Author Archives: silviatauchner

Altersteilzeit ab 1.1.2022

Ab 1.1.2022 wird die Altersteilzeit auch für die Mitarbeiter*innen der Gemeinde Wien möglich sein.

Achtung: es gibt Unterschiede zur Altersteilzeit im ASVG! Für uns gilt nur die Regelungen, die in den Dienstrechten zu finden sind.

In allen drei Dienstrechten ist die Altersteilzeit gesetzlich verankert

*) VBO (Vertragsbedienstetenordnung) – § 12a

*) DO (Dienstordnung) – § 29a

*) WBedG (Wiener Bedienstetengesetz) – § 59a

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Optierung – was passiert

von Silvia Tauchner, Stand Nov. 2020

Folgende Auflistung soll eine Hilfestellung für die Entscheidung einer Optierung in das neue Dienstrecht und in die neue Besoldung dienen.
Ich habe im Folgenden die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) und das Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) gegenübergestellt – mit Stand November 2020.
Die Dienstordnung (DO – das Dienstrecht für die Beamt*innen) habe ich außer Acht gelassen, da es aus meiner subjektiven Sicht ein enormer Verlust wäre (finanziell, für eine spätere Pensionshöhe und gesetzlich, wegen der derzeitig wesentlich besseren Leistungen) die Pragmatisierung für das WBedG aufzugeben.
Ich habe die Gesetze aus der Sicht des Gesundheitsverbundes verglichen. Da mir zu den Pädagog*innen und Lehrer*innen auch der praktische Bezug fehlt, habe ich diese Paragrafen nicht verglichen.

Steuerausgleich für 2020


AN-Veranlagung oder Einkommenssteuererklärung
Unter diesem Begriff verstehen wir landläufig die Arbeitnehmerinnen-veranlagung, aber auch die Einkommenssteuererklärung. Arbeitnehmerinnen und Pensionistinnen zahlen Lohnsteuer, während Selbständige Einkommensteuer bezahlen – der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmerinnen gibt es aber zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „Sonstiger Bezüge“.
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt. Die Einkommensteuer wird über
die Einkommensteuererklärung an das Finanzamt abgeführt.

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Urlaub während „Corona“

Derzeit sind wir noch „coronisiert“, oder auch schon wieder. Dieser Umstand spielt leider auch in unsere Urlaubsplanung hinein.
Viele von uns haben Ihre Urlaube bereits umgebucht oder abgesagt, einige aber wollen „nach Hause“ fahren – ja, unsere Kolleginnen aus dem Ausland haben Familie und Freunde in ihrer ursprünglichen Heimat. Und die Sommerurlaube werden meist dazu genutzt, diese Menschen wieder zu besuchen.

Unsere Dienstgeberin hat genaue Vorgaben, die über die KAV – Intranetseite abzurufen sind: https://info.gesundheitsverbund.at/#urlaub

So sind gewisse Länder als risikoreich eingestuft und sollen nicht besucht werden. Diese Liste der Länder wird immer wieder neu angepasst. Die Stadt Wien als Dienstgeberin rät dringend von Reisen in Gebiete ab, für die laut BMEIA (Außenministerium) aufgrund des Coronavirus eine (partielle) Reisewarnung besteht – Sicherheitsstufen 5 + 6. Bevor trotzdem eine derartige Reise in ein Gebiet mit gesundheitsbehördlichen Vorgaben angetreten wird, müssen sich die Dienstnehmerinnen daher verpflichten, nach Rückkehr den Dienst 14 Tage nicht anzutreten. Dies kann durch die Konsumation von Erholungsurlaub, Zeitausgleich etc. erfolgen bzw. durch mobiles Arbeiten, wenn dies überhaupt möglich ist. Diese Maßnahmen müssen jedenfalls vor Urlaubsantritt mit der zuständigen Führungskraft abgeklärt und auch genehmigt werden.


Ein Ausfüllen von Blanko – Urlaubsscheinen ist NICHT gerechtfertigt!
Niemand soll jemals irgendein Schriftstück mit Blankounterschrift aus der Hand geben!


Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein Verschulden der Dienstnehmerinnen nachgewiesen werden kann. Das gilt dann, wenn der Dienst nach Rückkehr nicht angetreten werden kann und die gesundheitsbehördlichen Vorgaben zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt in Kraft waren und die Dienstverhinderung nicht durch andere Maßnahmen – z.B. Konsum von Erholungsurlaub, Zeitausgleich etc., mobiles Arbeiten oder negativer SARS-CoV-2-Test,– vermieden werden kann. Konsequente Interessenvertretung Wiener Gesundheitsverbund Blumauergasse 22/3, 1020 Wien KIV Zentrale: 01/4000 838 67 www.kiv.at Ein Verschulden liegt dann vor, wenn ein Gebiet bereist wurde, für das zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA (Außenministerium) bestanden hat. Erkranken Dienstnehmerinnen während des Urlaubs in einem solchen gefährdeten Gebiet, das trotz aufrechter (partieller) Reisewarnung des BMEIA (Außenministeriums) bereist wurde, an COVID-19 oder kann aufgrund bestimmter verhängter Vorsorgemaßnahmen aus einem solchen Gebiet (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) die Rückreise nicht rechtzeitig angetreten werden, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Dienstverhinderung wurde nämlich grob fahrlässig herbeigeführt.


Dasselbe gilt bei sonstigem grob fahrlässigem Verhalten, z.B. wenn die landesüblichen COVID-19-Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden. Das betrifft auch Länder mit einer geringeren Sicherheitsstufe als Stufe 5 oder 6 des BMEIA (Außenministeriums). Hier wird es jedoch schwierig, den Bediensteten diese Vergehen nachzuweisen.


Nach einem Appell der AK an die Bundesregierung, Verunsicherungen rund um Urlaube im Ausland auszuräumen, ist nun klar: „Es kann im Regelfall keine arbeitsrechtlichen Folgen nach einer Reise ins Ausland geben“, sagt AK Wien Direktor Christoph Klein. Das wurde bei einem Runden Tisch, einberufen von Arbeitsministerin Christine Aschbacher, geklärt. Damit hat das zuständige Ministerium die Rechtsmeinung der AK bestätigt.
Aber bei Erkrankung noch am Urlaubsort in Gebieten mit Sicherheitsstufe 5 oder 6, gilt: Keine Entgeltfortzahlung für den Krankenstand im Urlaubsort, aber auch kein Kündigungsgrund.
Nach wie vor in Kraft ist der Erlass bezüglich Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes:
https://www.intern.magwien.gv.at/apps/dvs_detail.aspx?ID_DV=10056
Auch die Angabe der Urlaubsadresse auf dem Urlaubsschein ist weiterhin verpflichtend.

KiV – HG 2 – Magazin

Das KiV Magazin für den KAV soll einen Überblick über Rechte und Pflichten unserer KollegInnen geben. Wir werden immer wieder auf unsere Pflichten hingewiesen, aber die Rechte kennnen nur wenige. Dieses Magazin soll Antworten auf Fragen geben, die im Berufsalltag anfallen.

Wir KiV – PersonalvertreterInnen sind auch zusätzlich natürlich jederzeit Ansprechpersonen, wenn Sie Fragen oder Probleme haben und HIlfe benötigen.

Sie können uns direkt schreiben über den Button „Kontakte“ oder entnehmen unsere Telefonnummern und E-Mail-Adressen auf dieser Homepage der Rubrik „über uns“ – „KandidatInnen-Liste“ – „MandatarInnen“.
Im untenstehenden KiV – Magazin finden Sie ebenfalls unsere Kontaktdaten auf der letzten Seite.

