Schwerarbeiterregel neu ab 1.1.2020

Im Dezember 2019 ist noch eine Dienstanweisung (GED – DA/48/19/VBP) ausgesendet worden – betreffend die Schwerarbeitsverordnung.
http://www.wienkav.at/kav/dvs/intranet/dv_detail.asp?id_dv=9961

Wenn jemand in bestimmten Ausmaß Schwerarbeitsmonate aufweisen kann, besteht die Möglichkeit mit weniger Abschlägen früher die Alterspension anzutreten. Hierzu erhalten sie bei der Personalvertretung weitere Informationen. Bei der Berechnung der Anzahl der Dienste in einem Monat für die Einstufung als Schwerarbeits-monat sind die tatsächlich geleisteten Dienste, Dienste in der Entgeltfortzahlung (Krankenstand) und ein Durchschnitt von Diensten bei geplanten Urlauben zu berücksichtigen. Anspruchsberechtigt sind alle Bediensteten, unabhängig ihrer Sollstundenverpflichtung, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt werden.

1 – Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht im jeweiligen Kalendermonat muss folgendes erfüllt sein:  Nachtarbeit – in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr – an mindestens sechs Arbeitstagen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden (keine überwiegende Arbeitsbereitschaft während der erforderlichen Nachtarbeitszeit) Ein Nachtdienst mit Schlaferlaubnis (= Arbeitsbereitschaft) kann nur dann Schwerarbeit gemäß der Schwerarbeitsverordnung darstellen, wenn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr tat-sächlich mehr als drei Stunden gearbeitet wurde.

2 – Hitze oder Kälte
3 – Chemische oder physikalische Einflüsse
Derzeit finden Ziffer 2 und 3 bei keinem/r Bediensteten im KAV Anwendung.

4 – Schwere körperliche Arbeit
Schwere körperliche Arbeit liegt dann vor, wenn bestimmte Kalorien verbraucht werden (bei Frauen und Männern unterschiedlich) – die Sozialversicherung hat eine Liste der betroffenen Berufe zusammengefasst: https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content/contentWindow?viewmode=content&contentid=10007.683995
Um ein Monat als Schwerarbeitsmonat nach Ziffer 4 deklarieren zu können, muss im jeweiligen Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet werden, wobei eine mindestens achtstündige Dienstleistung zu erbringen ist.

5 – berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- /Pflegebedarf
Als belastende Arbeit wird hier die Pflege, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, definiert.
Um ein Monat als Schwerarbeitsmonat nach Ziffer 5 deklarieren zu können, muss im jeweiligen Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet werden, wobei eine mindestens vierstündige Dienstleistung zu erbringen ist.

6 – Minderung der eigenen Erwerbsfähigkeit von mindestens 80%
Als belastende Arbeit werden Tätigkeiten von Bediensteten definiert, die trotz Vorliegens einer Behinderung von mindestens 80% und Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 haben, beschäftigt werden.

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