Author Archives: silviatauchner

Vordienstzeiten – was läuft da jetzt?

Nachdem es in den letzten 6 Monaten sehr unterschiedliche Aussendungen und Aussagen zum Thema „Vordienstzeiten neu berechnen“ gegeben hat, versuche ich jetzt eine Zusammenfassung der Abläufe und eine vorsichtige Wahrscheinlichkeitsrechnung:

Im Jahr 2014 hat es erstmals ein EUGH Urteil (Europäischer Gerichtshof) gegeben, das besagt, dass es keine Nachteile im Einkommen geben darf, aufgrund von nicht angerechneten Vordienstzeiten, vor allem das Anrechnen bei der Gemeinde Wien erst ab dem 18. Lebensjahr wurde hier genannt.
Mit dem Jahr 2015 versuchte die Gemeinde Wien hier mit einem neuen Gehaltssystem zu korrigieren – höhere Einstiegsgehälter sollten diese Ungerechtigkeit ausgleichen. Mit 2015 bekamen neue MitarbeiterInnen mehr Gehalt, die bereits im Dienst befindlichen wurden mittels „Überleitung“ (wir erinnern uns an die Wahrungszulagen und den darauffolgenden vorgezogenen Vorrückungsstichtag) über ca. 2 Jahre in das neue Gehaltsschema integriert.
Doch bereits 2016 kamen erneut Klagen und mit Mai 2016 erging ein neuerliches EUGH-Urteil, das wiederholt die Anrechnung der Vordienstzeiten forderte. Damals (2016) wurden die KollegInnen aufgefordert, bei Verdacht der Benachteiligung, Anträge an die MA 2 zu stellen. Diese wurden bis dato gesammelt, da arbeitstechnisch die Besoldungsreform „dazwischen“ kam.

Nun (2019) ist es so, dass die Younion endlich eine Lösung fordert, und das „schon“ mit November 2019. In diesem Zusammenhang kam es dann zu unterschiedlichen Aussendungen. Einmal wurden (im Mai des Jahres) alle KollegInnen aufgefordert, Anträge zur Neuberechnung an die Personalstelle vor Ort oder direkt an die MA 2zu senden – diese Anträge waren und sind online verfügbar. Die younion _ Die Daseinsgewerkschaft empfahl jenen Bediensteten,
• welche Dienst- bzw. Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nicht oder im Ausmaß vondrei Jahren nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welche Vordienstzeiten zurückgelegt haben, die gemäß § 14 Abs. 2 und 3 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 nicht oder nicht zur Gänze angerechnet wurden,
die vorsorgliche Antragstellung auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten.

(von Christian Meidlinger)

Da die Antragsflut höher als erwartet war, wurde im Juli vereinbart, dass es automatische Berechnungen von Seiten der MA 2 geben soll. Und zwar für alle KollegInnen, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzeskundgebung (wann das ist, ist noch offen) im Dienst befinden und Arbeits- oder Ausbildungszeiten vor dem 18. Lebensjahr haben.
Die erste Verhandlungsrunde der younion mit der Dienstgeberin hat bereits stattgefunden. Wir konnten die Dienstgeberin davon überzeugen, dass bei einer Neuregelung der Vordienstzeiten– so weit wie möglich – eine amtswegige Neufeststellung erfolgen soll.
Weiteres haben wir bis 31.12.2019 einen Verjährungsverzicht vereinbart. Damit soll vielen KollegInnen und Kollegen eine (erneute) Antragstellung erspart bleiben, weil sie von einer gesetzlichen Reparatur automatisch erfasst sein werden.
(von Andrea Lueger)

Da nun die KollegInnen nicht mehr genannt werden, denen Zeiten nur zur Hälfte oder gar nicht angerechnet wurden, ist es unklar, wie diese vorgehen sollen. Klar ist nur, dass alle KollegInnen, die bereits in Pension sind, selbst einen Antrag stellen müssen. Klar ist auch, dass KollegInnen von der Neuberechnung ausgenommen sind, die sich nicht mehr in der „Grundlaufbahn“ befinden, d.h. KollegInnen im Schema II/IV, die schon mindestens einmal eine Beförderung erhalten haben. Was passiert, bei Nachberechnung? –
Auch das ist vor Bekanntgabe des Gesetzes noch nicht eindeutig.
• Wie viele Jahre werden (maximal) angerechnet?
• Werden nur die Jahre vor dem 18. Lebensjahr dazugerechnet?
• Ab wann wird nachgezahlt?
• Wie rasch erfolgt die Abwicklung?

