Category Archives: Allgemein

Stimmzettel

Sie bekommen am Tag der Wahl mindestens 2 und maximal 4 Stimmzettel

  • auf jeden Fall können sie an der PV – Wahl (die Wahl des örtlichen
    Dienststellenausschusses)
  • und an der Wahl zum PGA (Personalgruppenausschuss) teilnehmen

Wahlberechtigt sind sie bei der PV und PGA Wahl, wenn sie zum Stichtag (11.April) ein aufrechtes Dienstverhältnis mit der Gemeinde Wien haben, über 18 Jahre alt sind, in keinem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen und keinen befristeten Dienstvertrag UNTER 3 Monaten haben

  • Wenn Sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören (mindestens 50%
    Behinderung), dann können sie auch an der Wahl der
    Behindertenvertrauenspersonen teilnehmen

Wahlberechtigt sind sie bei der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen, wenn sie zum Stichtag (11.April) ein aufrechtes Dienstverhältnis mit der Gemeinde Wien haben, über 18 Jahre alt sind, in keinem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen und keinen befristeten Dienstvertrag UNTER 3 Monaten haben und mindestens 50%ig behindert sind.

  • wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind, können sie ihre Stimme auch bei der
    Wahl zur Wiener Landeskonferenz abgeben

Wahlberechtigt sind sie bei der Gewerkschaftswahl, wenn sie Mitglied der Gewerkschaft YOUNION sind, auch als Lehrling oder in einem Ausbildungsverhältnis!   

nähere Informationen erhalten Sie hier laufend

KandidatInnenliste der KiV

Mandatarinnen:

Poppe Sabine, Pflege

Krammer Harald, Portier

Wiener Maria, Pflege

Mag_a Atzmüller-Gaugg Nina, Psychologin

Hülmbauer Josef, Pflege

Wohlfahrt Sabine, Pflege

Kreutzinger Lukas, Pflege

Pintarich Iris, MTDG

ErsatzmandatarInnen:

Braun Edith, MTDG

Hammer Eva, Pflege

Stadlmann Elisabeth, Pflege

Pflanzer Maria, MTDG

Saberin Mursal, HA

Mader Andrea, Service-Ass.

Baumgartner Andrea, Pflege

weitere ListenkandidatInnen:

Jeglitsch Claudia, MTDG

Falmbigl Elisabeth, Pflege

Jung Christiane, Pflege

Fuchs Tanja, MTDG, derzeit in Elternkarenz

Ferenczy Verena, MTF, derzeit in Elternkarenz

mehr von uns erfahren sie unter dem Menüpunkt: KiV-Mandatar*nnen 

Familienbonus Plus 2019

Bis zu 1.500 Euro Steuern sparen pro Kind und Jahr

Der Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird Ihre Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.

monatlich ab Jänner 2019

Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, brauchen Sie das Formular E 30. Füllen Sie dieses bitte rechtzeitig aus und geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab.

Formular E 30 – so wird’s gemacht

Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten zu Ihrem Formular E 30 zu kommen. Die einfachste und schnellste Variante ist, das Formular auf der Website des Finanzamtes aufzurufen.
Sie können das E 30 entweder gleich direkt auf Ihrem Computer ausfüllen oder ausdrucken und händisch vervollständigen. Wichtig ist, dass Sie das fertige Formular unterschrieben ihrer Personalstelle übermitteln.

 

Weiterführende Informationen zum Familienbonus Plus

Gehaltserhöhung 2019

Die Gehaltsverhandlungen ergaben ein Plus von durchschnittlich 2,76%!

Nebengebühren werden um 2.75% angehoben!

Nun was bedeutet „durchschnittlich“?
Rechnerisch steigen die Bruttolöhne um 2,33% plus einem Fixanteil von € 19,50.

Das ergibt z.B. bei einem bisherigen Bruttolohn von € 2000,-
für 2019 dann € 2066,10 und das sind 3,3% 

und z.B. bei einem bisherigen Bruttolohn von € 3000,-
für 2019 dann € 3089,40 und das sind 2,98% 

und z.B. bei einem bisherigen Bruttolohn von € 8000,- (ja auch das gibt es)
für 2019 dann € 8205,90 und das sind 2,57% 

Die KiV hätte sich als Gehaltserhöhung einen generellen Fixbetrag von € 100,- für alle
Gehälter gewünscht, was die Einkommensunterschiede mehr gebremst hätte, aber die
Tatsache, dass es auch einen (wenn auch kleinen) Fixbetrag gibt zeigt, dass unsere
Visionen und ständigen Anträge zu diesem Thema doch auch gehört werden.

 

Überheblichkeit

Scheinbar hat der Wahlkampf (PV/Gewerkschaftswahlen sind im Mai 2019) schon begonnen, denn wie sonst kann man die letzte Aussendung der FSG (Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen und derzeit noch Mehrheitsfraktion) deuten.

Diese Aussendung

FSG_Aussendung

ist in zweierlei Hinsicht an Überheblichkeit nicht zu überbieten.

