Optierung – was passiert

von Silvia Tauchner, Stand Nov. 2020

Folgende Auflistung soll eine Hilfestellung für die Entscheidung einer Optierung in das neue Dienstrecht und in die neue Besoldung dienen.
Ich habe im Folgenden die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) und das Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) gegenübergestellt – mit Stand November 2020.
Die Dienstordnung (DO – das Dienstrecht für die Beamt*innen) habe ich außer Acht gelassen, da es aus meiner subjektiven Sicht ein enormer Verlust wäre (finanziell, für eine spätere Pensionshöhe und gesetzlich, wegen der derzeitig wesentlich besseren Leistungen) die Pragmatisierung für das WBedG aufzugeben.
Ich habe die Gesetze aus der Sicht des Gesundheitsverbundes verglichen. Da mir zu den Pädagog*innen und Lehrer*innen auch der praktische Bezug fehlt, habe ich diese Paragrafen nicht verglichen.

Grundsätzlich fällt auf, dass es wesentlich mehr Paragrafen im WBedG als in der VBO gibt. WBedG: §1 -§142 ~ VBO: §1 – §67 Diese Verdoppelung der Paragrafen ist zum einen zurückzuführen auf die genauere Aufschlüsselung, z.B. VBO §54 (Schadenersatz bei Diskriminierung) unterteilt sich in die §§54 a.) bis i.), während diese Paragrafen im WBedG in den §§22 -26. Zum anderen befassen sich die §§ 8 – 14 mit den Berufsfamilien und Modellstellen, und die §§75 – 92 mit der neuen Besoldung. In meiner Gegenüberstellung bin ich auf den Abschnitt der Besoldung des WBedG nicht eingegangen, da es hier eine Aufklärung durch die MA 2 oder die örtliche Personalstelle geben wird müssen. Die sehr unterschiedlichen Einreihungen (je nach Aufgabengebiet und Verwendung) kann am besten mit Kolleginnen aus dem gleichen Bereich verglichen werden, bzw. von der Leitung oder der örtlichen Personalstelle erfragt werden.
Bei der Entscheidung zum „besseren“ Gehalt muss auch auf die eigene private Situation Rücksicht genommen werden. Will man bis zur Pension bei der Gemeinde Wien bleiben, oder ist es ein vorübergehendes Arbeiten. Wird man das gesamte Berufsleben in einem Spezialbereich (mit höherer Einreihung) bleiben können?
Ist eine Teilzeittätigkeit geplant?
Fest steht, dass es für die Optierung keinen Richtlinienkatalog geben kann, dies sind höchst individuelle Entscheidungen.

Abfertigung
In der VBO ist der § 48 der Abfertigung gewidmet, dieser fehlt im WBedG, da für alle Kolleg*innen die Mitarbeiterinnenvorsorgekasse gilt.
Auch für alle vertragsbediensteten Kolleginnen die ab 1.1.2005 in den Dienst der Gemeinde Wien eingetreten sind gilt die Mitarbeiterinnenvorsorgekasse (auch „Abfertigung neu“ genannt).
Das bedeutet aber, dass Kolleg*innen, die optieren wollen und noch in der
„Abfertigung alt“ sind, unbedingt mit der MA 2 die Regelung der Abfertigung VOR der Optierung klären, am besten natürlich schriftlich.

Wichtig für diese Entscheidung zur Optierung ist neben dem Gehalt natürlich auch das künftige Dienstrecht, das in einigen Paragrafen Vorteile enthält, aber auch in vielen Paragrafen Benachteiligungen.
Ich habe die Paragrafen verglichen, meistens sind es wortwörtliche Übernahmen in das WBedG, aber manchmal fehlt auch nur ein Nebensatz, der vielleicht für die eine oder andere wichtig ist.
Kursiv geschrieben ist der reine Gesetzestext, in der Normalschrift eventuelle Erläuterungen.


Erholungsurlaub
VBO: §23(2)
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden,
ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden,
ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und
ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden.


WBedG: §44(2)
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
ab Vollendung des 33. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von fünf Jahren auf 216 Stunden und
ab Vollendung des 43. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von zehn Jahren auf 240 Stunden.


