Category Archives: Gesetze

„Papamonat“

Was ist der Papamonat?
Ein Papamonat besteht aus zwei Elementen: 1. aus einem Rechtsanspruch auf Freistellung vom Job gegenüber dem Arbeitgeber in der Dauer eines Monats aus Anlass der Geburt des Kindes (= Rechtsanspruch auf Papamonat) und 2. aus einer Geldleistung, die in dieser Zeit bezogen werden kann. Die Geldleistung gibt es in Form des Familienzeitbonus in der Höhe von rund 700 Euro seit 2017. Der Familienzeitbonus ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zB Wiener Gebietskrankenkasse zu beantragen. Väter haben auch einen Rechtsanspruch auf diese Dienstfreistellung.

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Karfreitagsregelung

Die bisherige Regelung des Umgangs mit dem Karfreitag ist bei den Gemeinde – Wien – Bediensteten durch einen Beschluss des Stadtsenats geregelt. Der diesbezügliche Erlass ist seit 1963 in Kraft und gilt auch heute noch in dieser Form – eine Abänderung kann nur wieder mit einem Beschluss des Stadtsenats erfolgen!

Ich stelle daher den Antrag, der Ministerrat wolle die Bundesdienststellen ermächtigen, den Dienstbetrieb jeweils am Karfreitag ab 12 Uhr mittags, soweit es aus Dienstesrücksichten zulässig ist, auf einen Journaldienst zu beschränken„, heißt es in dem Regierungsbeschluss vom 8. März 1963, betreffend den Dienstbetrieb bei den Bundesdienststellen zu den Osterfeiertagen unter Verweis auf das Feiertagsruhegesetz – der damalige Bundeskanzler war Alfons Gorbach (ÖVP).

Das bedeutet also, dass (so wie bisher) der Karfreitag kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag im Sinne des §7 Arbeitszeitgesetz ist. Der Karfreitag als Feiertag und somit arbeitsfrei gilt nur für Angehörige der altkatholischen Kirche, der evangelischen Kirchen AB und HB und der evangelisch-methodistischen Kirche. Für alle andern KollegInnen in der 5-Tage-Woche gilt der oben beschrieben Dienstschluss um 12:00. Und auch wie immer, betrifft es KollegInnen im Schicht- und Wechseldienst gar nicht (außer sie gehören aktiv oben genannten Religionen an).

Das EuGH-Urteil zum Karfreitag trifft uns KAV – Bedienstete daher nur bedingt. Bundesbedienstete dürfen nämlich bereits – unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis – an diesem Tag zu Mittag nach Hause gehen. Das regelt ein Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1963.

Im Beamtenministerium werden jedoch gerade die Auswirkungen des EuGH-Spruchs auf den Öffentlichen Dienst geprüft. Ob es dann doch noch Auswirkungen auf den „heurigen Karfreitag“ hat, den 19.4.2019, ist abzuwarten – wir halten sie auf dem Laufenden.

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Familienbonus Plus 2019

Bis zu 1.500 Euro Steuern sparen pro Kind und Jahr

Der Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird Ihre Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.

monatlich ab Jänner 2019

Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, brauchen Sie das Formular E 30. Füllen Sie dieses bitte rechtzeitig aus und geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab.

Formular E 30 – so wird’s gemacht

Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten zu Ihrem Formular E 30 zu kommen. Die einfachste und schnellste Variante ist, das Formular auf der Website des Finanzamtes aufzurufen.
Sie können das E 30 entweder gleich direkt auf Ihrem Computer ausfüllen oder ausdrucken und händisch vervollständigen. Wichtig ist, dass Sie das fertige Formular unterschrieben ihrer Personalstelle übermitteln.

 

Weiterführende Informationen zum Familienbonus Plus

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Urlaubsabgeltung – neu

Derzeit erhalten wir einmal im Jahr (mit dem August-Gehalt) zum Ausgleich für den Entfall von einzelverrechneten Nebengebühren während der Urlaubszeit eine Urlaubsabgeltung.

Im Urlaubsmonat werden die pauschalen Nebengebühren natürlich weitergezahlt, aber Nachtdienste, Sonn- und Feiertagsdienste oder Überstunden können keine anfallen – diese sollen damit anteilig abgegolten werden.

Bisher war die Berechnung folgende:

12% (Anteil der Urlaubswochen an den 52 Kalenderwochen des Jahres) der einzelverrechneten Nebengebühren im Zeitraum vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Durch eine Gesetzesänderung wird ab September 2018 auf eine monatliche Auszahlung umgestellt.

Auszug aus der Besoldungsordnung:

Urlaubsabgeltung für Nebengebühren
38a. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.

 

Für ab August 2018 geleistete einzelverrechnete Nebengebühren wird die Urlaubsabgeltung (weiterhin in der Höhe von 12%) monatlich gleichzeitig mit den laufenden Nebengebühren ausbezahlt.

Wir werden ein Auge darauf haben, ob sich das nachteilig auf unsere KollegInnen auswirken kann. Falls es dazu noch Fragen gibt, wenden sie sich an unsere PersonalvertreterInnen.

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Teilzeit

Sehr oft wird die Frage nach Stundenreduzierung gestellt, welche Möglichkeiten gibt es, was sind Vor- und Nachteile und wer muss es gewähren?

TEILZEIT – eine Möglichkeit den beruflichen Alltag besser zu meistern?

Grundsätzlich muss die DienstgeberIn eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, letztentscheidend ist die MA2, die jedoch meist im Sinne der direkten Vorgesetzten entscheidet.

Das heißt, dass zuerst das Einvernehmen mit der/dem direkten Vorgesetzten herzustellen ist und dann folgt ein formloser Antrag an die Personalstelle, mit der gewünschten Wochenstundenzahl und dem Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung (z.B.: vom 1.7.2018 bis 30.6.2019). Es ist anzuraten, vorerst auf ein Jahr zu beschränken, um selbst zu erkennen, ob dies die Dienstform ist (und vor allem das Einkommen), das man sich vorgestellt hat.

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Einleitung Gesetz

 

Auf der Seite Rechte & Pflichten finden sie links zu diversen Gesetzestexten, da diese oft schwierig zu lesen sind und fallweise auch unterschiedlich interpretiert werden, habe ich hier versucht die häufigsten Anfragen klar und verständlich zu beantworten – wenn trotzdem noch Fragen auftauchen könne wir gerne telefonieren (0664/1626993) oder eine Termin vereinbaren

Silvia Tauchner

 

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Väterfrühkarenz

Die Väterfrühkarenz oder das „Papa-Monat“ ist im Dienstrecht geregelt.
Als Mitarbeiter der Gemeinde Wien hat ein Vater den Rechtsanspruch, sich 1 Woche bis zu 31 Tage ab der Geburt und noch innerhalb des Beschäftigungsverbotes der Mutter („Schutzfrist“) karenzieren zu lassen.
Das heißt, in dieser gewählten Zeit bekommt der Vater kein Gehalt, kann aber einen Vorschuss auf eine spätere Karenz mit Kinderbetreuungsgeld beantragen.

Diese Zeit der Väterfrühkarenz wird nicht von der restlich geplanten Karenzregelung abgezogen!
Die Väterfrühkarenz muss mindestens eine Woche vor dem geplanten Antritt bekannt gegeben werden – natürlich empfiehlt es sich, dies weiter voraus zu planen, um auch einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten.

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