Sichtweisen in der Krise

Die Psycholog*innen der Gemeinde Wien und speziell im KAV sind seit langem vom Gehalt her benachteiligt. Seit Jahren kämpfen sie für eine bessere Entlohnung, seit Mag.a Nina Atzmüller-Gaugg vom SMZ Süd ein Mandat im Dienststellenausschuss und ein Ersatzmandat im PGA hat, ist Sie auch eine der Sprecher*innen dieser Berufsgruppe. In dieser Funktion hat sie einen Brief an Susanne Jonak (Vorsitzende der HG 2 in der Younion) mit meiner und der Unterstützung ihrer Kolleg*innen verfasst, indem sie ersucht, die Verhandlungen betreffend Gehalt und Anerkennung ihrer Berufsgruppe wieder aufzunehmen. Die Antwort unserer Kollegin Susanne Jonak wurde auch an mich weitergeleitet.

Unabhängig von Hinweisen, was die HG 2 alles zu verhandeln hat und welche Erfolge sie verbuchen konnte zeigen drei Absätze eine, aus meiner Sicht, seltsame Zugangsweise zu PV- und Gewerkschaftsarbeit.

Im Vergleich dazu hat die Gruppierung Konsequente Interessensvertretung die Hauptgruppe II laufend mit finanziellen Verbesserungen beschäftigt. Es wurde eine Erhöhung der Zulagen, eine Erhöhung der Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten mehr Geld für alles Mögliche und jetzt zu Gehaltsverhandlungen für die Gruppe der Psychologinnen gefordert.

Zu klären ist, dass wir keine Gehaltsverhandlungen gefordert haben, sondern die Wiederaufnahme der Verhandlungen für die Psychologinnen. Im Jahr 2018 bekamen die neuen Kolleginnen ca. € 2000,- mehr Grundgehalt, davon wurde am Jahresende mit Zustimmung der Gewerkschaft wieder ca. € 1000,- als „Korrektur“ zurückgenommen. Das durch eine Änderung der Einreihung, herausgenommen vom ärztlichen Schema, obwohl erst 2019 die Personalgruppenausschüsse der Ärztinnen und Psychologinnen zusammengelegt wurden – mit Zustimmung derselben Mitwirkenden. Und natürlich fordern wir von der KiV Verbesserungen für unsere Kolleginnen, ich bin jetzt schon 28 Jahre „im Geschäft“, und ich dachte immer, das wäre meine / unsere Aufgabe. Die Mehrheitsfraktion sollte froh sein, wenn sie Ziele aus den Augen verliert, dass sie in der KiV eine starke Opposition hat, die diese Forderungen stellt. Im Antwortbrief versichert uns Susanne Jonak danach auch ihre Hochachtung und Wertschätzung allen Berufsgruppen gegenüber, mit einem nachfolgenden „Aber“

Aber wo bleibt die Solidarität in Zeiten wo es 600000 Arbeitslose gibt und mehrere Hunderttausende Menschen in Kurzarbeit sind und auf ein Einkommen warten. Menschen die ihre Miete nicht zahlen können oder sich aus Sozialeinrichtungen Lebensmittel für ihre Kinder holen müssen. Im Vergleich dazu erhalten Gemeindebedienstete 14 Monatsgehälter und das gesichert!

Der ÖGB fordert einen „Corona-Tausender“, ist auch das verwerflich? Oder werden wir, die Gemeindebediensteten, diesen als Solidaritätsbeitrag wieder abliefern?

Wir SIND solidarisch, wir leben und arbeiten an der Basis, wir haben Freunde und Familienmitglieder aus der Privatwirtschaft, die ebenso betroffen sind – WIR sind nicht blind und unterstützen auch Menschen in unserer Umgebung. Fehlende Verbesserungen für unsere Kolleginnen sind kein Beitrag dazu, die wirtschaftliche Lage nach Corona in Österreich zu verbessern.

Wir wollen nicht (nur) beklatscht werden.

Ich habe schon erwähnt, dass ich bereits 28 Jahre Personalvertreterin und Gewerkschafterin bin, 12 Jahre davon als Vorsitzende des DSA Preyer Kinderspitals, und ich kann mit Stolz sagen, dass ich folgenden Satz aus dem Brief von Susanne Jonak (unabhängig von der Rechtschreibung) noch nie gesagt – ja nicht einmal gedacht habe:

Ich ersuche Sie daher dringend um Verständnis das für eine Gewerkschaftsbewegung jetzt andere Aufgaben im Vordergrund stehen.

