Teilzeitbeschäftigung

Es gibt viele Formen der Teilzeitbeschäftigung bei der Gemeinde Wien, welche mit Rechtsanspruch und welche, die nur durch die Dienstgeberin gewährt werden kann:

Grundsätzlich gibt es die Teilzeitarbeit auf eigenen Wunsch, die Herabsetzung der Arbeitszeit wird im Dienstvertrag festgelegt und kann auch auf unbestimmte Zeit eingegangen werden (bei den Beamten auf 10 Jahre beschränkt) – hier muss mit den Vorgesetzten eine Stundenverpflichtung abgesprochen werden und ein Antrag an die Personalstelle (weitergeleitet an die MA 2) gestellt werden. Meist wird die Teilzeit auf ein Jahr gewährt und muss danach jährlich mit Antrag verlängert werden.
Elternteilzeit (=Teilzeit zur Pflege eines Kindes) – hierauf besteht ein Rechtsanspruch (doch Achtung: auch dabei gibt es Ausnahmen), die Arbeitszeit kann bis zum 4. Geburtstag des Kindes sogar um max. 3/4 herabgesetzt werden und bis zum 7. Geburtstag des Kindes um max. die Hälfte der Normalarbeitszeit.
Pflegeteilzeit (zur Pflege eines nahen Angehörigen) – auch hier besteht ein Rechtsanspruch, und es gibt genaue Kriterien zur Gewährung, abhängig von Verwandtschaftsverhältnis, Erkrankung und Dauer.
Altersteizeit – es ist schon lange ein Bestreben der KiV diese Form der Teilzeit für alle Kolleginnen ab 55 Jahren auch bei der Gemeinde Wien möglich zu machen (2017 läuft eine Aktion mit Petition zur Altersteilzeit!), es wäre die Möglichkeit die Wochenstundenzahl zu reduzieren mit nur halben Gehaltsverlust [z.B. 20 Wochenstunden mit einem Gehalt auf Basis von 30 Wochenstunden – die Differenz trägt Dienstgeber und AMS]

Wenn bei ihnen der Wunsch zur Teilzeitarbeit besteht, können wir sie gerne beraten – auch im Hinblick auf „Stolpersteine“ (Beamte in Teilzeit dürfen keiner Nebenbeschäftigung nachgehen, Überstunden werden anders berechnet, Auswirkungen auf die Pension, Einspruchsmöglichkeit bei Nichtgewährung, …)

Print Friendly, PDF & Email