NSchG – Stunden (noch einmal!)

Der Kampf um die NSchG – Stunden (Nachtschwerarbeitsgesetz – Stunden) hört nicht auf! Vielmehr wird es jetzt ein Kampf gegen die NSchG-Stunden.
Für viele Berufsgruppen, in denen Nachtdienste geleistet werden, hat die Gewerkschaft schon vor fast 25 Jahren diese 2 Zeitausgleichsstunden pro Nachtdienst erkämpft. Leider ist es nicht gelungen damit auch einen Ausgleich auf Personalebene zu erreichen, denn diese Stunden müssen auch gewährt werden.

Einfache Rechnung: in einem Bereich, in dem 7 Tage in der Woche 2 Nachtdienste gestellt werden fallen in einem Monat 120 – 124 NSchG-Stunden an (entspricht in etwa einer 30 Stunden Kraft).

Was wir damals schon vorausgesagt haben trifft jetzt ein:
wir werden erschlagen von den NSchG – Stunden

Die Gesetzeslage wurde laufend angepasst, zuerst mussten die NSchG – Stunden innerhalb von 6 Monaten abgebaut werden und konnten nicht ausbezahlt werden – heute können sie nicht mehr verfallen und werden bei Kündigung oder Pensionierung ausbezahlt.
ÄrztInnen haben auch auf diesem Gebiet anders verhandelt: ihre NG – Stunden (Nachtgutstunden) können auch laufend ausbezahlt werden.

Wir haben schon in einer früheren Aussendung berichtet, wie stark der Druck betreffen Abbau dieser Stunden derzeit ist und haben viele Bestätigungen von KollegInnen erhalten. Einige Vorgesetzte sind im Abbau von NSchG-Stunden nämlich sehr fantasiereich: so werden z.B. ganze Urlaube durch NSchG-Stunden ersetzt (teilweise sogar ohne Zustimmung der Betroffenen)!

Auch unsere nächste Vorhersage wird eintreffen: durch den massiv voran-getriebenen Abbau von NSchG- Stunden statt Urlaub bleiben Urlaubstage über – aber ACHTUNG: diese können nach derzeitiger Rechtslage verfallen!

Der Urlaub ist im zweiten Folgejahr zu verbrauchen oder einfacher: maximal die doppelte Anzahl an Jahresurlaubsstunden kann in das neue Jahr „mitgenommen“ werden. Auch dies wurde schon (aus unsrer Sicht zu Gunsten der Dienstgeberin) geändert, denn vor einigen Jahren noch durften als Resturlaub nur die Urlaubsstunden eines Jahres behalten werden.

Da es aber derzeit auf allen Ebenen mit dem Abbau der NSchG-Stunden nicht so funktioniert wie es sich die Generaldirektion wünscht versuchen es die Vorgesetzten mit Reduzierung dieser Stunden schon bei der Zuweisung.

Es wird Arbeitszeit nachgerechnet und die MitarbeiterInnen selbst sollen belegen, ob ihnen diese Stunden überhaupt zustehen. Oft wird auch mit falschen Behauptungen argumentiert: nicht sechs Stunden Arbeit am Patienten müssen nachgewiesen werden, sondern vier Stunden.

Die OGH Entscheidungen zeigen, … wenn während der tatsächlichen Nachtarbeitszeit (sechs Stunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) bis zu einem Drittel Arbeitsbereitschaft vorliegt. Damit müssen während dieser 6-stündigen Nachtarbeitszeit tatsächlich mindestens vier Stunden unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patient/innen geleistet werden. Für den Erwerb von NSchGStunden ist der Arbeitsablauf jedes einzelnen Nachtdienstes zu beobachten.

 

Was bedeutet „arbeiten“ für NSchG?

Unter unmittelbarer Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patent/innen, sind alle Arbeiten zu verstehen, die am/an der Patienten/in erbracht werden (z.B. alle gesundheits- und krankenpflegerischen Interventionen, psychosoziale Betreuungs-maßnahmen, Durchführung von Tätigkeiten im mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich, unmittelbare Tätigkeiten am/an der Patienten/in des MTD-Personals im Bereich Radiologie/Diagnostik), aber auch solche Arbeiten, die Arbeiten am/an der Patienten/in vorbereiten oder nach der Betreuung und Behandlung unmittelbar notwendig sind (z.B. Operationsvor- und –nachbereitung, Behandlungsvor– und –nachbereitung, Überwachung med.techn. Geräte, mit denen Lebensfunktionen des/r Patienten/in kontrolliert werden, Zeiten der Überstellung von Patient/innen von der Station zum OP-Bereich oder zum Röntgen und zurück).

Wer bekommt NSchG?

Das NSchG ist für folgende Berufsgruppen anzuwenden:

  • Gesundheits-u.Krankenpflegepersonal (diplomiert und nichtdiplomiert)
  • Hebammen
  • Bedienstete der gehobenen med.-techn. Dienste
  • Bedienstete des med.-techn. Fachdienstes
  • Operationsgehilf/innen

 

sofern sie die genannten Voraussetzungen für den Erwerb von NSchG-Stunden erfüllen 

Wir an der Basis brauchen nicht um NSchG-Stunden betteln

und

wir müssen uns wegen unserer NSchG-Stunden nicht rechtfertigen!

 

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