Anrechnung von Vordienstzeiten

Mit 8. Mai 2019 hat der EuGH (europäischer Gerichtshof) ein neues Urteil betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gefasst.
Schon 2014 wurde ein solches Urteil gefällt, damals versuchte die Gemeinde Wien dies mit einer Besoldungsreform auszugleichen – neue KollegInnen erhielten ein höheres Einstiegsgehalt und die „Altbediensteten“ wurden über 3 – 3,5 Jahre mithilfe der Wahrungszulagen in dieses neue System überführt.
Doch schon 2016 gab es einen neuerlichen Urteilsspruch, nachdem feststand, dass diese „Lösung“ nicht ausreichend war – auch damals haben etliche KollegInnen Anträge gestellt, die nach Nachfrage noch immer (!!) in der MA 2 gesammelt werden.

Aus dem letzten Urteil geht hervor, dass ein diskriminierungsfreies System geschaffen werden muss, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahrs, als natürlich auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle.
Da auch die angerechneten Vordienstzeiten unterschiedlich gehandhabt wurden, besteht auch hier die Möglichkeit einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen – daraus ergibt sich, dass allen KollegInnen, die unter folgende Kriterien fallen, eine Antragstellung anzuraten ist:
• Vordienstzeiten wurden erst nach dem 18. Lebensjahr angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nur zur Hälfte angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nicht angerechnet

Der Antrag lautet genau:
„Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten“
In einer Beilage müssen diese Zeiten auch angeführt werden.

Antrag für Vertragsbedienstete

Antrag für BeamtInnen

Auch bereits pensionierte KollegInnen können diese Anträge stellen, wenn sie von den zu beantragenden Vordienstzeitenanrechnungen betroffen sind – es gibt eigene Anträge es für pensionierte KollegInnen.
Diese können sich gerne in der Personalvertretung oder in der YOUNION direkt melden.

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