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Corona Bonus für alle !!

Wo ist unser Geld?
Corona Bonus ist in aller Munde aber noch nicht im Geldbörsel!


… doch es gab schon was:
*) eine Prämie von der Stadt Wien für 4000 Menschen wurde im August 2020 ausgezahlt, schon hier waren die Vergaberichtlinien nicht transparent und aus unserer Sicht eine nicht nachvollziehbare Auszahlungsform.
Es gab 500 € pro Person für eben diese 4000 Mitarbeiter*innen bei einem Personalstand von über 70.000 – das heißt: genau 5,7% kamen in den Genuss dieser Prämie.
*) danach wurde eine Corona- Zulage mit der Gewerkschaft ausverhandelt.
Wie bei vielen Zulagen und Nebengebühren gilt auch hier der Passus des „überwiegenden arbeitens“ in diesen gefährdeten Bereichen.
Nicht alle Kolleg*innen, die „nur“ aushelfen waren, wurden erfasst.
Und auch hier wieder die fehlende Transparenz, sogar gegenüber den Personalvertretungen.

Der Corona Bonus von der Bundesregierung wurde zuerst den Ärzt*innen und Pfleger*innen versprochen, dann doch ausgeweitet und auch wieder zurückgenommen.
Hierbei soll es sich um einen Steuerbonus von jährlich 500 € handeln. Auch hier: fehlende Transparenz – für wen genau ist dieser Bonus nun vorgesehen?
Und wieder werden auch hier Kollegen und Kolleginnen nicht erfasst z.b. Teilzeitkräfte oder Kolleg*innen, die schon aufgrund anderer Voraussetzungen keine oder nur geringe Steuern zahlen.

Wir von der KiV – HG 2 haben bereits im Juni 2020 als erste Fraktion eine Corona Prämie gefordert! Einiges ist seither geschehen was uns erfreut, aber noch nicht alle Mitarbeiter*innen wurden erfasst.
Daher fordern wir von der KiV- HG 2 den Corona Bonus für alle Kolleg*innen im Wiener Gesundheitsverbund und eine damit einhergehende Transparenz der Vergaberichtlinien.
 

Umziehzeiten 2020

Da die Umziehzeiten scheinbar schwer zu berechnen, bzw. umzusetzen sind, hat die KiV im Dezember einen entsprechenden Antrag im Hauptausschuss (PV – Gremium, indem alle Häuser des KAV vertreten sind) eingebracht. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen und den Dienststellenausschüssen in den Häusern zugewiesen, da diese Vereinbarungen mit den örtlichen PersonalvertreterInnen abgeschlossen werden.

Antrag der KiV/UG an den Hauptausschuss der HG 2 für den 13.12.2019  
Die DienstgeberIn muss sich um die Einhaltung der Rahmenbedingungen und der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Umziehzeiten kümmern. Es ist mit Ultimatum einzufordern, bis zu dem das Procedere der Abgeltung der Umziehzeiten von 1.1.2019 bis zur Anwendung in den einzelnen Bereichen (bis Mitte April 2019) monetär oder in Freizeit abzuschließen ist.   Dies gilt natürlich auch für die Zeit nach dem 15. April. Auch die Nachberechnung dieser Umziehzeiten ist noch ausständig. Es muss darauf geachtet werden, dass Arbeitszeiten, die über die Umziehzeit hinausgehen als Überstunden verrechnet werden. Es gibt im KAV nur wenige Bereiche, in denen die Umziehzeiten den Rahmenbedingungen entsprechend abgegolten werden. Weiters soll der in vielen Häusern vereinbarte Absatz „vor Ende der regulären Dienstzeit darf das Areal nicht verlassen werden“ zur Gänze gestrichen werden. Begründung: Unserer KollegInnen ziehen sich bereits in der private Zeit vor Dienstbeginn um. Dies ist auch am Ende der Dienstzeit einzuberechnen. Der oben genannte Nachsatz bringt mit sich, dass KollegInnen von Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden und ihnen nachnachspioniert wird, wobei auch für viele Vorgesetzte die Grenze des Areals als in ihrem Ermessen liegend, gesehen wird. Zu berücksichtigen sind auch alle Zeiten von Kolleginnen, die während dem Jahr 2019 den Dienst verlassen haben (Austritt, Pensionierung, Versetzung, Karenz), diese KollegInnen müssen von der Dienstgeberin erfasst und verständigt werden.

Es ist nun Aufgabe der Dienststellenausschüsse hier nach zu korrigieren, bzw. auf Berechnung und Auszahlung zu drängen. Den MitarbeiterInnen empfehlen wir nach wie vor bei jedem Dienst die tatsächliche Beginn- und Schlusszeit (auch im privaten Kalender) zu vermerken um auch nachträglich die bereits erhaltenen und noch offenen Umziehzeiten nachweisen zu können. Wir halten Sie am Laufenden, wenn es dazu Fragen gibt, wenden Sie ich an Ihre Personalvertretung.

Abrechnung vom neuen Pflege-Schema

Seit August befinden sich nun alle Pflegepersonen im „P- Schema“ und das gewohnte „K-Schema“ ist für die Pflegepersonen Geschichte.
Warum auch immer, wurden die Einreihungen geändert: wer in K1 war (PflegedirektorInnen) ist jetzt in P6 und umgekehrt – die PflegeassistentInnen aus K6 sind jetzt in P1 zu finden. Aber unabhängig davon, sind die Einreihungen der Gehaltsstufen natürlich gleich geblieben.

Daraus ergibt sich auch, dass der gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege (Diplom und Bachelor) an der Basis von ehemals K4 nach P3 verschoben wurde.

Einhergehend mit der Umbenennung ist auch eine Gehaltserhöhung:
auf das Bruttogehalt von allen Pflegepersonen des K – Schemas werden
€ 263,30 hinzugerechnet. Davon sind 172,- die aktuelle Gehaltserhöhung für das Pflegepersonal und € 91,30 das Leistungsentgelt, das von der Zulagenseite zur Gehaltsseite gerechnet wurde.
Die Zulage von € 106,52 wurde für diesen Zeitraum auch wieder abgezogen.

Mit dem Augustgehalt wurde die Auszahlung rückwirkend ab 1.1.2019 vorgenommen.
Nachgezahlt werden musste die Erhöhung von:
• Gehalt
• Urlaubsgeld
• Überstunden (auch der Überstundensatz hat sich damit erhöht)
• Wochengeld im Mutterschutz
• Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
• Jubiläumsgeld (wenn es in diesen Zeitraum gefallen ist)
• Pension (wenn diese in diesen Zeitraum gefallen ist)
• Abfertigung bei Pensionsantritt der Vertragsbediensteten
• Treuegeld bei Pensionsantritt von BeamtInnen

Damit auch die Bitte an alle aktiven KollegInnen, diese Informationen auch an die KollegInnen der Pflege weitergeben, die im Zeitraum 1.1.19 – 1.9.19 eine Elternkarenz oder Pension angetreten haben oder das Dienstverhältnis aufgelöst haben.
Wenn sie Unterstützung brauchen bei der Nachberechnung der Gehaltszettel, bzw. glauben, dass eine Berechnung nicht berücksichtigt wurde, wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung.

Vordienstzeiten – Stand 18.10.2019

Mit dem Hauptgruppenausschuss vom 18.10.2019 wurden wir auf den neuesten Stand betreffend Vordienstzeiten gebracht:

Der Gesetzesentwurf gelangt am 19. November 2019 in den Gemeinderat und wird dort endgültig beschlossen (wie auch z.B. die Optierung).

Demnach muss niemand einen Antrag auf Neuberechnung der Vordienstzeiten stellen, alle Personalakten der Gemeinde Wien – Bediensteten werden kontrolliert und nachberechnet. Auch bereits pensionierte KollegInnen sind von der Nachberechnung betroffen.

Es geht dabei ausschließlich um die Vordienstzeiten (auch Ausbildungszeiten) VOR dem 18. Lebensjahr, denn diese wurden bei allen Berechnungen nie berücksichtigt.

Wird das Gesetzt angenommen, wird ein Erlass folgen, der die Berechnungen und Nachzahlungen regeln wird.
Die Nachzahlungen werden voraussichtlich für die letzten drei Jahre erfolgen, eventuelle Stufenvorrückungen und damit verbundene Gehaltserhöhungen mit der Neuberechnung von Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenentschädigungen, Remunerationen und wer betroffen ist auch Pensionshöhe und Abfertigung.

Zugesagt wurde, dass keiner/m MitarbeiterIn aufgrund der Neuberechnung eine Verschlechterung erfahren darf.
Sie werden hier weiterhin auf dem Laufenden gehalten!

Vordienstzeiten – was läuft da jetzt?

Nachdem es in den letzten 6 Monaten sehr unterschiedliche Aussendungen und Aussagen zum Thema „Vordienstzeiten neu berechnen“ gegeben hat, versuche ich jetzt eine Zusammenfassung der Abläufe und eine vorsichtige Wahrscheinlichkeitsrechnung:

Im Jahr 2014 hat es erstmals ein EUGH Urteil (Europäischer Gerichtshof) gegeben, das besagt, dass es keine Nachteile im Einkommen geben darf, aufgrund von nicht angerechneten Vordienstzeiten, vor allem das Anrechnen bei der Gemeinde Wien erst ab dem 18. Lebensjahr wurde hier genannt.
Mit dem Jahr 2015 versuchte die Gemeinde Wien hier mit einem neuen Gehaltssystem zu korrigieren – höhere Einstiegsgehälter sollten diese Ungerechtigkeit ausgleichen. Mit 2015 bekamen neue MitarbeiterInnen mehr Gehalt, die bereits im Dienst befindlichen wurden mittels „Überleitung“ (wir erinnern uns an die Wahrungszulagen und den darauffolgenden vorgezogenen Vorrückungsstichtag) über ca. 2 Jahre in das neue Gehaltsschema integriert.
Doch bereits 2016 kamen erneut Klagen und mit Mai 2016 erging ein neuerliches EUGH-Urteil, das wiederholt die Anrechnung der Vordienstzeiten forderte. Damals (2016) wurden die KollegInnen aufgefordert, bei Verdacht der Benachteiligung, Anträge an die MA 2 zu stellen. Diese wurden bis dato gesammelt, da arbeitstechnisch die Besoldungsreform „dazwischen“ kam.

Nun (2019) ist es so, dass die Younion endlich eine Lösung fordert, und das „schon“ mit November 2019. In diesem Zusammenhang kam es dann zu unterschiedlichen Aussendungen. Einmal wurden (im Mai des Jahres) alle KollegInnen aufgefordert, Anträge zur Neuberechnung an die Personalstelle vor Ort oder direkt an die MA 2zu senden – diese Anträge waren und sind online verfügbar. Die younion _ Die Daseinsgewerkschaft empfahl jenen Bediensteten,
• welche Dienst- bzw. Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nicht oder im Ausmaß vondrei Jahren nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welche Vordienstzeiten zurückgelegt haben, die gemäß § 14 Abs. 2 und 3 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 nicht oder nicht zur Gänze angerechnet wurden,
die vorsorgliche Antragstellung auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten.

(von Christian Meidlinger)

Da die Antragsflut höher als erwartet war, wurde im Juli vereinbart, dass es automatische Berechnungen von Seiten der MA 2 geben soll. Und zwar für alle KollegInnen, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzeskundgebung (wann das ist, ist noch offen) im Dienst befinden und Arbeits- oder Ausbildungszeiten vor dem 18. Lebensjahr haben.
Die erste Verhandlungsrunde der younion mit der Dienstgeberin hat bereits stattgefunden. Wir konnten die Dienstgeberin davon überzeugen, dass bei einer Neuregelung der Vordienstzeiten– so weit wie möglich – eine amtswegige Neufeststellung erfolgen soll.
Weiteres haben wir bis 31.12.2019 einen Verjährungsverzicht vereinbart. Damit soll vielen KollegInnen und Kollegen eine (erneute) Antragstellung erspart bleiben, weil sie von einer gesetzlichen Reparatur automatisch erfasst sein werden.
(von Andrea Lueger)

Da nun die KollegInnen nicht mehr genannt werden, denen Zeiten nur zur Hälfte oder gar nicht angerechnet wurden, ist es unklar, wie diese vorgehen sollen. Klar ist nur, dass alle KollegInnen, die bereits in Pension sind, selbst einen Antrag stellen müssen. Klar ist auch, dass KollegInnen von der Neuberechnung ausgenommen sind, die sich nicht mehr in der „Grundlaufbahn“ befinden, d.h. KollegInnen im Schema II/IV, die schon mindestens einmal eine Beförderung erhalten haben. Was passiert, bei Nachberechnung? –
Auch das ist vor Bekanntgabe des Gesetzes noch nicht eindeutig.
• Wie viele Jahre werden (maximal) angerechnet?
• Werden nur die Jahre vor dem 18. Lebensjahr dazugerechnet?
• Ab wann wird nachgezahlt?
• Wie rasch erfolgt die Abwicklung?

Wahrscheinlich ist, dass die dazugewonnen Gehaltsstufen für drei Jahre nachbezahlt werden, aber: drei Jahre zurück ab Gesetzwerdung oder drei Jahre zurück ab dem EUGH Urteil? Viele offene Fragen, die wir (hoffentlich) mit November 2019 geklärt bekommen. Ein Passus irritiert noch, im Zusammenhang mit einem anderen finanziellen Anliegen der Bediensteten bei der Gemeinde Wien: diese Neuberechnung der Vordienstzeiten soll Grundlage sein, um in das neue Besoldungssystem umsteigen (optieren) zu können. Was das für die Optierung bedeutet, kann sich jede/r denken. Ein heißer Herbst für die Finanzen im KAV!

3.10.2019_Silvia Tauchner

Pflegeschema 2019

Es ist soweit, das neue Pflegeschema „P-Schema“ ist am 27. Juni im Gemeinderat beschlossen worden und gelangt ab Ende August zur Auszahlung.
Für vertragsbedienstete bedeutet das mit dem August-Gehalt, Beamte bekommen ihr Gehalt immer im Voraus, daher für die pragmatisierten Kolleginnen mit dem Septembergehalt.
Dieses P- Schema gilt auch nur für die Kolleginnen , die VOR dem 1.1.2018 in den Dienst der Gemeinde Wien getreten sind und soll eine finanzielle Angleichung zum neuen W-Schema bringen, was damit bis zur Stufe W2/10 gelungen ist, in den Spezialbereichen die in W2/11 eingereiht sind wurde von der younion versprochen, dass die Nebengebühren der „Altbediensteten“ noch nachgebessert werden.

Zur Verwirrung wurde die Benennung im P-Schema „umgedreht“: wer vorher in K1 war ist jetzt in P6 und umgekehrt, die Basispflege kommt von K4 nach P3 und die Kolleginnen von K3 nach P4 ….

Das P-Schema setzt sich zusammen aus dem bisherigen Bruttobetrag der jeweiligen Gehaltsstufe und Einreihung plus € 172,-, zusätzlich wird das Leistungsentgelt (Nebengebühr 8712) von derzeit € 106,52 auch zum Gehalt gerechnet, das bedeutet also ein Bruttogewinn von € 263,30 mit zusätzlichem Verlust der Nebengebühr von € 106,52.

Also das neue Gehalt ist entweder den P-Schema-Karten zu entnehmen, oder selbst zu berechnen: bisheriges Grundgehalt plus 263,30.

Da diese Nebengebühr aber 12 x ausgezahlt wurde und als Gehaltsbestandteil nun 14 x ausbezahlt wird, ändert sich die Höhe (denn so viel mehr soll´s auch nicht werden):
€ 106,52 x 12 = € 1278,24 (im Jahr) wird dann 14x ausbezahlt, das bedeutet
€ 1278,24 : 14 = € 91,30 pro Monat zum Bruttogehalt.

Beispiel:
bisher K4, Stufe 15
= € 3.022,95 (14x) und die Nebengebühr (8712) € 106,52 (12x)
künftig P3, Stufe 15
= € 3.286,25 (14x) und Wegfall der Nebengebühr Nr. 8712

Gleichzeitig müssen die bisherigen Monate korrigiert werden, da das P-Schema ja schon ab 1.1.2019 gelten soll, also: rückwirkend! 
Für Vertragsbedienstete bedeutet es, dass mit Ende August brutto 
8 x € 263,30 nachgezahlt wird, nämlich für 7 Monate (Jänner – Juli) plus „Urlaubsgeld“ und gleichzeitig 7 x € 106,52 an Nebengebühren rückgefordert wird.
Für Beamtinnen wird 9 x nachbezahlt (Jänner – August) plus „Urlaubsgeld“, denn sie bekommen ja schon das Septembergehalt. Aber hier werden auch 8 x € 106,52 an Nebengebühren rückgefordert. 

Für all jene, die bei meinen Rechnereien ausgestiegen sind, nochmal auf den Punkt gebracht (und was ja eigentlich von Interesse ist): was bleibt netto?
wir können ein monatliches Nettoplus von ca. € 120,- erwarten
von der Nachzahlung (incl. Abzüge) wird ein Nettoplus von ca. € 800,- bis 1.000,- übrigbleiben


 

Wenn es dazu noch Fragen gibt, bzw. im nächsten Monat dann Unklarheiten bei der Gehaltsabrechnung auftauchen, können sie uns gerne in der Personalvertretung kontaktieren.

 


Karfreitagsregelung

Die bisherige Regelung des Umgangs mit dem Karfreitag ist bei den Gemeinde – Wien – Bediensteten durch einen Beschluss des Stadtsenats geregelt. Der diesbezügliche Erlass ist seit 1963 in Kraft und gilt auch heute noch in dieser Form – eine Abänderung kann nur wieder mit einem Beschluss des Stadtsenats erfolgen!

Ich stelle daher den Antrag, der Ministerrat wolle die Bundesdienststellen ermächtigen, den Dienstbetrieb jeweils am Karfreitag ab 12 Uhr mittags, soweit es aus Dienstesrücksichten zulässig ist, auf einen Journaldienst zu beschränken„, heißt es in dem Regierungsbeschluss vom 8. März 1963, betreffend den Dienstbetrieb bei den Bundesdienststellen zu den Osterfeiertagen unter Verweis auf das Feiertagsruhegesetz – der damalige Bundeskanzler war Alfons Gorbach (ÖVP).

Das bedeutet also, dass (so wie bisher) der Karfreitag kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag im Sinne des §7 Arbeitszeitgesetz ist. Der Karfreitag als Feiertag und somit arbeitsfrei gilt nur für Angehörige der altkatholischen Kirche, der evangelischen Kirchen AB und HB und der evangelisch-methodistischen Kirche. Für alle andern KollegInnen in der 5-Tage-Woche gilt der oben beschrieben Dienstschluss um 12:00. Und auch wie immer, betrifft es KollegInnen im Schicht- und Wechseldienst gar nicht (außer sie gehören aktiv oben genannten Religionen an).

Das EuGH-Urteil zum Karfreitag trifft uns KAV – Bedienstete daher nur bedingt. Bundesbedienstete dürfen nämlich bereits – unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis – an diesem Tag zu Mittag nach Hause gehen. Das regelt ein Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1963.

Im Beamtenministerium werden jedoch gerade die Auswirkungen des EuGH-Spruchs auf den Öffentlichen Dienst geprüft. Ob es dann doch noch Auswirkungen auf den „heurigen Karfreitag“ hat, den 19.4.2019, ist abzuwarten – wir halten sie auf dem Laufenden.

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