Ich kann garantieren, dass die KollegInnen der KiV weiterhin zu ihren Werten stehen und sich für alle Berufsgruppen einsetzen und die Probleme jeder einzelnen Mitarbeiter*in ernst nehmen. Wir sind überzeugt, dass es möglich sein muss, unter vernünftigen Bedingungen und bei entsprechender Bezahlung sinnvoll arbeiten zu können – so einfach wäre es!

Silvia Tauchner

Änderungen der Dienstfreistellungen nach Covid-19

Zurzeit gibt es KollegInnen, die im Haus wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe vom Dienst freigestellt sind.
Die Möglichkeit dieser Dienstfreistellung gibt es nur mehr bis 03.05.2020.

Zu der Risikogruppe zählen KollegInnen mit chronischen Erkrankungen, wie Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, chronische pulmonale Erkrankungen (Asthma bronchiale, COPD, chronische Bronchitis), Diabetes Mellitus, Erkrankungen des Immunsystems. Auch alle immunsupremmierten Personen gelten als besonders gefährdet.
Grundsätzlich sind auch alle schwangere Mitarbeiterinnen vom direkten PatientInnenkontakt abzuziehen.

Falls kein Einsatz in der Dienststelle bzw. im gesamten KAV möglich ist bzw. auch kein Arbeiten von zu Hause aus (Homeoffice) durchführbar ist, dann ist „Sonderurlaub – Vorerkrankung Coronavirus“ (= Dienstfreistellung) zu gewähren.

Bisher wurde aufgrund der Fürsorgepflicht im SMZ Süd gemeinsam mit der Arbeitsmedizin eine ärztliche Einschätzung getroffen und die Direktionen haben über die Freistellungen entschieden.

Ab 04.05.2020 gibt es neue Vorgaben!  

Die zuständigen behandelnden ÄrztInnen (HausärztInnen, FachärztInnen) beurteilen anhand einer Checkliste die Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe.
Bei positiver Risikoanalyse wird ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt.
Diese Atteste werden von den zuständigen ÄrztInnen ab 04.05.2020 ausgestellt und der Nachweis muss bis spätestens 15.05.2020 bei der Dienstgeberin vorgelegt werden.

Die Regelungen dieser Dienstfreistellungen gelten vorerst bis zum 31.05.2020.

Die Bediensteten können ab 04.05.2020 nur mehr dann freigestellt werden, wenn sie ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen können.
Die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) verständigt ihre betroffenen Mitglieder schriftlich. Die Mitglieder der KFA (Krankenfürsorgeanstalt) werden nicht kontaktiert.

Es ist ratsam, dass alle MitarbeiterInnen, die glauben, zu dieser Risikogruppe zu gehören, von sich aus die behandelnden ÄrztInnen aufzusuchen.

Bis zur Vorlage des Attests ist von den betroffenen MitarbeiterInnen, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständigen ÄrztInnen aufsuchen, Urlaub oder eine Form des Zeitausgleiches (NSchG, ZA, UZ, etc.) zu konsumieren.
Für diesen Fall reicht es aus, wenn Sie ihren Urlaub, Zeitausgleich etc. per E-Mail beantragen. Somit ist sichergestellt, dass sie nicht in der Dienststellen erscheinen müssen.
Wenn ein Attest vorliegt und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Dienstfreistellung vorliegen, erfolgt dann auch eine rückwirkende Umwandlung der Stunden ab dem 04.05.2020.

MitarbeiterInnen, die derzeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe vom Dienst freigestellt sind und nicht zur Covid-19-Risikogruppe zählen sind demnach als einsatzfähig eingestuft und müssen den Dienst antreten.

