Karfreitagsregelung

Die bisherige Regelung des Umgangs mit dem Karfreitag ist bei den Gemeinde – Wien – Bediensteten durch einen Beschluss des Stadtsenats geregelt. Der diesbezügliche Erlass ist seit 1963 in Kraft und gilt auch heute noch in dieser Form – eine Abänderung kann nur wieder mit einem Beschluss des Stadtsenats erfolgen!

Ich stelle daher den Antrag, der Ministerrat wolle die Bundesdienststellen ermächtigen, den Dienstbetrieb jeweils am Karfreitag ab 12 Uhr mittags, soweit es aus Dienstesrücksichten zulässig ist, auf einen Journaldienst zu beschränken„, heißt es in dem Regierungsbeschluss vom 8. März 1963, betreffend den Dienstbetrieb bei den Bundesdienststellen zu den Osterfeiertagen unter Verweis auf das Feiertagsruhegesetz – der damalige Bundeskanzler war Alfons Gorbach (ÖVP).

Das bedeutet also, dass (so wie bisher) der Karfreitag kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag im Sinne des §7 Arbeitszeitgesetz ist. Der Karfreitag als Feiertag und somit arbeitsfrei gilt nur für Angehörige der altkatholischen Kirche, der evangelischen Kirchen AB und HB und der evangelisch-methodistischen Kirche. Für alle andern KollegInnen in der 5-Tage-Woche gilt der oben beschrieben Dienstschluss um 12:00. Und auch wie immer, betrifft es KollegInnen im Schicht- und Wechseldienst gar nicht (außer sie gehören aktiv oben genannten Religionen an).

Das EuGH-Urteil zum Karfreitag trifft uns KAV – Bedienstete daher nur bedingt. Bundesbedienstete dürfen nämlich bereits – unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis – an diesem Tag zu Mittag nach Hause gehen. Das regelt ein Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1963.

Im Beamtenministerium werden jedoch gerade die Auswirkungen des EuGH-Spruchs auf den Öffentlichen Dienst geprüft. Ob es dann doch noch Auswirkungen auf den „heurigen Karfreitag“ hat, den 19.4.2019, ist abzuwarten – wir halten sie auf dem Laufenden.

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wir werden jetzt für blöd verkauft

Beachtet: die Anzünder und die Löscher sind dieselben!

Wir haben seit 1.1.2018 ein neues Gehaltsschema für alle KollegInnen, die neu in den Dienst der Gemeinde Wien treten. So sehr wir uns freuen können, dass die Bezahlung eine bessere wurde, so sehr ist es auch ärgerlich, dass auf die Altbediensteten nicht geachtet wurde.

Keine Möglichkeit der Optierung in das neue System in Aussicht und ein wesentlich verschlechtertes Dienstrecht mit Urlaubsreduzierung, verknüpft mit Personaleinsparungen hat uns unsere Gewerkschaft verhandelt!

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Wahlzuckerln – nein danke

Im Mai stehen die PV- und Gewerkschaftswahlen ins Haus – was sich die FSG aber leistet ist lesenswert.
Wahlzuckerln
Nein Danke – und schon gar nicht auf unsere Kosten
Jede wahlwerbende Gruppe / Fraktion möchte natürlich möglichst viele WählerInnen für sich gewinnen und möglichst viele Stimmen erhalten. Dies kann man auf eine ehrliche Tour machen, indem man die KandidatInnen vorstellt, ein Wahlprogramm vorlegt und auch die Werte, wofür man steht präsentiert und den WählerInnen die Entscheidung überlässt.
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Familienbonus Plus – was bleibt davon wirklich?

Bis zu 1.500 Euro Steuern sparen pro Kind und Jahr wurde versprochen und es wird eventuell GeringverdienerInnen und Alleinerziehende nicht so treffen.

Nun haben wir die ersten Gehaltszettel für Vergleichsrechnungen und es ist tatsächlich so:
Wer schon eine geringere Steuerlast hat, weil das Gehalt so gering ist oder weil nur in Teilzeit gearbeitet wird oder es Lohnsteuerfreibeträge gibt
(z.B. Alleinerzieher oder Alleinverdiener, Pendlerpauschale, Kinderabsetzbetrag)
kann nicht die gesamte Summe des Familienbonus nutzen.

Ist die Lohnsteuer geringer als der Bonus, bleibt der Rest beim Finanzminister!

 

DANKE

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Familienbonus Plus 2019

Bis zu 1.500 Euro Steuern sparen pro Kind und Jahr

Der Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird Ihre Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.

monatlich ab Jänner 2019

Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, brauchen Sie das Formular E 30. Füllen Sie dieses bitte rechtzeitig aus und geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab.

Formular E 30 – so wird’s gemacht

Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten zu Ihrem Formular E 30 zu kommen. Die einfachste und schnellste Variante ist, das Formular auf der Website des Finanzamtes aufzurufen.
Sie können das E 30 entweder gleich direkt auf Ihrem Computer ausfüllen oder ausdrucken und händisch vervollständigen. Wichtig ist, dass Sie das fertige Formular unterschrieben ihrer Personalstelle übermitteln.

 

Weiterführende Informationen zum Familienbonus Plus

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