Derzeit erhalten wir einmal im Jahr (mit dem August-Gehalt) zum Ausgleich für den Entfall von einzelverrechneten Nebengebühren während der Urlaubszeit eine
Urlaubsabgeltung.
Im Urlaubsmonat werden die pauschalen Nebengebühren natürlich weitergezahlt, aber Nachtdienste, Sonn- und Feiertagsdienste oder Überstunden können keine anfallen – diese sollen damit anteilig abgegolten werden.
Bisher war die Berechnung folgende:
12% (Anteil der Urlaubswochen an den 52 Kalenderwochen des Jahres) der einzelverrechneten Nebengebühren im Zeitraum vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Durch eine Gesetzesänderung wird ab September 2018 auf eine monatliche Auszahlung umgestellt.
Auszug aus der Besoldungsordnung:
Urlaubsabgeltung für Nebengebühren
38a. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.
Für ab August 2018 geleistete einzelverrechnete Nebengebühren wird die Urlaubsabgeltung (weiterhin in der Höhe von 12%) monatlich gleichzeitig mit den laufenden Nebengebühren ausbezahlt.
Wir werden ein Auge darauf haben, ob sich das nachteilig auf unsere KollegInnen auswirken kann. Falls es dazu noch Fragen gibt, wenden sie sich an unsere PersonalvertreterInnen.