Mein Gehalt

 

 

Es ist uns schon lange ein Anliegen, dass die KollegInnen im KAV über ihr Einkommen Bescheid wissen, nach dem Motto: „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“

MEIN Gehalt soll kein Zufall sein

Das Wissen über Gehalt und Nebengebühren und vor allem über Abrechnungen von Über- und Mehrstunden sind wichtig und liegen auch in der Verantwortung der DienstnehmerInnen selbst – geht es doch dabei um UNSER Geld!

Die Abrechnung von geleisteten Nacht- und Sonn-/ Feiertagsdiensten darf nicht dem Zufall überlassen werden – hier muss kontrolliert werden.

Regelmäßiges Überprüfen, ob auch alle Zulagen verrechnet wurden, ist nicht nur wichtig, sondern sollte zur monatlichen Routine gehören, eingeschlossen der Aufzeichnungen der Urlaubstage oder Urlaubsstunden.

Fehlende Nebengebühren oder Überstunden können bis zu 3 Jahre nachgefordert werden, aber auch zu Unrecht erhaltene Nebengebühren können in diesem Zeitraum vom KAV rückgefordert werden. Sollten Sie davon betroffen sein, nehmen Sie unbedingt Kontakt zu Ihrer Personalvertretung auf – wir können helfen.

Gehaltszettel
Der Gehaltszettel wird entweder monatlich mit der Post versendet, oder wird online über den „elektronischen Gehaltszettel“ abgerufen (hier meist schon um den 22. des Vormonats). Auf dem Gehaltszettel sind Einreihung und Vorrückungsstichtag vermerkt, sowie das Stundenausmaß (Voll- oder Teilzeit), Brutto- und Nettogehalt, sowie Nebengebühren und Überstunden.
Auf dem Gehaltszettel sind auch die Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Personalvertreter-und Arbeiterkammerumlagen ersichtlich. Auch ob das Pendlerpauschale, der Alleinverdiener und Alleinerzieherabsetzbetrag bezogen wird ist aufgelistet.

Dienstplanabrechnung
Vom Vorgesetzten, der die Dienstplanabrechnung durchführt, kann monatlich pro MitarbeiterIn ein „Monatsjournal“ ausgedruckt werden. Auf diesem kann genau nachvollzogen werden (und damit auch kontrolliert werden), welcher Dienst geplant war, welcher tatsächlich („IST“) geleistet wurde, welche Überstunden entstanden sind, wie viele ND und So/Fei geleistet wurden. Ebenso der Verlauf von NSchG-Stunden und Abbau von Überstunden (UZ).

 

Überstunden / Mehrstunden

Überstunden werden je nach Anfall mit 150% oder 200% vergütet, teilweise auch steuerbegünstigt. Bei TeilzeitmitarbeiterInnen fallen keine Überstunden, sondern „Mehrstunden“ an, die nach einer dreimonatigen Frist 125%ig verrechnet werden. Überstunden können prinzipiell in Freizeit abgegolten werden, oder ausbezahlt werden (im besten Fall, kann sich der/die MitarbeiterIn aussuchen, derzeit ist der Drang groß, Überstunden auszuzahlen.
Was aber auch Vorteile hat: ausbezahlte Überstunden sind pensionswirksam und erhöhen auch die Urlaubsabgeltung. Diese wird im September ausbezahlt und soll die Wochen ausgleichen, in denen keine einzelverrechnete Zulagen anfallen (in den Urlaubswochen können keine Nachtdienste, Sonn/Feiertags-dienste und Überstunden geleistet werden).
Bei dem Gerücht, dass beim „Auszahlen nix übrigbleibt“ ist ein Märchen, dass sich hartnäckig hält – denn ein Teil der Überstunden ist sogar steuerfrei.

Nebengebühren
Die gängigen Nebengebühren sind von Bereich zu Bereich unterschiedlich, am besten, sie vergleichen mit KollegInnen, ob sie (am gleichen Arbeitsplatz) auch die gleichen Nebengebühren bekommen.
Es gibt pauschale Nebengebühren (z.B. Erschwerniszulage, Schmutzzulage, Leistungszulage, Gefahren-zulage) die monatlich mit einem Fixbetrag aufscheinen und Nebengebühren, die je nach Anzahl der Dienste oder Stunden (z.B. Nachtdienste, Sonn- und Feiertagsdienste) verrechnet werden.
Nebengebühren werden verrechnungstechnisch 2 Monate im Nachhinein ausbezahlt (mit Märzgehalt die Zulagen vom Jänner) – wenn hier Fehler aufscheinen, dann der/dem direkten Vorgesetzten melden und eine Korrektur veranlassen.
Fast alle pauschalen Nebengebühren werden nach dem Wochenstundenausmaß (Teilzeit)aliquotiert. Vor allem bei Wechsel des Arbeitsbereiches oder Wechsel von Tätigkeiten empfiehlt es sich, die Abrechnung der Nebengebühren zu kontrollieren und zu vergleichen (bzw. bei der/dem direkten Vorgesetzten zu erfragen).


Urlaubsabrechnung
Urlaubsstunden sind gestaffelt: es beginnt bei Diensteintritt mit 200 Urlaubsstunden und erhöht sich mit dem 33. Lebensjahr auf 216 Std., mit 43. Lj auf 240 Std., mit dem 57. Lj auf 264 Std. und mit dem 60.Lj auf 280 Std. pro Jahr.
Urlaubsstunden müssen innerhalb von 2 Jahren konsumiert werden. Diese Regelung gilt für alle Bediensteten, die vor 2018 in den Dienst der Gemeinde Wien getreten sind.

 


Wenn Sie zu diesem Überblick mehr Informationen möchten, können wir gerne eine persönliche Beratungen anbieten oder auch im Rahmen eines Teamgespräches Ihre Fragen beantworten.                                                                                                                                                                                                   

Silvia Tauchner / April 2018

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