Geht gar nicht!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Es wird derzeit soviel betreffend „Corona“ geschrieben, dass ich mich zurückhalten wollte. Aber neuerliche Vorkommnisse machen es nötig, hier ein Statement abzugeben.

Es wird im KAV und auch bei uns im Haus gestohlen. Auch außerhalb einer Krise „verschwinden“ Sachen, die (wahrscheinlich) zu Geld gemacht werden. Das ist kein Kavaliersdelikt, ist auch kein Scherz, ist und bleibt Diebstahl, der zur Anzeige gebracht wird und auch berufliche Folgen hat.

ABER in Zeiten einer Pandemie, als MitarbeiterInnen des Systems (und somit als Betroffene) wichtige Materialen zum Schutz der KollegInnen oder PatientInnen zu stehlen ist ein hirnloser Übergriff der mit nichts vergleichbar ist.

Ich bin PersonalvertreterIn, und wer mich kennt, weiß, dass ich voll und ganz hinter meinen KollegInnen stehe. Ich kämpfe um Gerechtigkeit und fechte das auch lange durch. Mir ist auch immer wichtig, eine bisherige Loyalität der Betroffenen aufzuzeigen und faire Lösungen zu finden.

Jedoch hier gebe ich bekannt: sollte jemanden der Diebstahl von Schutzausrüstung nachgewiesen werden, werde ich persönlich statt einer Kündigung eine Entlassung fordern.

Wir befinden uns in einer Krise, wer das noch nicht weiß oder glaubt, möge sich die Berichte und Statistiken ansehen.

Es geht um Menschenleben und um die Gesundheit unserer PatientInnen und unserer KollegInnen.

Ich wünsche uns allen, dass wir gemeinsam diese Krise gut meistern und bin überzeugt davon, dass wir danach gestärkt und klüger sein werden.

Achtet auf Euch!

Silvia Tauchner

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Stolz auf uns

Wir dürfen auch einmal stolz auf uns sein, zurzeit werden wir, die Spitalsbediensteten, ohnehin von vielen Seiten und auch medial gelobt.

Zurecht!

Wir können auch selbst stolz auf uns sein. Wir zeigen eine Flexibilität im Umgang mit den hohen zusätzlichen Anforderungen und meistern jede Lage souverän. Es werden zusätzliche Dienste organisiert, bestehende Dienstpläne geändert und ausgeweitet, zusätzliche Schutzmaßnahmen selbst und mit Patientinnen durchgeführt.

Und viele von uns (fast alle) haben auch Familie daheim, die es ebenfalls zu betreuen und zu beschützen gilt.

Wir haben Kolleginnen aus dem benachbarten Ausland, die plötzlich vor verschlossenen Grenzen stehen und wir haben seit gestern ein KFJ, das einer Geisterstadt ähnelt.

Und trotzdem kann ich im Dienst und in der Garderobe in lachende Gesichter sehen, die gleich danach ernsthaft an die Arbeit gehen. Wir leisten derzeit in allen Bereichen besonderes, das wird auch von außen so gesehen. Die Angst davor ist groß, dass diese Strukturen zusammenbrechen könnten.

Ich hoffe sehr, dass von dieser Wertschätzung von unseren Vorgesetzten, den PolitikerInnen und von der Bevölkerung, die jetzt spürbar ist, für danach noch so viel übrig ist, dass sich der Respekt auch in Taten zeigt.

Es muss ein Ende finden – das Kämpfen um Umkleidezeiten, Nachtdienstgutstunden, Vordienstzeiten oder Optierung ins neue Gehaltsystem. Die Verantwortlichen müssen erkennen, dass sie hier ein Team haben (ein großes, denn immerhin arbeiten im KAV rund 28.000 Menschen), auf das sie sich absolut verlassen können – auch und besonders in Krisensituationen.

Besser wie jeder Streik zeigen wir jetzt in allen Häusern und über alle Berufsgruppen wie viel wir Wert sind!

Danke an meine hervorragenden Kolleginnen und Kollegen.
Silvia Tauchner

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KIV/UG – PFLEGE ist nicht gleich PFLEGE

Presseaussendung 27.02.2020
Die Konsequente Interessenvertretung solidarisiert sich mit Pflegepersonen im Privatbereich und unterstützt ihre Forderung nach Arbeitszeitverkürzung.

