden auch im Folgemonat verbraucht werden, sind ja ein Ausgleich für die anstrengende Nachtarbeit – doch jede/r von uns weiß, dass dies nicht immer möglich ist (weil schon die nächsten Überstunden anfallen).

Es muss hier auch angemerkt werden, dass es nie einen Ersatz der NSchG-Stunden in Form von mehr Personal gegeben hat, wie es die Gewerkschaft bei Einführung dieser Gutstunden gefordert hat.

Einfache Rechnung: in einem Bereich, in dem 7 Tage in der Woche 2 Nachtdienste gestellt werden fallen in einem Monat 120 – 124 NSchG-Stunden an (entspricht in etwa einer 30 Stunden Kraft).

Einige Vorgesetzte sind im Abbau von NSchG-Stunden sehr fantasiereich: so werden z.B. ganze Urlaube durch NSchG-Stunden ersetzt (teilweise sogar ohne Zustimmung der Betroffenen)!

Achtung: wird man aus einem Urlaub wieder in den Dienst geholt, müssen alle Ausfälle ersetzt werden (nicht bei NSchG), und auch Urlaub kann nicht unbegrenzt aufgehoben werden, dieser verfällt nach 2 Jahren und der / die Bedienstete selbst ist verantwortlich dafür darauf zu achten!!

Außerdem werden UV – Tage (Sonn- und Feiertage in der flexiblen Einteilung und Feiertage im Arbeitszeitmodell) nur bei Urlaub angerechnet, nicht bei NSchG-Abbau.

NSchG-Stunden können unbegrenzt aufgehoben werden – sie verfallen nicht und können seit kurzem bei Kündigung und Pensionierung sogar ausbezahlt werden.

Wir alle leisten Mehr – und Überstunden um dieses System aufrecht zu erhalten, Personal wird immer knapper, ganze Abteilungen müssen mit weniger Stunden auskommen, immer mehr „Stunden“ verschwinden in Projektarbeiten, NSchG-Stunden wurden nie ersetzt, die Stunden der Zusatzurlaube (für KollegInnen mit 57 und 60 Jahren) wurden ebenfalls nie ersetzt.

Und nun sollen jene, die dies ausgleichen auch zum Sündenbock gestempelt werden -„Sie haben ja schon wieder 40 NSchG-Stunden – so geht das aber nicht!“

Doch nur so geht es!

Sie haben das Recht gemeinsam mit ihren Vorgesetzten einen Abbau der ZA- und NSchG-Stunden zu vereinbaren, lassen Sie sich nicht „nach Hause schicken“, lassen sie sich nicht Dienste streichen, lassen sie sich nicht ihren Urlaub ersetzen!

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