Author Archives: silviatauchner

Jahresaufrollung

Achtung! mit der Gehaltsabrechnung Jänner 2020 (Vertragsbedienstete) und Februar 2020 (BeamtInnen) gibt es bei den Nebengebühren einmalig den Posten „Jahresaufrollung“

Hier die Info von der MA 2:
Die Jahresaufrollung ist ein „steuerrechtlicher Anpassungsbedarf“ nach dem neuen Steuerrecht und ist eine Lohnsteueranpassung des vergangenen Jahres (2019) wegen der unterschiedlichen Gehaltshöhen aufgrund der unterschiedlichen Zulagen und Nebengebühren.
Laut MA 2 wird niemand einen Verlust haben („beruhigend“).

Ich selbst hab – aufgrund meiner halben Freistellung – pauschalierte Zulagen und kann es genau „herausrechnen“

Meine Jahresaufrollung beträgt € 123,57 und meine Lohnsteuer im Jänner € 243,99

meine Lohnsteuer im Dezember war
€ 120,42, das sind genau € 123,57 Unterschied – Also ein Nullsummenspiel.

Aber leider versteckt, weil wir mit dieser Abrechnung auch die Gehaltserhöhung für 2020 erstmals ausbezahlt bekommen.

Laut MA 2 hat dies keine Auswirkung auf die Arbeitnehmerinnen Veranlagung – das werden wir noch prüfen (lassen). Silvia Tauchner

Vordienstzeiten – Stand 1.1.2020

… da gibt es leider nicht viel zu berichten, aus diversen Gremien ist auch nur ein „abwarten“ empfohlen worden, d.h. wir müssen auf den Gesetzesentwurf warten um zu wissen, um welche Vordienstzeiten es sich tatsächlich handelt.
Werden „nur“ die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr angerechnet, diese „nur“ wenn es mit dem jetzigen Beruf im Kontext steht?
Oder werden auch diverse Zeiten die im Laufe der Jahre nur zur Hälfte oder gar nicht angerechnet wurden, noch nachberechnet?

Ein paar Fragezeichen zu viel – wir halten Sie am laufenden!

Schwerarbeiterregel neu ab 1.1.2020

Im Dezember 2019 ist noch eine Dienstanweisung (GED – DA/48/19/VBP) ausgesendet worden – betreffend die Schwerarbeitsverordnung.
http://www.wienkav.at/kav/dvs/intranet/dv_detail.asp?id_dv=9961

Wenn jemand in bestimmten Ausmaß Schwerarbeitsmonate aufweisen kann, besteht die Möglichkeit mit weniger Abschlägen früher die Alterspension anzutreten. Hierzu erhalten sie bei der Personalvertretung weitere Informationen. Bei der Berechnung der Anzahl der Dienste in einem Monat für die Einstufung als Schwerarbeits-monat sind die tatsächlich geleisteten Dienste, Dienste in der Entgeltfortzahlung (Krankenstand) und ein Durchschnitt von Diensten bei geplanten Urlauben zu berücksichtigen. Anspruchsberechtigt sind alle Bediensteten, unabhängig ihrer Sollstundenverpflichtung, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt werden.

1 – Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht im jeweiligen Kalendermonat muss folgendes erfüllt sein:  Nachtarbeit – in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr – an mindestens sechs Arbeitstagen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden (keine überwiegende Arbeitsbereitschaft während der erforderlichen Nachtarbeitszeit) Ein Nachtdienst mit Schlaferlaubnis (= Arbeitsbereitschaft) kann nur dann Schwerarbeit gemäß der Schwerarbeitsverordnung darstellen, wenn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr tat-sächlich mehr als drei Stunden gearbeitet wurde.

2 – Hitze oder Kälte
3 – Chemische oder physikalische Einflüsse
Derzeit finden Ziffer 2 und 3 bei keinem/r Bediensteten im KAV Anwendung.

4 – Schwere körperliche Arbeit
Schwere körperliche Arbeit liegt dann vor, wenn bestimmte Kalorien verbraucht werden (bei Frauen und Männern unterschiedlich) – die Sozialversicherung hat eine Liste der betroffenen Berufe zusammengefasst: https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content/contentWindow?viewmode=content&contentid=10007.683995
Um ein Monat als Schwerarbeitsmonat nach Ziffer 4 deklarieren zu können, muss im jeweiligen Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet werden, wobei eine mindestens achtstündige Dienstleistung zu erbringen ist.

