Vordienstzeiten – was läuft da jetzt?

Nachdem es in den letzten 6 Monaten sehr unterschiedliche Aussendungen und Aussagen zum Thema „Vordienstzeiten neu berechnen“ gegeben hat, versuche ich jetzt eine Zusammenfassung der Abläufe und eine vorsichtige Wahrscheinlichkeitsrechnung:

Im Jahr 2014 hat es erstmals ein EUGH Urteil (Europäischer Gerichtshof) gegeben, das besagt, dass es keine Nachteile im Einkommen geben darf, aufgrund von nicht angerechneten Vordienstzeiten, vor allem das Anrechnen bei der Gemeinde Wien erst ab dem 18. Lebensjahr wurde hier genannt.
Mit dem Jahr 2015 versuchte die Gemeinde Wien hier mit einem neuen Gehaltssystem zu korrigieren – höhere Einstiegsgehälter sollten diese Ungerechtigkeit ausgleichen. Mit 2015 bekamen neue MitarbeiterInnen mehr Gehalt, die bereits im Dienst befindlichen wurden mittels „Überleitung“ (wir erinnern uns an die Wahrungszulagen und den darauffolgenden vorgezogenen Vorrückungsstichtag) über ca. 2 Jahre in das neue Gehaltsschema integriert.
Doch bereits 2016 kamen erneut Klagen und mit Mai 2016 erging ein neuerliches EUGH-Urteil, das wiederholt die Anrechnung der Vordienstzeiten forderte. Damals (2016) wurden die KollegInnen aufgefordert, bei Verdacht der Benachteiligung, Anträge an die MA 2 zu stellen. Diese wurden bis dato gesammelt, da arbeitstechnisch die Besoldungsreform „dazwischen“ kam.

Nun (2019) ist es so, dass die Younion endlich eine Lösung fordert, und das „schon“ mit November 2019. In diesem Zusammenhang kam es dann zu unterschiedlichen Aussendungen. Einmal wurden (im Mai des Jahres) alle KollegInnen aufgefordert, Anträge zur Neuberechnung an die Personalstelle vor Ort oder direkt an die MA 2zu senden – diese Anträge waren und sind online verfügbar. Die younion _ Die Daseinsgewerkschaft empfahl jenen Bediensteten,
• welche Dienst- bzw. Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nicht oder im Ausmaß vondrei Jahren nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welche Vordienstzeiten zurückgelegt haben, die gemäß § 14 Abs. 2 und 3 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 nicht oder nicht zur Gänze angerechnet wurden,
die vorsorgliche Antragstellung auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten.

(von Christian Meidlinger)

Da die Antragsflut höher als erwartet war, wurde im Juli vereinbart, dass es automatische Berechnungen von Seiten der MA 2 geben soll. Und zwar für alle KollegInnen, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzeskundgebung (wann das ist, ist noch offen) im Dienst befinden und Arbeits- oder Ausbildungszeiten vor dem 18. Lebensjahr haben.
Die erste Verhandlungsrunde der younion mit der Dienstgeberin hat bereits stattgefunden. Wir konnten die Dienstgeberin davon überzeugen, dass bei einer Neuregelung der Vordienstzeiten– so weit wie möglich – eine amtswegige Neufeststellung erfolgen soll.
Weiteres haben wir bis 31.12.2019 einen Verjährungsverzicht vereinbart. Damit soll vielen KollegInnen und Kollegen eine (erneute) Antragstellung erspart bleiben, weil sie von einer gesetzlichen Reparatur automatisch erfasst sein werden.
(von Andrea Lueger)

Da nun die KollegInnen nicht mehr genannt werden, denen Zeiten nur zur Hälfte oder gar nicht angerechnet wurden, ist es unklar, wie diese vorgehen sollen. Klar ist nur, dass alle KollegInnen, die bereits in Pension sind, selbst einen Antrag stellen müssen. Klar ist auch, dass KollegInnen von der Neuberechnung ausgenommen sind, die sich nicht mehr in der „Grundlaufbahn“ befinden, d.h. KollegInnen im Schema II/IV, die schon mindestens einmal eine Beförderung erhalten haben. Was passiert, bei Nachberechnung? –
Auch das ist vor Bekanntgabe des Gesetzes noch nicht eindeutig.
• Wie viele Jahre werden (maximal) angerechnet?
• Werden nur die Jahre vor dem 18. Lebensjahr dazugerechnet?
• Ab wann wird nachgezahlt?
• Wie rasch erfolgt die Abwicklung?

Wahrscheinlich ist, dass die dazugewonnen Gehaltsstufen für drei Jahre nachbezahlt werden, aber: drei Jahre zurück ab Gesetzwerdung oder drei Jahre zurück ab dem EUGH Urteil? Viele offene Fragen, die wir (hoffentlich) mit November 2019 geklärt bekommen. Ein Passus irritiert noch, im Zusammenhang mit einem anderen finanziellen Anliegen der Bediensteten bei der Gemeinde Wien: diese Neuberechnung der Vordienstzeiten soll Grundlage sein, um in das neue Besoldungssystem umsteigen (optieren) zu können. Was das für die Optierung bedeutet, kann sich jede/r denken. Ein heißer Herbst für die Finanzen im KAV!