Zum einen ist der Titel (wie hier in der Aussendung des KH Hietzing) „Optierung für alle!“ nur für Insider zu verstehen. Denn dass es sich dabei um den Wunsch handelt allen MitarbeiterInnen den Wechsel in das neue Besoldungssystem von 2018 zu ermöglichen, erkennt man vielleicht noch daran, dass auch die alte Besoldungsordnung angepasst werden soll.

 

Und außerdem hat die FSG für ihren Antrag einen bereits vorhandenen KiV-Antrag als Vorlage verwendet, wobei dieser KiV-Antrag bereits 14 Tage zuvor eingereicht wurde.

 

Die ganze Geschichte dazu?

Gerne:

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Gehaltsverhandlungen und Forderungen der KiV

Wie jedes Jahr um diese Zeit starten die Gehaltsverhandlungen der Younion mit der Regierung – die erste Sitzung war am 22. Oktober, in der es um ein erstes Herantasten an die Positionen der jeweiligen Gegenseite ging und um das Kennenlernen der neuen VerhandlungspartnerInnen.

Gehaltsverhandlungen 2019

Wie hoch die Forderungen der Younion sind, wird noch nicht offen gelegt, meist jedoch sind die Forderungen (und hoffentlich auch die Ergebnisse) der „Metaller“ (Gewerkschaft PRO-GE) hinweisgebend.

Und PRO-GE fordert eine 5%ige Gehaltserhöhung.

die Position der KiV im KAV

Aus unserer Sicht darf die „Einkommensschere“ nicht noch weiter geöffnet werden, denn mit jeder prozentuellen Gehalterhöhung verdienen Besserverdiener wieder um ein Wesentliches mehr.

z.B. 3% Gehaltserhöhung machen in einer Führungsposition bei brutto € 6.800,- schon € 204,- aus, während ein/e ungelernte MitarbeiterIn bei brutto € 1.500,- nur mehr mit € 45,- mehr rechnen darf.

die Forderung der KiV im KAV

Daher fordert die KiV € 100,- als fixen Betrag zur Gehaltserhöhung für alle MitarbeiterInnen im KAV und eine prozentuelle Erhöhung der Nebengebühren um 5%.

z.B. bei obengenannten Beispielen hätte somit die MitarbeiterIn in der Führungsposition€ 100,-, das bedeutet eine 1,47%ige Erhöhung, während die zweite MitarbeiterIn mit diesen € 100,- eine 6,6%ige Gehaltserhöhung erhält.

Gerade die KollegInnen mit Niedrigeinkommen sind mit den letzten teilweise gesetzlichen Änderungen auf dem Gehaltssektor stark benachteiligt worden – durch Versteuerung einiger Zulagen seit Juli 2018 (z.B. die Wechseldienstpauschale) haben einige sogar mehr wie € 100,- Nettolohnverlust.

Bei der Zuerkennung der Leistungszulage, die die Younion vor zwei Jahren verhandelt hat (brutto € 50,-) wurden unter anderen auch die Hausarbeiterinnen in der Reinigung nicht bedacht, mit der Begründung, dass „unsere“ Reinigung gegenüber den Privatfirmen konkurrenzfähig bleiben müssen.

Pflegefreistellung

Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen – und der erweiterten Pflegefreistellung

Beachten Sie, dass die zweite Woche der Pflegefreistellung nur gewährt wird, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und selbst krank (pflegebedürftig) ist!

Wenn es diesbezüglich Probleme geben sollte, wenden sie sich an ihre Personalvertretung!

Allgemeine Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung wird oft auch „Pflegeurlaub“ genannt, dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Gehalt weiter bezahlt wird.

Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung sind

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Urlaubsabgeltung – neu

Derzeit erhalten wir einmal im Jahr (mit dem August-Gehalt) zum Ausgleich für den Entfall von einzelverrechneten Nebengebühren während der Urlaubszeit eine Urlaubsabgeltung.

Im Urlaubsmonat werden die pauschalen Nebengebühren natürlich weitergezahlt, aber Nachtdienste, Sonn- und Feiertagsdienste oder Überstunden können keine anfallen – diese sollen damit anteilig abgegolten werden.

Bisher war die Berechnung folgende:

12% (Anteil der Urlaubswochen an den 52 Kalenderwochen des Jahres) der einzelverrechneten Nebengebühren im Zeitraum vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des laufenden Jahres. Durch eine Gesetzesänderung wird ab September 2018 auf eine monatliche Auszahlung umgestellt.

Auszug aus der Besoldungsordnung:

Urlaubsabgeltung für Nebengebühren
38a. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.

 

Für ab August 2018 geleistete einzelverrechnete Nebengebühren wird die Urlaubsabgeltung (weiterhin in der Höhe von 12%) monatlich gleichzeitig mit den laufenden Nebengebühren ausbezahlt.

Wir werden ein Auge darauf haben, ob sich das nachteilig auf unsere KollegInnen auswirken kann. Falls es dazu noch Fragen gibt, wenden sie sich an unsere PersonalvertreterInnen.

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