Vordienstzeiten – was läuft da jetzt?

Nachdem es in den letzten 6 Monaten sehr unterschiedliche Aussendungen und Aussagen zum Thema „Vordienstzeiten neu berechnen“ gegeben hat, versuche ich jetzt eine Zusammenfassung der Abläufe und eine vorsichtige Wahrscheinlichkeitsrechnung:

Im Jahr 2014 hat es erstmals ein EUGH Urteil (Europäischer Gerichtshof) gegeben, das besagt, dass es keine Nachteile im Einkommen geben darf, aufgrund von nicht angerechneten Vordienstzeiten, vor allem das Anrechnen bei der Gemeinde Wien erst ab dem 18. Lebensjahr wurde hier genannt.
Mit dem Jahr 2015 versuchte die Gemeinde Wien hier mit einem neuen Gehaltssystem zu korrigieren – höhere Einstiegsgehälter sollten diese Ungerechtigkeit ausgleichen. Mit 2015 bekamen neue MitarbeiterInnen mehr Gehalt, die bereits im Dienst befindlichen wurden mittels „Überleitung“ (wir erinnern uns an die Wahrungszulagen und den darauffolgenden vorgezogenen Vorrückungsstichtag) über ca. 2 Jahre in das neue Gehaltsschema integriert.
Doch bereits 2016 kamen erneut Klagen und mit Mai 2016 erging ein neuerliches EUGH-Urteil, das wiederholt die Anrechnung der Vordienstzeiten forderte. Damals (2016) wurden die KollegInnen aufgefordert, bei Verdacht der Benachteiligung, Anträge an die MA 2 zu stellen. Diese wurden bis dato gesammelt, da arbeitstechnisch die Besoldungsreform „dazwischen“ kam.

Nun (2019) ist es so, dass die Younion endlich eine Lösung fordert, und das „schon“ mit November 2019. In diesem Zusammenhang kam es dann zu unterschiedlichen Aussendungen. Einmal wurden (im Mai des Jahres) alle KollegInnen aufgefordert, Anträge zur Neuberechnung an die Personalstelle vor Ort oder direkt an die MA 2zu senden – diese Anträge waren und sind online verfügbar. Die younion _ Die Daseinsgewerkschaft empfahl jenen Bediensteten,
• welche Dienst- bzw. Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welchen gemäß § 14 Abs. 2 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2001 ihre Vordienstzeiten nicht oder im Ausmaß vondrei Jahren nur zur Hälfte angerechnet wurden,
• welche Vordienstzeiten zurückgelegt haben, die gemäß § 14 Abs. 2 und 3 DO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 nicht oder nicht zur Gänze angerechnet wurden,
die vorsorgliche Antragstellung auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten.

(von Christian Meidlinger)

Da die Antragsflut höher als erwartet war, wurde im Juli vereinbart, dass es automatische Berechnungen von Seiten der MA 2 geben soll. Und zwar für alle KollegInnen, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzeskundgebung (wann das ist, ist noch offen) im Dienst befinden und Arbeits- oder Ausbildungszeiten vor dem 18. Lebensjahr haben.
Die erste Verhandlungsrunde der younion mit der Dienstgeberin hat bereits stattgefunden. Wir konnten die Dienstgeberin davon überzeugen, dass bei einer Neuregelung der Vordienstzeiten– so weit wie möglich – eine amtswegige Neufeststellung erfolgen soll.
Weiteres haben wir bis 31.12.2019 einen Verjährungsverzicht vereinbart. Damit soll vielen KollegInnen und Kollegen eine (erneute) Antragstellung erspart bleiben, weil sie von einer gesetzlichen Reparatur automatisch erfasst sein werden.
(von Andrea Lueger)

Da nun die KollegInnen nicht mehr genannt werden, denen Zeiten nur zur Hälfte oder gar nicht angerechnet wurden, ist es unklar, wie diese vorgehen sollen. Klar ist nur, dass alle KollegInnen, die bereits in Pension sind, selbst einen Antrag stellen müssen. Klar ist auch, dass KollegInnen von der Neuberechnung ausgenommen sind, die sich nicht mehr in der „Grundlaufbahn“ befinden, d.h. KollegInnen im Schema II/IV, die schon mindestens einmal eine Beförderung erhalten haben. Was passiert, bei Nachberechnung? –
Auch das ist vor Bekanntgabe des Gesetzes noch nicht eindeutig.
• Wie viele Jahre werden (maximal) angerechnet?
• Werden nur die Jahre vor dem 18. Lebensjahr dazugerechnet?
• Ab wann wird nachgezahlt?
• Wie rasch erfolgt die Abwicklung?

Wahrscheinlich ist, dass die dazugewonnen Gehaltsstufen für drei Jahre nachbezahlt werden, aber: drei Jahre zurück ab Gesetzwerdung oder drei Jahre zurück ab dem EUGH Urteil? Viele offene Fragen, die wir (hoffentlich) mit November 2019 geklärt bekommen. Ein Passus irritiert noch, im Zusammenhang mit einem anderen finanziellen Anliegen der Bediensteten bei der Gemeinde Wien: diese Neuberechnung der Vordienstzeiten soll Grundlage sein, um in das neue Besoldungssystem umsteigen (optieren) zu können. Was das für die Optierung bedeutet, kann sich jede/r denken. Ein heißer Herbst für die Finanzen im KAV!

3.10.2019_Silvia Tauchner