VBO: §23(8)
Fällt bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von
mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat

Dieser Paragraf entfällt im WBedG!

Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge)
VBO: §34(4)
Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

WBedG: §68(3)
Für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten dürfen Karenzurlaube die Gesamtdauer von drei Jahren nicht übersteigen.
Hier muss angemerkt werden, dass es auf diesen „Urlaub ohne Bezüge“ keinen Rechtsanspruch gibt und die Vorgesetzten schon jetzt in den meisten Dienststellen maximal 3 Jahre gewähren.


Diensterleichterung bei langem Krankenstand
VBO: §11(8)
Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind.

WBedG: §33(8)
Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können der bzw. dem Bediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig.


Das bedeutet, dass sich in der VBO die Diensterleichterung durch einen geplanten Urlaub „verlängert“.

Mehrstunden bei Teilzeitarbeit
VBO: §12(9)
Der Vertragsbedienstete darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle
Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind


WBedG: §59(10)
Die bzw. der Bedienstete darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten
längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind.
Für Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:1,75 beträgt.


ACHTUNG: Die VBO wird hier angepasst und sogar verbessert, laut Information der younion werden rückwirkend ab 1. April 2019 (!) Mehrdienstleistungen in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen auch in der VBO (und DO), wenn sie nicht innerhalb der nächsten 3 Monate in Zeitausgleich abgegolten wurden mit 1:2 abgegolten.

Pflegefreistellung
VBO: §37(4a)
Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, …

WBedG: §60(6)
Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bzw. der Bedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch in einem halben Arbeitstag entsprechenden Stundenausmaß (Teilzeit!) in Anspruch nehmen, …


Dienst- und Werkswohnung
VBO: §38(4)
Für eine Werkswohnung hat der Vertragsbedienstete eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte.

WBedG: §72(4)
Für eine Werkswohnung hat die bzw. der Bedienstete eine Vergütung in der Höhe des für das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gemäß § 1 des
Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten.

Vorschuss:
VBO: §22 (1)

Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden.

WBedG: §114(1)
Ist die bzw. der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw. ihm auf Ansuchen ein verzinslicher Vorschuss gewährt werden.

Anrechnung von Vordienstzeiten:
WBedG: §7(2)
Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Gesamtdienstzeit gemäß Abs. 1 anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben,
ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.

(2a) Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen.
Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem
konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.

(3) Die bzw. der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(4) Teilt die bzw. der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 3 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.


Fortzahlung der Bezüge
WBedG: §93(4)
Hat die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist sie bzw. er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw. er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einer bzw. einem Bediensteten der Feuerwehr, die bzw. der sich bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die der bzw. dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Arbeitsunfall (Arbeitsunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.


Dieser Passus fehlt in der VBO §19 und ist somit eine wirkliche Verbesserung für unsere Kolleg*innen der Feuerwehr.

Dienstbeurteilung
WBedG: §42
Die Bewertung der Dienstleistung der bzw. des Bediensteten hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Die Dienstbeurteilung hat im Anlassfall oder auf Antrag der bzw. des Bediensteten zu erfolgen.

Dieser „Anlassfall“ ist vor Ablauf des ersten Dienstjahres, um eine Auflösung bei nichtentsprechender Beurteilung durchzuführen. Dann noch einmal vor Ablauf des dritten Dienstjahres. Denn bis dahin kann die Gemeinde Wien ohne Angabe von Gründen kündigen und die Personalvertretung hat kein Einspruchsrecht.
Danach ist der Anlassfall meines Erachtens nur mehr gegeben, wenn eine negative Dienstbeurteilung geschrieben werden soll.
Die Dienstbeurteilung im WBedG umfasst nur mehr die Benotung „entspricht“ oder „entspricht nicht“. Nach einer Nichtentsprechenden Beurteilung gibt es einen weiteren „Beobachtungszeitraum“ von maximal 6 Monaten. Wenn dann die Beurteilung wieder nicht entsprechend ausfällt, wird die Kündigung eingeleitet.

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