Steuerausgleich für 2020


AN-Veranlagung oder Einkommenssteuererklärung
Unter diesem Begriff verstehen wir landläufig die Arbeitnehmerinnen-veranlagung, aber auch die Einkommenssteuererklärung. Arbeitnehmerinnen und Pensionistinnen zahlen Lohnsteuer, während Selbständige Einkommensteuer bezahlen – der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmerinnen gibt es aber zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „Sonstiger Bezüge“.
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt. Die Einkommensteuer wird über
die Einkommensteuererklärung an das Finanzamt abgeführt.


AN – Veranlagung
Mit einer Arbeitnehmerveranlagung (ANV), auch Lohnsteuerausgleich genannt – holt man sich vom Finanzamt Geld zurück, das man an Steuern im letzten Jahr zu viel bezahlt hat. Liegt der Lohnzettel beim Finanzamt vor, kann der Steuerausgleich für fünf Jahre rückwirkend beim Finanzamt durchgeführt werden.
Als Antrag gilt die Abgabe der Lohnsteuererklärung (Formular L1).
Im Jahr 2021 kann man die Veranlagung für die Jahre 2020, 2019, 2018, 2017 und 2016 durchführe (achten auf die antragslose AVN)


Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Die antragslose AVN erfolgt seit 2017 automatisch durch das Finanzamt, die zu viel bezahlte Lohnsteuer wird vom Finanzministerium ohne Antrag auf das Konto überwiesen, eine Information erfolgt auf dem Postweg oder per Mail bei Nutzung von „finanz-online“.
Die automatische Veranlagung erfolgt,
✓ wenn in den Vorjahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurde
✓ wenn bis Ende Juni keine Veranlagung für das Vorjahr durchgeführt wurde
✓ und wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen

Ein Lohnsteuerausgleich ist möglich, sobald der Jahres Lohnzettel des Arbeitgebers beim Finanzamt aufliegt. In der Regel geschieht das zwischen Januar und Februar im darauffolgenden Jahr.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet den Jahreslohnzettel bis Ende
Februar einzureichen.
Die Lohnsteuer wird berechnet, als hätte man das ganze Jahr über jeden Monat gleich viel verdient. Hat das Einkommen jedoch geschwankt – etwa aufgrund eines Jobwechsels, Überstunden, wechselnde Nebengebühren, Sonderzahlungen – zahlt sich eine ANV in jedem Fall aus.
Die AVN erfolgt freiwillig. Man kann selbst entscheiden, ob man eine
Arbeitnehmerinnenveranlagung beim Finanzamt einbringt. Einkommensteuererklärung Die Einkommensteuererklärung in Österreich muss von allen Selbstständigen und Freiberuflerinnen jährlich beim Finanzamt eingereicht werden.
Auch all jene Arbeitnehmer*innen, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Pflichtveranlagung
– das bedeutet, dass man durch mehrere Einkünfte dazu verpflichtet ist eine ANV durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn das Gesamteinkommen (pro Jahr) mehr als 12.000 Euro betragen hat und z.B. einer der unten angeführten Gründe vorliegt. Die Pflichtveranlagung ist bis 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres durchzuführen.
Die wichtigsten Fälle hierfür sind:
✓ Andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von 730 Euro
✓ Im Kalenderjahr haben Sie zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
✓ Verschiedene Absetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
✓ Wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde Lohnsteuerausgleich lohnt sich

Wichtig: zuerst online einen Test-Antrag durchführen, um vorab zu berechnen, ob (und wieviel) Geld man zurückbekommt. Sollte eine Nachforderung das Ergebnis sein, sollte man für dieses Jahr auf die freiwillige AVN verzichten. So kann man Geld beim Finanzamt sparen!
Auf FinanzOnline kann man den Lohnsteuerausgleich direkt online durchführen. Beantragt werden die Zugangsdaten zum Login unter finanzonline.bmf.gv.at.