Wahrscheinlich ist, dass die dazugewonnen Gehaltsstufen für drei Jahre nachbezahlt werden, aber: drei Jahre zurück ab Gesetzwerdung oder drei Jahre zurück ab dem EUGH Urteil? Viele offene Fragen, die wir (hoffentlich) mit November 2019 geklärt bekommen. Ein Passus irritiert noch, im Zusammenhang mit einem anderen finanziellen Anliegen der Bediensteten bei der Gemeinde Wien: diese Neuberechnung der Vordienstzeiten soll Grundlage sein, um in das neue Besoldungssystem umsteigen (optieren) zu können. Was das für die Optierung bedeutet, kann sich jede/r denken. Ein heißer Herbst für die Finanzen im KAV!

3.10.2019_Silvia Tauchner

„Papamonat“

Was ist der Papamonat?
Ein Papamonat besteht aus zwei Elementen: 1. aus einem Rechtsanspruch auf Freistellung vom Job gegenüber dem Arbeitgeber in der Dauer eines Monats aus Anlass der Geburt des Kindes (= Rechtsanspruch auf Papamonat) und 2. aus einer Geldleistung, die in dieser Zeit bezogen werden kann. Die Geldleistung gibt es in Form des Familienzeitbonus in der Höhe von rund 700 Euro seit 2017. Der Familienzeitbonus ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zB Wiener Gebietskrankenkasse zu beantragen. Väter haben auch einen Rechtsanspruch auf diese Dienstfreistellung.

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Pflegeschema 2019

Es ist soweit, das neue Pflegeschema „P-Schema“ ist am 27. Juni im Gemeinderat beschlossen worden und gelangt ab Ende August zur Auszahlung.
Für vertragsbedienstete bedeutet das mit dem August-Gehalt, Beamte bekommen ihr Gehalt immer im Voraus, daher für die pragmatisierten Kolleginnen mit dem Septembergehalt.
Dieses P- Schema gilt auch nur für die Kolleginnen , die VOR dem 1.1.2018 in den Dienst der Gemeinde Wien getreten sind und soll eine finanzielle Angleichung zum neuen W-Schema bringen, was damit bis zur Stufe W2/10 gelungen ist, in den Spezialbereichen die in W2/11 eingereiht sind wurde von der younion versprochen, dass die Nebengebühren der „Altbediensteten“ noch nachgebessert werden.

Zur Verwirrung wurde die Benennung im P-Schema „umgedreht“: wer vorher in K1 war ist jetzt in P6 und umgekehrt, die Basispflege kommt von K4 nach P3 und die Kolleginnen von K3 nach P4 ….

Das P-Schema setzt sich zusammen aus dem bisherigen Bruttobetrag der jeweiligen Gehaltsstufe und Einreihung plus € 172,-, zusätzlich wird das Leistungsentgelt (Nebengebühr 8712) von derzeit € 106,52 auch zum Gehalt gerechnet, das bedeutet also ein Bruttogewinn von € 263,30 mit zusätzlichem Verlust der Nebengebühr von € 106,52.

Also das neue Gehalt ist entweder den P-Schema-Karten zu entnehmen, oder selbst zu berechnen: bisheriges Grundgehalt plus 263,30.

Da diese Nebengebühr aber 12 x ausgezahlt wurde und als Gehaltsbestandteil nun 14 x ausbezahlt wird, ändert sich die Höhe (denn so viel mehr soll´s auch nicht werden):
€ 106,52 x 12 = € 1278,24 (im Jahr) wird dann 14x ausbezahlt, das bedeutet
€ 1278,24 : 14 = € 91,30 pro Monat zum Bruttogehalt.

