„Umziehzeiten“ im KAV
Der Zentralbetriebsrat einer Reihe von Landeskliniken beantragte die Feststellung, dass die Dienstnehmer Anspruch auf Einrechnung der Umkleide- und Wegzeiten von der Umkleidestelle / Wäscheausgabestelle bis zum tatsächlichen Dienstort haben. Wenn das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung vorgeschrieben ist und ein An- und Auskleiden außerhalb der Krankenanstalt nicht gestattet ist, entstehen dadurch zusätzliche Zeiten, die nach Ansicht des Betriebsrates in die Dienstzeit einzurechnen sind.
Die Wegzeiten zwischen den Wäscheautomaten, Zentralgarderoben und Abteilungen betragen im geringsten Fall eine Minute, im längsten Fall 23 Minuten, meist jedoch zwischen zwei und zehn Minuten.
Letztendlich hatte der Oberste Gerichtshof zu beurteilen, ob Umkleidezeiten und Wegzeiten von Wäscheaus- und -rückgabestellen bis zum eigentlichen Tätigkeitsbereich in Krankenanstalten als Arbeitszeit anzusehen sind.
Der Oberste Gerichtshof stellte die gesetzlichen Definitionen der Arbeitszeit sowie seine bisherige Rechtsprechung zu Umkleidezeiten dar:
Danach ist die Zeit, die ein/e ArbeitnehmerIn vor dem Eintreffen an der Arbeitsstätte zum Anziehen der Arbeitskleidung benötigt, im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit zu werten. Da aber speziell das Anlegen einer Dienstkleidung in einer Krankenanstalt für Ärzte und Pflegepersonal im Auftrag und Interesse des Dienstgebers liegt, ist nicht nur das An- und Ablegen der Dienstkleidung als solches vorgegeben, sondern besteht auch eine konkrete räumliche Vorgabe. Das geht über die bloße Möglichkeit des Umkleidens im Betrieb hinaus.
Die Umkleidezeiten und die Zurücklegung der damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten wurden hier daher als Arbeitszeit anerkannt.
Der KiV ist es ein Anliegen, dass das Augenmerk auch auf die anderen Berufsgruppen im KAV gelegt wird – nicht nur ÄrztInnen und Pflegepersonal tragen Dienstkleidung.
Diese Umziehzeiten müssen für alle MitarbeiterInnen angerechnet werden, denen das Tragen der Dienstkleidung vorgeschrieben ist!
Da Entscheidungen des OGH auch für den KAV verbindlich sind, wird derzeit an einer Lösung zur Anerkennung dieser Zeiten gearbeitet – vorstellbar ist eine Bewertung der definitiven Wegzeiten an den Abteilungen, berechnet nach der Anzahl der geleisteten Dienste pro Monat.
Wie schnell es hier zu einem Ergebnis kommen wird, ist noch nicht absehbar.
Wie weit das zusätzlich unseren „Plusstunden-Berg“ belasten wird, ist erkennbar.
Wie weit es dafür zu einer Personalaufstockung kommen wird, ist ….
Dem Personalmangel aufgrund von fehlenden Stunden durch NSchG-Abbau, zusätzlichen Urlaubsstunden von KollegInnen ab dem 57. und 60. Lebensjahr und zusätzlichen Abwesenheiten durch verpflichtende Fortbildungen und Projektarbeiten muss endlich entgegengewirkt werden.