In der Papierform können die Formulare beim Finanzamt bestellt werden, oder sie werden ebenfalls in einer Online Version ausgefüllt, ausgedruckt und auf dem Postweg (eingeschrieben) dem zuständige Finanzamt übermittelt. Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung kann der Antrag beim Finanzamt zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheids negativ sein sollte und es sich um einen freiwilligen Antrag gehandelt hat. Handelt es sich um einen Pflichtantrag, so muss die Einkommensteuer nachgezahlt werden. Für den Ausgleich der Steuer können bei der Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen angegeben und eingebracht werden. Damit wird die Steuer minimiert bzw. zurückbezahlt. Da es auch die Möglichkeit gibt, die Arbeitnehmerveranlagung elektronisch zu übermitteln, sind keinerlei Beilagen (beispielsweise Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) beizufügen, die Unterlagen müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden.

Das Finanzamt hat bis zu sechs Monate Zeit, um den Antrag bzw. die Steuererklärung zu bearbeiten.

was kann abgeschrieben werden
✓ Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag – Kinderzuschlag
✓ Unterhaltsabsetzbetrag
✓ Mehrkindzuschlag
✓ Bis 2018: Kinderfreibetrag (Kinderabsetzbetrag – Formular L1k)
✓ Ab 2019: Familienbonus Plus (Formular L1k und L1k-bf)
✓ Pendlerpauschale (wenn nicht schon monatlich geltend gemacht wurde) ✓ Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
✓ Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ✓ Freibeträge für Werbungskosten (z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel)
✓ Freibeträge für Sonderausgaben
✓ Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Behinderung) auch Heilbehelfe, Zahnspangen, Arztrechnungen, Brillen (Formular L1ab)
✓ Freibeträge für Amtsbescheinigungen und Opferausweise
✓ Spenden

Pendlerpauschale Überblick
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große” Pendlerpauschale. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu. Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird.
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 20 km bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 2 km bis 20 km 31,00 Euro 372,00 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
bei mehr als 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro
Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mehr als 10 Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen (die sich nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken) zu. Kein Pendlerpauschale steht bei Karenzurlauben jeglicher Art zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zwischen 8 und 10 zehn Tagen im Monat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Bei 4 bis 7 Tagen zu einem Drittel. Während des Jahres kann das Pendlerpauschale auch beim Arbeitgeber (in der örtlichen Personalstelle) beantragt werden. Unter Verwendung des Pendlerrechners und dem Formular L34EDV. Dann ist die Geltendmachung über die AVN nicht mehr möglich.

Wichtig CORONA:
Bis 30.04.2021 kann das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen den Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit
wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID19-Krise nicht zurücklegen.
D.h. nach derzeitigem Stand (Jänner 2021) wird es auch 2022 noch möglich sein, das Pendlerpauschale für 4 Monate abzuschreiben, auch wenn Homeoffice in Anspruch genommen wurde. Falls die Pandemie weiter andauern würde, kann sich diese Zeitspanne auch noch verlängern.
Pendlerrechner
Unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ steht der Pendlerrechner zur
Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist.
Basierend auf diesen Ergebnissen ist die Höhe eines etwaig zustehenden
Pendlerpauschales und Pendlereuros zu ermitteln.
Der Pendlerrechner ist sowohl im Rahmen der Lohnverrechnung als auch im Zuge der AVN zu verwenden.
Achtung:
✓ viele Mitarbeiterinnen tragen Dienstkleidung, Umziehzeiten werden gewährt, dies muss auch im Pendlerrechner berücksichtigt werden, der Dienstbeginn muss dem angepasst werden (nachvollziehbar) ✓ viele Mitarbeiterinnen arbeiten im Schichtdienst, eine eventuelle „Zumut- barkeit“ hängt von den Intervallen der öffentlichen Verkehrsmittel ab,
die am Abend (ND) oder an Sonn- und Feiertagen andere sind.
! daher im Pendlerrechner bei der Eingabe verschiedene Varianten ausprobieren!