Beispiel:
bisher K4, Stufe 15
= € 3.022,95 (14x) und die Nebengebühr (8712) € 106,52 (12x)
künftig P3, Stufe 15
= € 3.286,25 (14x) und Wegfall der Nebengebühr Nr. 8712

Gleichzeitig müssen die bisherigen Monate korrigiert werden, da das P-Schema ja schon ab 1.1.2019 gelten soll, also: rückwirkend! 
Für Vertragsbedienstete bedeutet es, dass mit Ende August brutto 
8 x € 263,30 nachgezahlt wird, nämlich für 7 Monate (Jänner – Juli) plus „Urlaubsgeld“ und gleichzeitig 7 x € 106,52 an Nebengebühren rückgefordert wird.
Für Beamtinnen wird 9 x nachbezahlt (Jänner – August) plus „Urlaubsgeld“, denn sie bekommen ja schon das Septembergehalt. Aber hier werden auch 8 x € 106,52 an Nebengebühren rückgefordert. 

Für all jene, die bei meinen Rechnereien ausgestiegen sind, nochmal auf den Punkt gebracht (und was ja eigentlich von Interesse ist): was bleibt netto?
wir können ein monatliches Nettoplus von ca. € 120,- erwarten
von der Nachzahlung (incl. Abzüge) wird ein Nettoplus von ca. € 800,- bis 1.000,- übrigbleiben


 

Wenn es dazu noch Fragen gibt, bzw. im nächsten Monat dann Unklarheiten bei der Gehaltsabrechnung auftauchen, können sie uns gerne in der Personalvertretung kontaktieren.

 


Umziehzeiten

… eine scheinbare „Neverending Story“

Die Umziehzeiten sind nach einem OGH – Urteil vom Vorjahr verpflichtend umzusetzen gewesen – auch im KAV, oder vor allem im KAV. Denn gerade bei uns gibt es nur wenige Berufsgruppen und Menschen, die nicht „verpflichtend Dienstkleidung tragen“ (so die Definition).

Die Rahmenvereinbarung war von der Gemeinde Wien mit der Gewerkschaft ausverhandelt worden und war eine gute – hier im SMZ Süd

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Anrechnung von Vordienstzeiten

Mit 8. Mai 2019 hat der EuGH (europäischer Gerichtshof) ein neues Urteil betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gefasst.
Schon 2014 wurde ein solches Urteil gefällt, damals versuchte die Gemeinde Wien dies mit einer Besoldungsreform auszugleichen – neue KollegInnen erhielten ein höheres Einstiegsgehalt und die „Altbediensteten“ wurden über 3 – 3,5 Jahre mithilfe der Wahrungszulagen in dieses neue System überführt.
Doch schon 2016 gab es einen neuerlichen Urteilsspruch, nachdem feststand, dass diese „Lösung“ nicht ausreichend war – auch damals haben etliche KollegInnen Anträge gestellt, die nach Nachfrage noch immer (!!) in der MA 2 gesammelt werden.

Aus dem letzten Urteil geht hervor, dass ein diskriminierungsfreies System geschaffen werden muss, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahrs, als natürlich auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle.
Da auch die angerechneten Vordienstzeiten unterschiedlich gehandhabt wurden, besteht auch hier die Möglichkeit einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen – daraus ergibt sich, dass allen KollegInnen, die unter folgende Kriterien fallen, eine Antragstellung anzuraten ist:
• Vordienstzeiten wurden erst nach dem 18. Lebensjahr angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nur zur Hälfte angerechnet
• Vordienstzeiten wurden nicht angerechnet

Der Antrag lautet genau:
„Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten“
In einer Beilage müssen diese Zeiten auch angeführt werden.

Antrag für Vertragsbedienstete

Antrag für BeamtInnen

Auch bereits pensionierte KollegInnen können diese Anträge stellen, wenn sie von den zu beantragenden Vordienstzeitenanrechnungen betroffen sind – es gibt eigene Anträge es für pensionierte KollegInnen.
Diese können sich gerne in der Personalvertretung oder in der YOUNION direkt melden.

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