3.10.2019_Silvia Tauchner

„Papamonat“

Was ist der Papamonat?
Ein Papamonat besteht aus zwei Elementen: 1. aus einem Rechtsanspruch auf Freistellung vom Job gegenüber dem Arbeitgeber in der Dauer eines Monats aus Anlass der Geburt des Kindes (= Rechtsanspruch auf Papamonat) und 2. aus einer Geldleistung, die in dieser Zeit bezogen werden kann. Die Geldleistung gibt es in Form des Familienzeitbonus in der Höhe von rund 700 Euro seit 2017. Der Familienzeitbonus ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zB Wiener Gebietskrankenkasse zu beantragen. Väter haben auch einen Rechtsanspruch auf diese Dienstfreistellung.

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Umziehzeiten

… eine scheinbare „Neverending Story“

Die Umziehzeiten sind nach einem OGH – Urteil vom Vorjahr verpflichtend umzusetzen gewesen – auch im KAV, oder vor allem im KAV. Denn gerade bei uns gibt es nur wenige Berufsgruppen und Menschen, die nicht „verpflichtend Dienstkleidung tragen“ (so die Definition).

Die Rahmenvereinbarung war von der Gemeinde Wien mit der Gewerkschaft ausverhandelt worden und war eine gute – hier im SMZ Süd

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Anrechnung von Vordienstzeiten

Mit 8. Mai 2019 hat der EuGH (europäischer Gerichtshof) ein neues Urteil betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gefasst.
Schon 2014 wurde ein solches Urteil gefällt, damals versuchte die Gemeinde Wien dies mit einer Besoldungsreform auszugleichen – neue KollegInnen erhielten ein höheres Einstiegsgehalt und die „Altbediensteten“ wurden über 3 – 3,5 Jahre mithilfe der Wahrungszulagen in dieses neue System überführt.
Doch schon 2016 gab es einen neuerlichen Urteilsspruch, nachdem feststand, dass diese „Lösung“ nicht ausreichend war – auch damals haben etliche KollegInnen Anträge gestellt, die nach Nachfrage noch immer (!!) in der MA 2 gesammelt werden.

Aus dem letzten Urteil geht hervor, dass ein diskriminierungsfreies System geschaffen werden muss, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahrs, als natürlich auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle.
Da auch die angerechneten Vordienstzeiten unterschiedlich gehandhabt wurden, besteht auch hier die Möglichkeit einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen – daraus ergibt sich, dass allen KollegInnen, die unter folgende Kriterien fallen, eine Antragstellung anzuraten ist:
• Vordienstzeiten wurden erst nach dem 18. Lebensjahr angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nur zur Hälfte angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nicht angerechnet

Der Antrag lautet genau:
„Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten“
In einer Beilage müssen diese Zeiten auch angeführt werden.

Antrag für Vertragsbedienstete

Antrag für BeamtInnen

Auch bereits pensionierte KollegInnen können diese Anträge stellen, wenn sie von den zu beantragenden Vordienstzeitenanrechnungen betroffen sind – es gibt eigene Anträge es für pensionierte KollegInnen.
Diese können sich gerne in der Personalvertretung oder in der YOUNION direkt melden.

Wahl 2019 im SMZ Süd

So haben Sie im SMZ Süd gewählt:

FSG – 479 Stimmen = 8 Mandate

KiV – 446 Stimmen = 8 Mandate

Ärzteliste – 140 Stimmen = 2 Mandate

Die geringe Wahlbeteiligung von 38,94% ist schade – doch es freut uns, dass ein so großer Teil der WählerInnen die Stimme der KiV gegeben hat.

Das sehen wir als Auftrag, uns noch mehr und stärker einzubringen und uns mit den Werten der KiV als PersonalvertreterInnen für Sie einzusetzen!
…. und es gibt genug zu tun!

Unsere vorrangigen Themen:

  • Umsetzung der Umziehzeiten, wie es das Gesetz vorsieht – ohne Extraauflagen um Stunden wieder am Rücken der KollegInnen einzusparen
  • Gerechtigkeit in der Besoldung – das Eintrittsdatum darf keinen Unterschied im Gehalt machen
  • Altersteilzeit MUSS auch bei der Gemeinde Wien eine Option sein – gerade bei den Berufen, die im KAV vertreten sind, ist es unverständlich, dass es keine Möglichkeit gibt, vor der Pensionierung Stunden mit wenig Gehaltsverlust zu reduzieren
  • Vertretung von Kolleginnen in schwierigen Situationen wird verstärkt unsere Aufgabe sein: Information, Unterstützung und Begleitung- das sehen wir als Basisarbeit in der PV

Das Team der KiV ist bereit und freut sich auf diese Herausforderungen !

Ich bin stolz, Teil dieses Team zu sein

danke

Silvia Tauchner

Briefwahl

Wenn man verhindert ist – Urlaub, Kur, Karenz (oder ähnliches), können Briefwahlunterlagen ab sofort bis zum 9. Mai angefordert werden.

ACHTUNG:
es gibt eine eigene Anforderung für die Briefwahl zur PV- Wahl mit PGA- und BVP – Wahlmöglichkeit und eine eigene Anforderung für die Gewerkschaftswahl!!  


PV – Briefwahlantrag

Gewerkschafts-Briefwahlantrag

ACHTUNG:
Die Kuverts der Briefwahl müssen bis spätestens 17. Mai 2019 um 14:00 in der Wahlzentrale einlangen, entweder auf dem Postweg oder persönlich abgeben!

Wahlbüro:
Younion Hall 1090 Wien, Maria – Theresien – Straße 11

Sollten sie zum Wahltag an Ihrer Dienststellen sein, so können sie mit den unausgefüllten Briefwahlunterlagen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen – diese werden entgegengenommen und sie können mit den üblichen Wahlunterlagen in der Dienststelle wählen.

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