5 – berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- /Pflegebedarf
Als belastende Arbeit wird hier die Pflege, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, definiert.
Um ein Monat als Schwerarbeitsmonat nach Ziffer 5 deklarieren zu können, muss im jeweiligen Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet werden, wobei eine mindestens vierstündige Dienstleistung zu erbringen ist.

6 – Minderung der eigenen Erwerbsfähigkeit von mindestens 80%
Als belastende Arbeit werden Tätigkeiten von Bediensteten definiert, die trotz Vorliegens einer Behinderung von mindestens 80% und Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 haben, beschäftigt werden.

Vordienstzeiten – Stand 20.11.2019

Gespannt haben wir auf den 20. November gewartet, mehr gespannt auf die Optierung, die dann im Landtag gar nicht behandelt wurde …

Aber bei den Vordienstzeiten gibt es eine Regelung, wenn auch noch nicht in einem Gesetz nachlesbar – daher der Auszug aus der Informationsdatenbank des Wiener Landtages: 

Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates – Detailansicht Sitzung

40. Sitzung des Landtages vom 20.11.2019 Aktenzahl LG-985229-2019-LAT (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019) (Landesgesetzblatt wurde noch nicht verlautbart),
Beilage 36/2019 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) vorbehaltlich allfälliger Abänderungs- bzw. Zusatzanträge
Beschreibung
Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat mit den Urteilen vom 8. Mai 2019 in den Rechtssachen C-24/17 und C-396/17 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG durch die Bundesbesoldungsreform 2015 nicht vollständig umgesetzt wurde. In der Rechtssache C-24/17 hat der EuGH weiters entschieden, dass die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in Abhängigkeit davon, ob sie in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, dem Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspricht. Die Zielsetzung der vollständigen Beseitigung der festgestellten Altersdiskriminierung und der Beseitigung der aus der festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden Nachteile wird durch folgende Maßnahmen umgesetzt: – Alle Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw. den zuvor genannten Stichtag anknüpft. – Anders als beim Bund werden auch die Beamtinnen und Beamten des Ruhestands sowie bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen. – Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften Schulstufe angerechnet. Damit wird die Diskriminierung beseitigt, die sich aus dem Umstand ergab, dass einzelnen Bediensteten ein Teil dieser Schulstufe (und bei manchen Bediensteten auch einzelne Monate der 13. Schulstufe und des Hochschulstudiums) bloß deshalb nicht angerechnet wurde, weil er vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurde, während er bei anderen Bediensteten nach dem 18. Geburtstag angerechnet wurde. – In gleicher Weise sollen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur hinsichtlich des 3. sowie eines allfälligen 4. Lehrjahres angerechnet werden, zumal Lehrzeiten des 1. und 2. Lehrjahres auf Grund der bisher geltenden Vorschriften generell nicht angerechnet wurden. – Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. – Die Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt. – Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf. Im Bereich des Wiener Bedienstetengesetzes soll die Berufsfamilie „Führung Politik“, bestehend aus der Modellfunktion „Politik-Büroleitung“, entfallen. Die derzeit dieser Berufsfamilie bzw. Modellfunktion zugeordneten Bediensteten sollen je nach Tätigkeitsbereich den Modellfunktionen „Management III“ der Berufsfamilie „Management Allgemein“ bzw. „Führung IV“ der Berufsfamilie „Führung Allgemein“ zugeordnet werden. Außerdem soll die Modellfunktion „Politische Referentin bzw. Politischer Referent“ der Berufsfamilie „Politik“ um zusätzliche Modellstellen erweitert werden

Beteiligte Mag. Jürgen Czernohorszky (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter

Schlagworte Dienstrecht/Dienstordnung; Besoldung; Europäische Union; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)

Sitzungsprotokoll – Protokoll liegt noch nicht vor
Wörtliches Protokoll – Protokoll liegt noch nicht vor

Abrechnung vom neuen Pflege-Schema

Seit August befinden sich nun alle Pflegepersonen im „P- Schema“ und das gewohnte „K-Schema“ ist für die Pflegepersonen Geschichte.
Warum auch immer, wurden die Einreihungen geändert: wer in K1 war (PflegedirektorInnen) ist jetzt in P6 und umgekehrt – die PflegeassistentInnen aus K6 sind jetzt in P1 zu finden. Aber unabhängig davon, sind die Einreihungen der Gehaltsstufen natürlich gleich geblieben.