Wien (OTS) – „Die Angehörigen des Pflegeberufes im unteren Tätigkeitsfeld erfahren jede Minute seelische und körperliche Überlastung. Eine Arbeitszeitreduktion auf 35 Stunden pro Woche kann daher nur der erste Schritt in die richtige Richtung sein“, bestätigt Biju Onatt, Sprecher der KIV/UG – Konsequente Interessenvertretung der Unabhängigen GewerkschafterInnen in der Younion im Bereich Wiener Krankenanstaltenverbund KAV. Abhängig von dem Umfeld, in dem Pflege stattfindet, hat jede/r eine andere Vorstellung davon, wie sie aussehen soll. Die Gründe, warum heute immer weniger Menschen diesen Beruf wählen, sind allerdings oft dieselben. Schaffung von gesunden Arbeitsbedingungen ist Aufgabe der Politik „Jede Organisation in dieser Branche hat nicht erst einmal die unerträglichen Arbeitsbedingungen in der Pflege kritisiert. PolitikerInnen sind da nicht ausgenommen. Sobald sie aber in der Regierung und somit in der Verantwortung sind, wird die eigene Forderung nicht mehr umgesetzt“, kritisiert Onatt, der selbst diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger ist. „Es ist fünf vor Zwölf. Unsere KollegInnen, die sich bereits aus der Gesundheits- und Krankenpflege verabschiedet haben, sollen zurückgeholt werden. Mit einer besseren Entlohnung alleine ist es in der heutigen Zeit allerdings kaum mehr möglich, sie wieder in den ursprünglichen Beruf einzugliedern. Das wird nur noch in Verbindung mit einer Reduktion der Arbeitsbelastung funktionieren“, appelliert Onatt.

Zu geringes Mitspracherecht minimiert Zufriedenheit „Jeder und jede an der Basis weiß, wie anstrengend der ständige Zeitdruck ist. Wenn unser Pflegepersonal pro Pflegehandlung nur eine Minute mehr hätten, wäre die Arbeit erträglicher“, weiß Biju Onatt. Rückmeldungen der Betroffenen gelangen aber leider nicht bis in die oberste Führungsebene. Die jeweiligen Pflegeleitungen könnten dabei zu einer höheren Zufriedenheit beitragen. „Dazu muss vor allem die Umgangsart mit dem Basispersonal überdacht werden.

Bemerkungen wie „Deine Kinder interessieren uns nicht“, oder „Wenn es dir nicht passt, dann kannst du ja gehen – draußen warten Andere“ sind kontraproduktiv, kritisiert Onatt. Seelische Gesundheit ist die Voraussetzung! „Anders als in sonstigen Berufen ist die seelische Gesundheit das primäre Arbeitsmittel in der Pflege. Daher muss dieser Faktor sorgfältig gepflegt werden. Da spielen die Verantwortlichen in der Führung bzw. in der Politik eine wesentliche Rolle“, stellt Onatt fest.

Daher unterstützt die KIV/UG die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung auf 35 Stunden pro Woche bei vollem Gehalt in sozialen Berufen mit KlientInnenkontakt und im Pflegebereich mit PatientInnenkontakt.

Rückfragen und Kontakt:
Biju Augustian Onatt
KIV – Konsequente Interessenvertretung
Tel: 4000 83867 Mobil: 0664 3948 519 E-mail: biju.onatt@kiv.at

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Umziehzeiten 2020

Da die Umziehzeiten scheinbar schwer zu berechnen, bzw. umzusetzen sind, hat die KiV im Dezember einen entsprechenden Antrag im Hauptausschuss (PV – Gremium, indem alle Häuser des KAV vertreten sind) eingebracht. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen und den Dienststellenausschüssen in den Häusern zugewiesen, da diese Vereinbarungen mit den örtlichen PersonalvertreterInnen abgeschlossen werden.

