„Umziehzeiten“ im KAV
Der Zentralbetriebsrat einer Reihe von Landeskliniken beantragte die Feststellung, dass die Dienstnehmer Anspruch auf Einrechnung der Umkleide- und Wegzeiten von der Umkleidestelle / Wäscheausgabestelle bis zum tatsächlichen Dienstort haben. Wenn das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung vorgeschrieben ist und ein An- und Auskleiden außerhalb der Krankenanstalt nicht gestattet ist, entstehen dadurch zusätzliche Zeiten, die nach Ansicht des Betriebsrates in die Dienstzeit einzurechnen sind.