Als Angehörige von betroffenen Menschen, die zur Risikogruppe gehören, können sie mit der neuen Regelung nicht mehr freigestellt werden.
Empfehlungen für Angehörige, die das Infektionsrisiko zu Hause verringern helfen sollen, finden Sie aktuell auf der Seite des  Gesundheitsministerium   https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ–Risikogruppen.html  

Wichtige Dienstplanregelungen, die auch außerhalb der Pandemiezeit gelten, sollen hier noch einmal angeführt werden:

Im Zusammenhang mit Covid-19 darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nachstehende Grundsätze zur Dienstplangestaltung weiterhin aufrecht und verbindlich einzuhalten sind:

  • Bereits geplante und genehmigte und damit verbindliche Dienstpläne dürfen nicht abgeändert werden und sind gesperrt.
  • Eine einvernehmliche Abänderung zwischen DienstnehmerIn und Dienstgeberin ist allerdings möglich.
  • Eine Konsumation von Urlaub, Zeitausgleich und sonstigem Zeitguthaben ist in beiderseitigem Einvernehmen möglich, kann jedoch nicht einseitig von der Dienstgeberin angeordnet werden.
  • Die jeweiligen Leitungen der Abteilungen, Institute und dergleichen sind für die Dienstplanung – inklusive Schlüssigkeit – verantwortlich.

Falls Sie dazu noch Fragen haben, kontaktieren Sie Ihre PersonalvertreterInnen, viele Antworten finden sie auch auf der Infoseite des KAV – https://info.wienkav.at

Freistellungen aufgrund von Covid19

Die Regierung hat verkündet, dass alle „MitbürgerInnen“, die einer der genannten Risikogruppen angehören, vom Dienst freizustellen sind.

Alle, nur nicht wir? Nicht jene, die die Infrastruktur aufrechterhalten, also viele KollegInnen im öffentlichen Dienst und im Handel.

Auch heute gibt es (noch) keine einheitliche Regelung, auch nicht KAV – intern.

Es gibt Häuser, da werden KollegInnen mit Diabetes TypII freigestellt, und welche, die Typ I Diabetes haben und direkt am Krankenbett arbeiten, wo von Freistellung keine Rede ist.

In unsrem Haus, SMZ Süd, ist die derzeitige Regelung (7.4.2020) diese:

Die MitarbeiterInnen bringen ein ärztliches Attest, Befunde, Medikationen vom Hausarzt, bzw. Facharzt zur Betriebsärztin, Frau Dr. Kinschner. Diese stellt ihrerseits aus diesen Unterlagen und er Befragung der KollegInnen ein Attest aus, das besagt, dass diese MitarbeiterInnen zu einer der Risikogruppen gehören.

Diese Bescheinigung (ohne Diagnosen oder Therapien) erhalten die KollegInnen persönlich und es ist in ihrem Ermessen dies den Vorgesetzten weiterzuleiten.

Letztentscheidend über Freistellung oder nicht, ist die jeweilige DirektorIn der Kollegialen Führung.

Ziel ist es, dass künftig die Hausärzte die Empfehlung zur Freistellung abgeben – sie haben nicht nur Befunde und Diagnosen, sondern kennen den Medikamentenbedarf und haben auch einen Verlauf über das bisherige Krankheitsgeschehen.
Derzeit wird von der Gesundheitskasse Österreich (GKÖ) ein ExpertInnenteam zusammengestellt, das bezüglich Freistellungen, auch in den Bereichen die für die Infrastruktur wichtig sind, Vorgaben erarbeiten.

Wann hier Ergebnisse zu erwarten sind, ist noch offen, auch aus welchen Personen und Bereichen diese ExertInnengruppe zusammengesetzt wird ist nicht bekannt.
Leider habe ich oft bei der Bezeichnung „ExpertInnen“ meine Bedenken, ich wünsche mir hier ein Basisnahes Team, mit Kenntnissen über die Arbeit der Pflege am Bett genauso, wie Kenntnisse des Umganges der Exekutive im Einsatz.

Im Anhang noch die offizielle Stellungnahme der ÖGK.


Freiwilligkeit im Arbeiten unter der Pandemie_Covid19

Derzeit bekomme ich viele Anfragen betreffend zwei Vorgehen im KAV – beides betrifft eine gewisse Freiwilligkeit.