Antrag der KiV/UG an den Hauptausschuss der HG 2 für den 13.12.2019  
Die DienstgeberIn muss sich um die Einhaltung der Rahmenbedingungen und der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Umziehzeiten kümmern. Es ist mit Ultimatum einzufordern, bis zu dem das Procedere der Abgeltung der Umziehzeiten von 1.1.2019 bis zur Anwendung in den einzelnen Bereichen (bis Mitte April 2019) monetär oder in Freizeit abzuschließen ist.   Dies gilt natürlich auch für die Zeit nach dem 15. April. Auch die Nachberechnung dieser Umziehzeiten ist noch ausständig. Es muss darauf geachtet werden, dass Arbeitszeiten, die über die Umziehzeit hinausgehen als Überstunden verrechnet werden. Es gibt im KAV nur wenige Bereiche, in denen die Umziehzeiten den Rahmenbedingungen entsprechend abgegolten werden. Weiters soll der in vielen Häusern vereinbarte Absatz „vor Ende der regulären Dienstzeit darf das Areal nicht verlassen werden“ zur Gänze gestrichen werden. Begründung: Unserer KollegInnen ziehen sich bereits in der private Zeit vor Dienstbeginn um. Dies ist auch am Ende der Dienstzeit einzuberechnen. Der oben genannte Nachsatz bringt mit sich, dass KollegInnen von Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden und ihnen nachnachspioniert wird, wobei auch für viele Vorgesetzte die Grenze des Areals als in ihrem Ermessen liegend, gesehen wird. Zu berücksichtigen sind auch alle Zeiten von Kolleginnen, die während dem Jahr 2019 den Dienst verlassen haben (Austritt, Pensionierung, Versetzung, Karenz), diese KollegInnen müssen von der Dienstgeberin erfasst und verständigt werden.

Es ist nun Aufgabe der Dienststellenausschüsse hier nach zu korrigieren, bzw. auf Berechnung und Auszahlung zu drängen. Den MitarbeiterInnen empfehlen wir nach wie vor bei jedem Dienst die tatsächliche Beginn- und Schlusszeit (auch im privaten Kalender) zu vermerken um auch nachträglich die bereits erhaltenen und noch offenen Umziehzeiten nachweisen zu können. Wir halten Sie am Laufenden, wenn es dazu Fragen gibt, wenden Sie ich an Ihre Personalvertretung.

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Vordienstzeiten – Stand 1.1.2020

… da gibt es leider nicht viel zu berichten, aus diversen Gremien ist auch nur ein „abwarten“ empfohlen worden, d.h. wir müssen auf den Gesetzesentwurf warten um zu wissen, um welche Vordienstzeiten es sich tatsächlich handelt.
Werden „nur“ die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr angerechnet, diese „nur“ wenn es mit dem jetzigen Beruf im Kontext steht?
Oder werden auch diverse Zeiten die im Laufe der Jahre nur zur Hälfte oder gar nicht angerechnet wurden, noch nachberechnet?

Ein paar Fragezeichen zu viel – wir halten Sie am laufenden!

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Schwerarbeiterregel neu ab 1.1.2020

Im Dezember 2019 ist noch eine Dienstanweisung (GED – DA/48/19/VBP) ausgesendet worden – betreffend die Schwerarbeitsverordnung.
http://www.wienkav.at/kav/dvs/intranet/dv_detail.asp?id_dv=9961

Wenn jemand in bestimmten Ausmaß Schwerarbeitsmonate aufweisen kann, besteht die Möglichkeit mit weniger Abschlägen früher die Alterspension anzutreten. Hierzu erhalten sie bei der Personalvertretung weitere Informationen. Bei der Berechnung der Anzahl der Dienste in einem Monat für die Einstufung als Schwerarbeits-monat sind die tatsächlich geleisteten Dienste, Dienste in der Entgeltfortzahlung (Krankenstand) und ein Durchschnitt von Diensten bei geplanten Urlauben zu berücksichtigen. Anspruchsberechtigt sind alle Bediensteten, unabhängig ihrer Sollstundenverpflichtung, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt werden.

1 – Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht im jeweiligen Kalendermonat muss folgendes erfüllt sein:  Nachtarbeit – in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr – an mindestens sechs Arbeitstagen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden (keine überwiegende Arbeitsbereitschaft während der erforderlichen Nachtarbeitszeit) Ein Nachtdienst mit Schlaferlaubnis (= Arbeitsbereitschaft) kann nur dann Schwerarbeit gemäß der Schwerarbeitsverordnung darstellen, wenn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr tat-sächlich mehr als drei Stunden gearbeitet wurde.

2 – Hitze oder Kälte
3 – Chemische oder physikalische Einflüsse
Derzeit finden Ziffer 2 und 3 bei keinem/r Bediensteten im KAV Anwendung.

4 – Schwere körperliche Arbeit
Schwere körperliche Arbeit liegt dann vor, wenn bestimmte Kalorien verbraucht werden (bei Frauen und Männern unterschiedlich) – die Sozialversicherung hat eine Liste der betroffenen Berufe zusammengefasst: https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content/contentWindow?viewmode=content&contentid=10007.683995
Um ein Monat als Schwerarbeitsmonat nach Ziffer 4 deklarieren zu können, muss im jeweiligen Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet werden, wobei eine mindestens achtstündige Dienstleistung zu erbringen ist.

