Überheblichkeit

Scheinbar hat der Wahlkampf (PV/Gewerkschaftswahlen sind im Mai 2019) schon begonnen, denn wie sonst kann man die letzte Aussendung der FSG (Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen und derzeit noch Mehrheitsfraktion) deuten.

Diese Aussendung

FSG_Aussendung

ist in zweierlei Hinsicht an Überheblichkeit nicht zu überbieten.

Zum einen ist der Titel (wie hier in der Aussendung des KH Hietzing) „Optierung für alle!“ nur für Insider zu verstehen. Denn dass es sich dabei um den Wunsch handelt allen MitarbeiterInnen den Wechsel in das neue Besoldungssystem von 2018 zu ermöglichen, erkennt man vielleicht noch daran, dass auch die alte Besoldungsordnung angepasst werden soll.

 

Und außerdem hat die FSG für ihren Antrag einen bereits vorhandenen KiV-Antrag als Vorlage verwendet, wobei dieser KiV-Antrag bereits 14 Tage zuvor eingereicht wurde.

 

Die ganze Geschichte dazu?

Gerne:

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Gehaltsverhandlungen und Forderungen der KiV

Wie jedes Jahr um diese Zeit starten die Gehaltsverhandlungen der Younion mit der Regierung – die erste Sitzung war am 22. Oktober, in der es um ein erstes Herantasten an die Positionen der jeweiligen Gegenseite ging und um das Kennenlernen der neuen VerhandlungspartnerInnen.

Gehaltsverhandlungen 2019

Wie hoch die Forderungen der Younion sind, wird noch nicht offen gelegt, meist jedoch sind die Forderungen (und hoffentlich auch die Ergebnisse) der „Metaller“ (Gewerkschaft PRO-GE) hinweisgebend.

Und PRO-GE fordert eine 5%ige Gehaltserhöhung.

die Position der KiV im KAV

Aus unserer Sicht darf die „Einkommensschere“ nicht noch weiter geöffnet werden, denn mit jeder prozentuellen Gehalterhöhung verdienen Besserverdiener wieder um ein Wesentliches mehr.

z.B. 3% Gehaltserhöhung machen in einer Führungsposition bei brutto € 6.800,- schon € 204,- aus, während ein/e ungelernte MitarbeiterIn bei brutto € 1.500,- nur mehr mit € 45,- mehr rechnen darf.

die Forderung der KiV im KAV

Daher fordert die KiV € 100,- als fixen Betrag zur Gehaltserhöhung für alle MitarbeiterInnen im KAV und eine prozentuelle Erhöhung der Nebengebühren um 5%.

z.B. bei obengenannten Beispielen hätte somit die MitarbeiterIn in der Führungsposition€ 100,-, das bedeutet eine 1,47%ige Erhöhung, während die zweite MitarbeiterIn mit diesen € 100,- eine 6,6%ige Gehaltserhöhung erhält.

Gerade die KollegInnen mit Niedrigeinkommen sind mit den letzten teilweise gesetzlichen Änderungen auf dem Gehaltssektor stark benachteiligt worden – durch Versteuerung einiger Zulagen seit Juli 2018 (z.B. die Wechseldienstpauschale) haben einige sogar mehr wie € 100,- Nettolohnverlust.

Bei der Zuerkennung der Leistungszulage, die die Younion vor zwei Jahren verhandelt hat (brutto € 50,-) wurden unter anderen auch die Hausarbeiterinnen in der Reinigung nicht bedacht, mit der Begründung, dass „unsere“ Reinigung gegenüber den Privatfirmen konkurrenzfähig bleiben müssen.

Pflegefreistellung

Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen – und der erweiterten Pflegefreistellung

Beachten Sie, dass die zweite Woche der Pflegefreistellung nur gewährt wird, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und selbst krank (pflegebedürftig) ist!

Wenn es diesbezüglich Probleme geben sollte, wenden sie sich an ihre Personalvertretung!

Allgemeine Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung wird oft auch „Pflegeurlaub“ genannt, dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Gehalt weiter bezahlt wird.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung sind

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Urlaubsabgeltung – neu

Derzeit erhalten wir einmal im Jahr (mit dem August-Gehalt) zum Ausgleich für den Entfall von einzelverrechneten Nebengebühren während der Urlaubszeit eine Urlaubsabgeltung.

Im Urlaubsmonat werden die pauschalen Nebengebühren natürlich weitergezahlt, aber Nachtdienste, Sonn- und Feiertagsdienste oder Überstunden können keine anfallen – diese sollen damit anteilig abgegolten werden.

Bisher war die Berechnung folgende:

12% (Anteil der Urlaubswochen an den 52 Kalenderwochen des Jahres) der einzelverrechneten Nebengebühren im Zeitraum vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Durch eine Gesetzesänderung wird ab September 2018 auf eine monatliche Auszahlung umgestellt.

Auszug aus der Besoldungsordnung:

Urlaubsabgeltung für Nebengebühren
38a. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.

 

Für ab August 2018 geleistete einzelverrechnete Nebengebühren wird die Urlaubsabgeltung (weiterhin in der Höhe von 12%) monatlich gleichzeitig mit den laufenden Nebengebühren ausbezahlt.

Wir werden ein Auge darauf haben, ob sich das nachteilig auf unsere KollegInnen auswirken kann. Falls es dazu noch Fragen gibt, wenden sie sich an unsere PersonalvertreterInnen.

NSchG – Stunden (noch einmal!)

Der Kampf um die NSchG – Stunden (Nachtschwerarbeitsgesetz – Stunden) hört nicht auf! Vielmehr wird es jetzt ein Kampf gegen die NSchG-Stunden.
Für viele Berufsgruppen, in denen Nachtdienste geleistet werden, hat die Gewerkschaft schon vor fast 25 Jahren diese 2 Zeitausgleichsstunden pro Nachtdienst erkämpft. Leider ist es nicht gelungen damit auch einen Ausgleich auf Personalebene zu erreichen, denn diese Stunden müssen auch gewährt werden.

Einfache Rechnung: in einem Bereich, in dem 7 Tage in der Woche 2 Nachtdienste gestellt werden fallen in einem Monat 120 – 124 NSchG-Stunden an (entspricht in etwa einer 30 Stunden Kraft).

Was wir damals schon vorausgesagt haben trifft jetzt ein:
wir werden erschlagen von den NSchG – Stunden

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Einkommenssteuer auf Zulagen

Schon vor längerem hat das Finanzamt bemerkt, dass manche Zulagen bei der Gemeinde Wien nicht in die Sparte der Steuerfreiheit zu fallen haben.

Dies wurde bei einigen Magistratsabteilungen schon „nachgebessert“, der KAV blieb bisher verschont.

Doch scheinbar ist das neue Wr. Bedienstetengesetz (für alle neuen KollegInnen, die ab 2018 in den Dienst der Gemeinde Wien eintreten) nun als Anlass genommen worden, auch bei uns im KAV die Steuern einzuheben.

Gemäß § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu € 360,00 monatlich steuerfrei.

 

Dies inkludiert jedoch, dass alle anderen Zulagen nicht länger zu den steuerfreien gezählt werden.

Dies umfasst in unserem Haus z.B. die Wechseldienstentschädigung und die pauschalierte Feiertagsablöse.

Bereits ab dem Leistungsmonat Juli 2018 werden diese Zulagen seitens der MA 2 steuerpflichtig gestellt.

Falls es dazu noch Fragen gibt, können sie mich gerne kontaktieren

silvia.tauchner@wienkav.at

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