Daraus ergibt sich auch, dass der gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege (Diplom und Bachelor) an der Basis von ehemals K4 nach P3 verschoben wurde.

Einhergehend mit der Umbenennung ist auch eine Gehaltserhöhung:
auf das Bruttogehalt von allen Pflegepersonen des K – Schemas werden
€ 263,30 hinzugerechnet. Davon sind 172,- die aktuelle Gehaltserhöhung für das Pflegepersonal und € 91,30 das Leistungsentgelt, das von der Zulagenseite zur Gehaltsseite gerechnet wurde.
Die Zulage von € 106,52 wurde für diesen Zeitraum auch wieder abgezogen.

Mit dem Augustgehalt wurde die Auszahlung rückwirkend ab 1.1.2019 vorgenommen.
Nachgezahlt werden musste die Erhöhung von:
• Gehalt
• Urlaubsgeld
• Überstunden (auch der Überstundensatz hat sich damit erhöht)
• Wochengeld im Mutterschutz
• Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
• Jubiläumsgeld (wenn es in diesen Zeitraum gefallen ist)
• Pension (wenn diese in diesen Zeitraum gefallen ist)
• Abfertigung bei Pensionsantritt der Vertragsbediensteten
• Treuegeld bei Pensionsantritt von BeamtInnen

Damit auch die Bitte an alle aktiven KollegInnen, diese Informationen auch an die KollegInnen der Pflege weitergeben, die im Zeitraum 1.1.19 – 1.9.19 eine Elternkarenz oder Pension angetreten haben oder das Dienstverhältnis aufgelöst haben.
Wenn sie Unterstützung brauchen bei der Nachberechnung der Gehaltszettel, bzw. glauben, dass eine Berechnung nicht berücksichtigt wurde, wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung.

Vordienstzeiten – Stand 18.10.2019

Mit dem Hauptgruppenausschuss vom 18.10.2019 wurden wir auf den neuesten Stand betreffend Vordienstzeiten gebracht:

Der Gesetzesentwurf gelangt am 19. November 2019 in den Gemeinderat und wird dort endgültig beschlossen (wie auch z.B. die Optierung).

Demnach muss niemand einen Antrag auf Neuberechnung der Vordienstzeiten stellen, alle Personalakten der Gemeinde Wien – Bediensteten werden kontrolliert und nachberechnet. Auch bereits pensionierte KollegInnen sind von der Nachberechnung betroffen.

Es geht dabei ausschließlich um die Vordienstzeiten (auch Ausbildungszeiten) VOR dem 18. Lebensjahr, denn diese wurden bei allen Berechnungen nie berücksichtigt.

Wird das Gesetzt angenommen, wird ein Erlass folgen, der die Berechnungen und Nachzahlungen regeln wird.
Die Nachzahlungen werden voraussichtlich für die letzten drei Jahre erfolgen, eventuelle Stufenvorrückungen und damit verbundene Gehaltserhöhungen mit der Neuberechnung von Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenentschädigungen, Remunerationen und wer betroffen ist auch Pensionshöhe und Abfertigung.

Zugesagt wurde, dass keiner/m MitarbeiterIn aufgrund der Neuberechnung eine Verschlechterung erfahren darf.
Sie werden hier weiterhin auf dem Laufenden gehalten!

Mehr Geld !?

Praktisch ein Livebericht von der Wiener Landeskonferenz der younion – das oberste Gewerkschaftsgremium.

Bürgermeister Michael Ludwig hielt eine der Eröffnungsreden und verkündete damit, dass die Regelung der Vordienstzeiten und die Umstiegsmöglichkeit (Optierung) ins neue Dienstrecht und damit in die neue Besoldung (W – Schema) nicht mehr in so weiter Ferne liegen.

Michael Ludwig: „Die Zeit der Evaluierung ist vorbei und wir werden die Möglichkeit für den Umstieg in das neue Bedienstetengesetz schaffen. Auf jeden Fall muss eine absolute Rechtssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben sein. Weiters soll nur ein einmaliger Umstieg vom alten ins neue Dienstrechts- und Besoldungssystem möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umstieg in das neue System den aktuellen Erkenntnissen und Urteilen der EU entspricht.“

Jetzt heißt es für uns, von der KiV, auf den Gesetzesentwurfzu warten, wie immer unsere Einsprüche und Bedenken anmelden (wenn es welche gibt) und darauf achten, dass für.unsere KollegInnen die besten Lösungen gefunden werden.

Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

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