Umziehzeiten 2020

Da die Umziehzeiten scheinbar schwer zu berechnen, bzw. umzusetzen sind, hat die KiV im Dezember einen entsprechenden Antrag im Hauptausschuss (PV – Gremium, indem alle Häuser des KAV vertreten sind) eingebracht. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen und den Dienststellenausschüssen in den Häusern zugewiesen, da diese Vereinbarungen mit den örtlichen PersonalvertreterInnen abgeschlossen werden.

Antrag der KiV/UG an den Hauptausschuss der HG 2 für den 13.12.2019  
Die DienstgeberIn muss sich um die Einhaltung der Rahmenbedingungen und der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Umziehzeiten kümmern. Es ist mit Ultimatum einzufordern, bis zu dem das Procedere der Abgeltung der Umziehzeiten von 1.1.2019 bis zur Anwendung in den einzelnen Bereichen (bis Mitte April 2019) monetär oder in Freizeit abzuschließen ist.   Dies gilt natürlich auch für die Zeit nach dem 15. April. Auch die Nachberechnung dieser Umziehzeiten ist noch ausständig. Es muss darauf geachtet werden, dass Arbeitszeiten, die über die Umziehzeit hinausgehen als Überstunden verrechnet werden. Es gibt im KAV nur wenige Bereiche, in denen die Umziehzeiten den Rahmenbedingungen entsprechend abgegolten werden. Weiters soll der in vielen Häusern vereinbarte Absatz „vor Ende der regulären Dienstzeit darf das Areal nicht verlassen werden“ zur Gänze gestrichen werden. Begründung: Unserer KollegInnen ziehen sich bereits in der private Zeit vor Dienstbeginn um. Dies ist auch am Ende der Dienstzeit einzuberechnen. Der oben genannte Nachsatz bringt mit sich, dass KollegInnen von Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden und ihnen nachnachspioniert wird, wobei auch für viele Vorgesetzte die Grenze des Areals als in ihrem Ermessen liegend, gesehen wird. Zu berücksichtigen sind auch alle Zeiten von Kolleginnen, die während dem Jahr 2019 den Dienst verlassen haben (Austritt, Pensionierung, Versetzung, Karenz), diese KollegInnen müssen von der Dienstgeberin erfasst und verständigt werden.

Es ist nun Aufgabe der Dienststellenausschüsse hier nach zu korrigieren, bzw. auf Berechnung und Auszahlung zu drängen. Den MitarbeiterInnen empfehlen wir nach wie vor bei jedem Dienst die tatsächliche Beginn- und Schlusszeit (auch im privaten Kalender) zu vermerken um auch nachträglich die bereits erhaltenen und noch offenen Umziehzeiten nachweisen zu können. Wir halten Sie am Laufenden, wenn es dazu Fragen gibt, wenden Sie ich an Ihre Personalvertretung.

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