5 – berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- /Pflegebedarf
Als belastende Arbeit wird hier die Pflege, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, definiert.
Um ein Monat als Schwerarbeitsmonat nach Ziffer 5 deklarieren zu können, muss im jeweiligen Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet werden, wobei eine mindestens vierstündige Dienstleistung zu erbringen ist.

6 – Minderung der eigenen Erwerbsfähigkeit von mindestens 80%
Als belastende Arbeit werden Tätigkeiten von Bediensteten definiert, die trotz Vorliegens einer Behinderung von mindestens 80% und Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 haben, beschäftigt werden.

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Vordienstzeiten – Stand 20.11.2019

Gespannt haben wir auf den 20. November gewartet, mehr gespannt auf die Optierung, die dann im Landtag gar nicht behandelt wurde …

Aber bei den Vordienstzeiten gibt es eine Regelung, wenn auch noch nicht in einem Gesetz nachlesbar – daher der Auszug aus der Informationsdatenbank des Wiener Landtages: 

Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates – Detailansicht Sitzung

40. Sitzung des Landtages vom 20.11.2019 Aktenzahl LG-985229-2019-LAT (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019) (Landesgesetzblatt wurde noch nicht verlautbart),
Beilage 36/2019 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) vorbehaltlich allfälliger Abänderungs- bzw. Zusatzanträge
Beschreibung
Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat mit den Urteilen vom 8. Mai 2019 in den Rechtssachen C-24/17 und C-396/17 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG durch die Bundesbesoldungsreform 2015 nicht vollständig umgesetzt wurde. In der Rechtssache C-24/17 hat der EuGH weiters entschieden, dass die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in Abhängigkeit davon, ob sie in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, dem Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspricht. Die Zielsetzung der vollständigen Beseitigung der festgestellten Altersdiskriminierung und der Beseitigung der aus der festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden Nachteile wird durch folgende Maßnahmen umgesetzt: – Alle Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw. den zuvor genannten Stichtag anknüpft. – Anders als beim Bund werden auch die Beamtinnen und Beamten des Ruhestands sowie bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen. – Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften Schulstufe angerechnet. Damit wird die Diskriminierung beseitigt, die sich aus dem Umstand ergab, dass einzelnen Bediensteten ein Teil dieser Schulstufe (und bei manchen Bediensteten auch einzelne Monate der 13. Schulstufe und des Hochschulstudiums) bloß deshalb nicht angerechnet wurde, weil er vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurde, während er bei anderen Bediensteten nach dem 18. Geburtstag angerechnet wurde. – In gleicher Weise sollen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur hinsichtlich des 3. sowie eines allfälligen 4. Lehrjahres angerechnet werden, zumal Lehrzeiten des 1. und 2. Lehrjahres auf Grund der bisher geltenden Vorschriften generell nicht angerechnet wurden. – Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. – Die Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt. – Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf. Im Bereich des Wiener Bedienstetengesetzes soll die Berufsfamilie „Führung Politik“, bestehend aus der Modellfunktion „Politik-Büroleitung“, entfallen. Die derzeit dieser Berufsfamilie bzw. Modellfunktion zugeordneten Bediensteten sollen je nach Tätigkeitsbereich den Modellfunktionen „Management III“ der Berufsfamilie „Management Allgemein“ bzw. „Führung IV“ der Berufsfamilie „Führung Allgemein“ zugeordnet werden. Außerdem soll die Modellfunktion „Politische Referentin bzw. Politischer Referent“ der Berufsfamilie „Politik“ um zusätzliche Modellstellen erweitert werden

Beteiligte Mag. Jürgen Czernohorszky (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter

Schlagworte Dienstrecht/Dienstordnung; Besoldung; Europäische Union; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)

Sitzungsprotokoll – Protokoll liegt noch nicht vor
Wörtliches Protokoll – Protokoll liegt noch nicht vor

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Abrechnung vom neuen Pflege-Schema

Seit August befinden sich nun alle Pflegepersonen im „P- Schema“ und das gewohnte „K-Schema“ ist für die Pflegepersonen Geschichte.
Warum auch immer, wurden die Einreihungen geändert: wer in K1 war (PflegedirektorInnen) ist jetzt in P6 und umgekehrt – die PflegeassistentInnen aus K6 sind jetzt in P1 zu finden. Aber unabhängig davon, sind die Einreihungen der Gehaltsstufen natürlich gleich geblieben.

