Infoblatt Mai 2019
•ALLE Infos zur Wahl 14. – 17. Mai 2019
•ALLE Kandidatinnen der KiV
Klicke, um auf KiV_Infoblatt_Wahl-im-Mai-2019.pdf zuzugreifen
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Wenn man verhindert ist – Urlaub, Kur, Karenz (oder ähnliches), können Briefwahlunterlagen ab sofort bis zum 9. Mai angefordert werden.
ACHTUNG:
es gibt eine eigene Anforderung für die Briefwahl zur PV- Wahl mit PGA- und BVP – Wahlmöglichkeit und eine eigene Anforderung für die Gewerkschaftswahl!!
ACHTUNG:
Die Kuverts der Briefwahl müssen bis spätestens 17. Mai 2019 um 14:00 in der Wahlzentrale einlangen, entweder auf dem Postweg oder persönlich abgeben!
Wahlbüro:
Younion Hall 1090 Wien, Maria – Theresien – Straße 11
Sollten sie zum Wahltag an Ihrer Dienststellen sein, so können sie mit den unausgefüllten Briefwahlunterlagen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen – diese werden entgegengenommen und sie können mit den üblichen Wahlunterlagen in der Dienststelle wählen.
wichtigste Inhalte:
•Sperre der Geriatrie im KFJ
•Karfreitagsregelung
Arbeitszeit – 11 Stunden Ruhezeit
•zentrale Geburtsanmeldung
Die bisherige Regelung des Umgangs mit dem Karfreitag ist bei den Gemeinde – Wien – Bediensteten durch einen Beschluss des Stadtsenats geregelt. Der diesbezügliche Erlass ist seit 1963 in Kraft und gilt auch heute noch in dieser Form – eine Abänderung kann nur wieder mit einem Beschluss des Stadtsenats erfolgen!
„Ich stelle daher den Antrag, der Ministerrat wolle die Bundesdienststellen ermächtigen, den Dienstbetrieb jeweils am Karfreitag ab 12 Uhr mittags, soweit es aus Dienstesrücksichten zulässig ist, auf einen Journaldienst zu beschränken„, heißt es in dem Regierungsbeschluss vom 8. März 1963, betreffend den Dienstbetrieb bei den Bundesdienststellen zu den Osterfeiertagen unter Verweis auf das Feiertagsruhegesetz – der damalige Bundeskanzler war Alfons Gorbach (ÖVP).
Das bedeutet also, dass (so wie bisher) der Karfreitag kein allgemeiner gesetzlicher Feiertag im Sinne des §7 Arbeitszeitgesetz ist. Der Karfreitag als Feiertag und somit arbeitsfrei gilt nur für Angehörige der altkatholischen Kirche, der evangelischen Kirchen AB und HB und der evangelisch-methodistischen Kirche. Für alle andern KollegInnen in der 5-Tage-Woche gilt der oben beschrieben Dienstschluss um 12:00. Und auch wie immer, betrifft es KollegInnen im Schicht- und Wechseldienst gar nicht (außer sie gehören aktiv oben genannten Religionen an).
Das EuGH-Urteil zum Karfreitag trifft uns KAV – Bedienstete daher nur bedingt. Bundesbedienstete dürfen nämlich bereits – unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis – an diesem Tag zu Mittag nach Hause gehen. Das regelt ein Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1963.
Im Beamtenministerium werden jedoch gerade die Auswirkungen des EuGH-Spruchs auf den Öffentlichen Dienst geprüft. Ob es dann doch noch Auswirkungen auf den „heurigen Karfreitag“ hat, den 19.4.2019, ist abzuwarten – wir halten sie auf dem Laufenden.
Beachtet: die Anzünder und die Löscher sind dieselben!
Wir haben seit 1.1.2018 ein neues Gehaltsschema für alle KollegInnen, die neu in den Dienst der Gemeinde Wien treten. So sehr wir uns freuen können, dass die Bezahlung eine bessere wurde, so sehr ist es auch ärgerlich, dass auf die Altbediensteten nicht geachtet wurde.
Keine Möglichkeit der Optierung in das neue System in Aussicht und ein wesentlich verschlechtertes Dienstrecht mit Urlaubsreduzierung, verknüpft mit Personaleinsparungen hat uns unsere Gewerkschaft verhandelt!
Im Mai stehen die PV- und Gewerkschaftswahlen ins Haus – was sich die FSG aber leistet ist lesenswert.
Wahlzuckerln
Nein Danke – und schon gar nicht auf unsere Kosten
Jede wahlwerbende Gruppe / Fraktion möchte natürlich möglichst viele WählerInnen für sich gewinnen und möglichst viele Stimmen erhalten. Dies kann man auf eine ehrliche Tour machen, indem man die KandidatInnen vorstellt, ein Wahlprogramm vorlegt und auch die Werte, wofür man steht präsentiert und den WählerInnen die Entscheidung überlässt.
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Mit 1.1.2019 werden im KAV die „Umziehzeiten“ umgesetzt,
d.h. allen Kolleginnen, die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind, stehen Zeiten für das Umkleiden zu – je nach den Umständen bis zu 15 Minuten pro Dienst.
Mitarbeiterinnen in Gleitzeit sind davon ausgenommen.
In den sechsseitigen Rahmenvereinbarungen kann nachgelesen werden:
Bis zu 1.500 Euro Steuern sparen pro Kind und Jahr wurde versprochen und es wird eventuell GeringverdienerInnen und Alleinerziehende nicht so treffen.
Nun haben wir die ersten Gehaltszettel für Vergleichsrechnungen und es ist tatsächlich so:
Wer schon eine geringere Steuerlast hat, weil das Gehalt so gering ist oder weil nur in Teilzeit gearbeitet wird oder es Lohnsteuerfreibeträge gibt
(z.B. Alleinerzieher oder Alleinverdiener, Pendlerpauschale, Kinderabsetzbetrag)
kann nicht die gesamte Summe des Familienbonus nutzen.
Ist die Lohnsteuer geringer als der Bonus, bleibt der Rest beim Finanzminister!
DANKE