Arbeiten trotz Heimquarantäne

KollegInnen, die über die MA15 aufgefordert werden, zwei Wochen in Heim-Quarantäne zu verbringen (weil sie z.B. ungeschützten Kontakt, über gewisse Zeitraum, mit Corona-positiven PatientInnen oder KollegInnen gehabt haben) können auf diese Heim-Quarantäne mit Unterschrift verzichten.

Auf dem Vordruck erklären sie „freiwillig“ auf die Heim-Quarantäne zu verzichten. Sollte es aus Ihrer Sicht nicht freiwillig sein, sondern fordern Sie die Vorgesetzten dazu auf, dies zu unterschreiben haben sie 2 Möglichkeiten:
      –    es nicht zu tun, denn ihre Unterschrift ist ein Einverständnis

  • es zu unterschreiben, aber das Wort „freiwillig“ aus dem Text durchzustreichen

Arbeiten über die 48 Stunden Durchschnittswochenarbeitszeit – Opt-Out

Optout (Arbeitsrecht) Optout (engl. für nicht mitmachen) ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und beschreibt die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und -nehmer individualvertraglich eine höhere Wochenarbeitszeit als die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich vorgeschriebenen 48 Stunden vereinbaren.

Bei dem Vordruck erklärt man mit Unterschrift, dass man die eigene Wochenarbeitszeit im Durchschnitt von 17 oder 26 Wochen (ist anzukreuzen) von 48 Wochenstunden auf maximal 55 Wochenstunden erhöht.

Diese Unterschrift kann auch nachträglich erfolgen, wenn man aufgrund von vielen Überstunden über diese Grenze von 48 Wochenstunden im Durchschnitt kommen würde.

Es gilt aber zu bedenken, dass diese Zustimmung nur mit einer Vorlaufzeit von 8 Wochen zurückzuziehen ist.  Es ist verständlich, da ja die Dienstpläne davon abhängig sind.
Darum bitte im Vorfeld genau prüfen, ob diese Arbeitsleistung auch von einem selbst erbracht werden kann. Vor allem Kolleginnen und Kollegen, die sich in Teilzeit befinden (eventuell sogar Eltern Teilzeit) ist angeraten gut zu überlegen ob eine Wochenstunden Verpflichtung etwa von 60 Stunden über mehrere Wochen körperlich und psychisch erbracht werden kann.
Wenn es dazu noch Fragen gibt oder Probleme in den Bereichen, wenden Sie sich gerne an ihre Personalvertretung

Urlaub in der Pandemie_Covid19

Oft wird jetzt gefragt, wie es denn mit dem geplanten Urlaub aussieht, im KAV und auch im SMZ Süd gibt es Bereiche, wo Urlaube gestrichen werden (müssen) und Bereiche, in den Urlaube, obwohl KollegInnen ihn derzeit lieber nicht konsumieren würden, eingehalten werden (müssen).

Das Gesetzt sieht auch außerhalb von Pandemie-Regelungen vor, dass die Dienstgeberin bei Bedarf auch nicht genehmigte Urlaube widerrufen kann, wenn nur dadurch der Betrieb aufrecht zu erhalten ist. Hier müssen aber Unkosten, die den MitarbeiterInnen dadurch entstehen (Stornokosten, auch für die Familie) rückerstattet werden. Ich habe in meiner langjährigen PV-Tätigkeit noch keinen Fall erlebt, wo dies auf Anweisung passiert ist.

Was aber nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass ein/e MitarbeiterIn den geplanten Urlaub nicht antritt.
Natürlich gibt es Möglichkeiten, vor Dienstplanerstellung des jeweiligen Monats mit den direkten Vorgesetzten einen Rücktritt zu vereinbaren, wenn das von der Planung her und vom Team her möglich ist.

So ist es auch derzeit unter der Pandemie, wie es ein Mail des KAV auch darstellt, das auch die Gesamtsituation der Dienstpläne und des damit verbundenen Stundenabbaues beinhaltet:

Wenn es dazu noch Fragen gibt, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalvertretung.

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