Neuerungen bei der bezahlten Pflegefreistellung

Bei der bezahlten Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) ist für Bedienstete des Magistrats eine Neuerung eingetreten.

Bisher durfte für Kinder unter 12 Jahren eine 2. Woche Pflegefreistellung nur konsumiert werden, wenn es sich um unterschiedliche Anlassfälle gehandelt hat. Nunmehr darf auf 2 Wochen durchgehend eine Pflegefreistellung aus demselben Anlassfall genommen werden.

Zusätzlich ist bei ist für Eltern von behinderten Kindern die Altersgrenze (bisher das 12 Lebensjahr) für die Konsumation der zweiten Woche Pflegefreistellung gefallen. Als Nachweis gilt für diesen Fall, dass für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird.

Nachfolgend die genauen Informationen von der Homepage der MA 2 als Gesamtfassung:

Pflegefreistellung

Rechtsgrundlage: 61 DO 1994, § 37 VBO 1995, § 60 W-BedG

Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete nach dem W-BedG haben Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) im Kalenderjahr, wenn sie nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind wegen:

  • der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehöri-gen (somit auch Kind) oder
  • der notwendigen Betreuung eines Kindes, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus bestimmten Gründen (wie z.B. wegen schwerer Erkrankung) für diese Betreuung ausfällt, oder
  • der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationä-ren Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Unter „Kindern“ sind neben den eigenen Kindern, Wahl- und Pflegekindern auch Stiefkinder und Kinder der Person, mit der die oder der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, zu verstehen.

Wurde dieser Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht, besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) im Kalen-derjahr, wenn die oder der Bedienstete wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Im Fall der notwendigen Pflege des eigenen erkrankten minderjährigen Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind) hat auch jene bzw. jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung, die oder der nicht mit ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind im ge-meinsamen Haushalt lebt.

Hinweis: Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, bis zu 12 Jahre alten erkrankten Kindes jedenfalls Erholungsurlaub angetreten werden (bei einem eigenen Kind, Wahl- oder Pflegekind muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen). Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

Die Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen (fünf Arbeitstagen) nicht übersteigen.

Ist die wöchentliche Arbeitszeit der oder des Bediensteten auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt (z.B. auf drei Arbeitstage im Rahmen von Teilzeitbeschäftigung), so umfasst der Anspruch auf Pflegefreistellung jeweils diese Anzahl von Arbeitstagen (im angeführten Beispiel also drei Arbeitstage).

Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden; stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, kann diese auch stundenweise verbraucht werden.
Erkrankt ein Kind während sich die Bedienstete oder der Bedienstete im Erholungsurlaub befindet und nimmt die Pflege mehr als drei Kalendertage in Anspruch, so ist die Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Dasselbe gilt für die anderen anfangs angeführten Fälle, die zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigen. Bitte beachten Sie aber die bestehenden Melde- und Bescheinigungspflichten!

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