Werbungskosten Überblick
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und die Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungs-beiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Service-Entgelt für die e-card ist ebenfalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.
Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Jeder/m aktiven Arbeitnehmerin steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 Euro jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Die folgenden am häufigsten anfallenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 Euro jährlich betragen:
✓ Arbeitskleidung (z.B. Stützschuhe und -strümpfe)
✓ Arbeitsmittel und Werkzeuge (z.B. Schreibmaterial, Scheren)
✓ Arbeitszimmer (wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird – anteilige Miet- und Betriebskosten)
✓ Aus- und Fortbildung, Umschulung
✓ Computer (bei beruflicher Verwendung – wichtig: Homeoffice!)
✓ Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (bei einer Entfernung von mehr als 80km und einer Fahrzeit über 1 Stunde und wenn somit eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt wird, auch Hotelkosten bis 2200,- monatlich)
✓ Fachliteratur (in Printform oder digital, Abos für Fachzeitschriften)
✓ Fahrrad, Fahrtkosten (für berufliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug) ✓ Fehlgelder (Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen dem Arbeitgeber ersetzen muss
✓ Gewerkschaftsbeiträge (werden bei der Gem. Wien bereits direkt bei der
Lohnverrechnung berücksichtigt)
✓ Internet (die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines
Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar,
sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu
schätzen – wichtig: Homeoffice)
✓ Reisekosten bei Dienstreisen
✓ Sprachkurse (als Fremdsprache gilt jede von der Muttersprache verschiedene Sprache, gegebenenfalls auch Deutsch)
✓ Studienreisen (beruflich veranlasst)
✓ Telefon, Handy (Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im
tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar, bei privaten Telefonen (Handys) kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaffungskosten, Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden – wichtig: Homeoffice)

Sonderausgaben Überblick
Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben – wie beispielsweise Spenden oder Kirchenbeiträge – auf, die steuerlich begünstigt werden.
✓ wurde ein Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, können diese
„Topfsonderausgaben“ bis 2020 geltend gemacht werden (innerhalb des
gemeinsamen Höchstbetrages):
Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, Beiträge zu Pflegeversicherungen,Beiträge zu Pensionskassen,
Kosten für Wohnraumschaffung oder -sanierung (inkl. Krediten)
„Topfsonderausgaben“ ist die Bezeichnung für die oben genannten
Absetzungen und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig und sind nur mehr bis zum Jahr 2020
abzugsfähig.

Unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses und ohne Höchstgrenze:

bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten)freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und Nachkauf von Versicherungszeiten
✓ Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
✓ Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige
Bilanzbuchhalter und Personalverrechner
✓ Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an
Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
✓ Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen,
Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen
✓ Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
✓ Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
✓ Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Kirchenbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern oder für ein Kind, für das der Kinder oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden.
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht
aber Sachversicherungen (z.B. Feuer-, PKW-, Haushaltsversicherung).
✓ Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt wurde
✓ Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
✓ Lebensversicherung auf Ableben
✓ Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde
✓ Pflegeversicherung
✓ Krankenversicherung
✓ Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
✓ Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
(Hinterbliebenenversorgung)

Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien an alle im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaften absetzbar.


Negativsteuer
Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt)
ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmer*innen zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift ebenfalls durch Einreichen einer AVN. Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen, Pflichtpraktikantinnen und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wurde. Freie Dienstnehmer*innen haben keinen Anspruch auf Negativsteuer.
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 umfasst die Rückerstattung generell 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 400 Euro. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 500 Euro, wenn die Arbeitnehmer*innen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können auch Pensionistinnen von der Negativsteuer
profitieren. Sie erhalten ab dem Jahr 2016 eine Gutschrift von 50 Prozent der Werbungskosten, höchstens jedoch 110 Euro.
Negativsteuer bei Absetzbeträgen
Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung
nicht oder nicht voll ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.

Steuerbuch zum Download für weitere Infos:
Das Steuerbuch (bmf.gv.at)

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