Daraus ergibt sich auch, dass der gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege (Diplom und Bachelor) an der Basis von ehemals K4 nach P3 verschoben wurde.

Einhergehend mit der Umbenennung ist auch eine Gehaltserhöhung:
auf das Bruttogehalt von allen Pflegepersonen des K – Schemas werden
€ 263,30 hinzugerechnet. Davon sind 172,- die aktuelle Gehaltserhöhung für das Pflegepersonal und € 91,30 das Leistungsentgelt, das von der Zulagenseite zur Gehaltsseite gerechnet wurde.
Die Zulage von € 106,52 wurde für diesen Zeitraum auch wieder abgezogen.

Mit dem Augustgehalt wurde die Auszahlung rückwirkend ab 1.1.2019 vorgenommen.
Nachgezahlt werden musste die Erhöhung von:
• Gehalt
• Urlaubsgeld
• Überstunden (auch der Überstundensatz hat sich damit erhöht)
• Wochengeld im Mutterschutz
• Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
• Jubiläumsgeld (wenn es in diesen Zeitraum gefallen ist)
• Pension (wenn diese in diesen Zeitraum gefallen ist)
• Abfertigung bei Pensionsantritt der Vertragsbediensteten
• Treuegeld bei Pensionsantritt von BeamtInnen

Damit auch die Bitte an alle aktiven KollegInnen, diese Informationen auch an die KollegInnen der Pflege weitergeben, die im Zeitraum 1.1.19 – 1.9.19 eine Elternkarenz oder Pension angetreten haben oder das Dienstverhältnis aufgelöst haben.
Wenn sie Unterstützung brauchen bei der Nachberechnung der Gehaltszettel, bzw. glauben, dass eine Berechnung nicht berücksichtigt wurde, wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung.

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Vordienstzeiten – Stand 18.10.2019

Mit dem Hauptgruppenausschuss vom 18.10.2019 wurden wir auf den neuesten Stand betreffend Vordienstzeiten gebracht:

Der Gesetzesentwurf gelangt am 19. November 2019 in den Gemeinderat und wird dort endgültig beschlossen (wie auch z.B. die Optierung).

Demnach muss niemand einen Antrag auf Neuberechnung der Vordienstzeiten stellen, alle Personalakten der Gemeinde Wien – Bediensteten werden kontrolliert und nachberechnet. Auch bereits pensionierte KollegInnen sind von der Nachberechnung betroffen.

Es geht dabei ausschließlich um die Vordienstzeiten (auch Ausbildungszeiten) VOR dem 18. Lebensjahr, denn diese wurden bei allen Berechnungen nie berücksichtigt.

Wird das Gesetzt angenommen, wird ein Erlass folgen, der die Berechnungen und Nachzahlungen regeln wird.
Die Nachzahlungen werden voraussichtlich für die letzten drei Jahre erfolgen, eventuelle Stufenvorrückungen und damit verbundene Gehaltserhöhungen mit der Neuberechnung von Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenentschädigungen, Remunerationen und wer betroffen ist auch Pensionshöhe und Abfertigung.

Zugesagt wurde, dass keiner/m MitarbeiterIn aufgrund der Neuberechnung eine Verschlechterung erfahren darf.
Sie werden hier weiterhin auf dem Laufenden gehalten!

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Mehr Geld !?

Praktisch ein Livebericht von der Wiener Landeskonferenz der younion – das oberste Gewerkschaftsgremium.

Bürgermeister Michael Ludwig hielt eine der Eröffnungsreden und verkündete damit, dass die Regelung der Vordienstzeiten und die Umstiegsmöglichkeit (Optierung) ins neue Dienstrecht und damit in die neue Besoldung (W – Schema) nicht mehr in so weiter Ferne liegen.

Michael Ludwig: „Die Zeit der Evaluierung ist vorbei und wir werden die Möglichkeit für den Umstieg in das neue Bedienstetengesetz schaffen. Auf jeden Fall muss eine absolute Rechtssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben sein. Weiters soll nur ein einmaliger Umstieg vom alten ins neue Dienstrechts- und Besoldungssystem möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umstieg in das neue System den aktuellen Erkenntnissen und Urteilen der EU entspricht.“

Jetzt heißt es für uns, von der KiV, auf den Gesetzesentwurfzu warten, wie immer unsere Einsprüche und Bedenken anmelden (wenn es welche gibt) und darauf achten, dass für.unsere KollegInnen die besten Lösungen gefunden werden.

Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

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