Altersteilzeit ab 1.1.2022

Ab 1.1.2022 wird die Altersteilzeit auch für die Mitarbeiter*innen der Gemeinde Wien möglich sein.

Achtung: es gibt Unterschiede zur Altersteilzeit im ASVG! Für uns gilt nur die Regelungen, die in den Dienstrechten zu finden sind.

In allen drei Dienstrechten ist die Altersteilzeit gesetzlich verankert

*) VBO (Vertragsbedienstetenordnung) – § 12a

*) DO (Dienstordnung) – § 29a

*) WBedG (Wiener Bedienstetengesetz) – § 59a

Die Gesetzestexte sind fast ident, zwei Unterschiede zur DO gibt es:

  1. Bei den Beamt*innen ist die nicht Zulässigkeit der Blockzeitvereinbarung NICHT im Gesetz angeführt (d.h. hier müsste auch eine Blockzeit möglich sein). Blockzeit bedeutet, dass sich die ATZ in zwei Phasen teilt – einer sogenannten Arbeitsphase (mit normaler Arbeitszeit) und einer Freistellungsphase.
  2. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altsteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.
    Dieser Absatz findet sich nur in der DO!

Im Folgenden sind die Gesetzestexte kursiv geschrieben.
Zur Grundlage wird die VBO verwendet.

Auf die Altersteilzeit gibt es keinen Rechtsanspruch, sie kann gewährt werden,
wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Altersteilzeit muss von den Mitarbeiter*innen aktiv angesucht werden. Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen.

Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.

Eine Altersteilzeitvereinbarung bedeutet:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 %
    bei vorangegangener Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) oder bei Teilzeitbeschäftigung, wenn die Arbeitszeit um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war (mind. 24 Wochenstunden). Das vorangegangene Wochenstundenausmaß muss mindestens 12 Monate bestanden haben, Zeiten einer Diensterleichterung werden nicht als Stundenreduktion gewertet.

Das bedeutet z.B.:
bei 40 Wochenstunden ist ausschließlich eine ATZ- Vereinbarung von 16 – 24 Wochenstunden möglich
bei 30 Wochenstunden ist ausschließlich eine ATZ- Vereinbarung von 12 – 18 Wochenstunden möglich

  • Die ATZ darf längstens auf fünf Jahre vereinbart werden und MUSS mit der Pensionierung enden, d.h. mit dem Regelpensionsalter (anders wir im ASVG)
  • Die ATZ erfolgt mit Entgeltausgleich (Lohnausgleich): der Gehaltsverlust wird zu 50% ausgeglichen – das bedeutet, wenn man z.B. 24 Wochenstunden arbeitet, erfolgt die Entlohnung auf Basis von 32 Stunden (Verlust 16 Stunden, 8 Stunden werden ausgeglichen)

    Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgeltes sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

    Das bedeutet, dass Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt oder Jubiläumsgeld) auf Höhe von Gehalt und Lohnausgleich berechnet wird (beim 40 Stunden – Beispiel auf 32 Stunden – Basis). Beginnt die ATZ nicht mit einem 1. Jänner, werden auch Mischformen berechnet.
    Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenfürsorge und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenfürsorge zu entrichten

    Das bedeutet, dass für die Pensionsberechnung die Einzahlung auf Höhe des Gehalts vor der ATZ Vereinbarung erfolgt (= der Unterschiedsbeitrag wird ausgeglichen)

Eine Altersteilzeitvereinbarung bedeutet aber auch:

  • Die Mitarbeiter*innen dürfen während der ATZ weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres oder eines Freiquartals, jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes und der Altersteilzeit ist nicht zulässig
  • Eine Blockteilzeitvereinbarung ist nicht zulässig.
    Wie oben beschrieben fehlt dieser Absatz in der DO für Beamt*innen.
  • Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
    Achtung: hier sind ausschließlich Zeitguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen gemeint.

Beendigung der Altersteilzeit:

  • Die ATZ bei der Gemeinde Wien endet immer durch Pensionierung der Mitarbeiter*innen, entweder mit dem Regelpensionsalter, wie in der Vereinbarung oder durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
  • Die ATZ kann auch durch Kündigung enden, sowohl durch die Mitarbeiter*in, als auch durch die Dienstgeberin.
    Aber eine Kündigung, die wegen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit aus­ge­sprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außer­dem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung auch hinsichtlich der Alters­dis­kriminierung oder Sozialwidrigkeit zu prüfen.
  • Bei Anspruch auf Abfertigung wird die Höhe nach dem Beschäftigungsausmaß vor der ATZ berechnet
    Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit (§ 12a) beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen