Pflegefreistellung

Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen – und der erweiterten Pflegefreistellung

Beachten Sie, dass die zweite Woche der Pflegefreistellung nur gewährt wird, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und selbst krank (pflegebedürftig) ist!

Wenn es diesbezüglich Probleme geben sollte, wenden sie sich an ihre Personalvertretung!

Allgemeine Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung wird oft auch „Pflegeurlaub“ genannt, dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Gehalt weiter bezahlt wird.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung sind

  • die notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen, die mit ihnen im
    gemeinsamen Haushalt lebenden
  • die notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegekindes (auch
    wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), und des im gemeinsamen Haushalt
    lebenden leiblichen Kindes der Ehepartner, der eingetragenen Partner oder der
    Lebensgefährten, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt
  • die Begleitung eines noch nicht zehnjährigen Kindes bei stationärem
    Krankenhausaufenthalt. Auch hier besteht der Anspruch wenn es sich um
    Kinder von Ehepartnern, eingetragenen Partnern oder der Lebensgefährten
    handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben

Nahe Angehörige sind

    • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (Kinder,
      Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
    • Wahl- und Pflegekinder,
    • leibliche Kinder der Ehepartner, der eingetragenen Partner oder der
      Lebensgefährten
    • die Ehepartner
    • die eingetragenen Partner
    • die Person, mit der sie in einer Lebensgemeinschaft leben

 

Achtung:

  • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder
    Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes)
    Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche
    Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.
  • Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in
    Anspruch genommen werden.

 

Voraussetzungen
Sie sind wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem Arbeitgeber kann als mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests geschehen.

Dauer
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung gestellt werden. Darüber hinaus ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.
Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Erweiterte Pflegefreistellung

Über die allgemeine Pflegefreistellung hinaus haben sie Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht ist und neuerlich eine Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht
12-jährigen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehepartner, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten anfällt.

Voraussetzungen

Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung besteht bis zu einem Höchstausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.

Weiterte Freistellungsmöglichkeiten

Haben sie innerhalb des Arbeitsjahres die zustehende zweite Woche Pflegefreistellung verbraucht, haben sie bei einer nochmaligen Erkrankung eines Kindes bis zu zwölf Jahren im selben Arbeitsjahr folgende Möglichkeiten:

  • Sie können eigenmächtig zur notwendigen Pflege des erkrankten Kindes einen
    Urlaub antreten (natürlich den Arbeitgeber informieren)
  • Sie können mit dem Arbeitgeber eine Karenzierung vereinbaren. In diesem Fall
    besteht kein Anspruch auf Entgelt = unbezahlter Urlaub.

 

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