„Verarschung“

„Verarschung“ – sorry – aber so fühlt es sich an

Immer wieder werden neue Richtlinien, Erlässe und Gesetze verabschiedet, die für die MitarbeiterInnen des KAV (und der gesamten Gemeinde Wien) eigentlich von Vorteil sein sollten – EIGENTLICH, denn oft sind dahinter so viele Stolpersteine, dass nur eine Handvoll  unserer KollegInnen wirklich in den Genuss kommt.

Es betrifft aktuell 2 Themen, nämlich die Urlaubsauszahlung bei Versetzung in den Ruhestand bei BeamtInnen, und die Schwerarbeiterregelung bei Versetzung in den Ruhestand ganz allgemein.

Lange Zeit war eine Auszahlung der Resturlaubstage für BeamtInnen überhaupt nicht möglich, ab 2016 wurden (nach einem OGH – Urteil) maximal 20 Stunden – bei Versetzung in den Ruhestand – ausgezahlt. Dann 2018 die erfreuliche Nachricht, ab sofort werden alle Resturlaubstage bei Versetzung in den Ruhestand ausgezahlt.

Diese Info habe ich auch so weitergegeben – das große Staunen kam, als die erste Kollegin mit ihren Gehaltszetteln zu mir kam und um Klärung ersuchte.

Urlaubsauszahlung:

Sie bekam im ersten Monat ihre Pension ausbezahlt und einen Großteil (173 Stunden) ihres Resturlaubes. Im Monat darauf wurde ihr wieder eine volle Pension abgezogen ….

„Verarschung?“

Die MA 2 war so nett, mich aufzuklären: es ist tatsächlich so, dass der Resturlaub zwar ausgezahlt wird, aber mit der Pensionsauszahlung „gegengerechnet“ wird.
Ja GEGENGERECHNET wird es genannt: gemeint ist, dass die Pension von der Urlaubsauszahlung abgezogen wird.
Im konkreten Fall (alles brutto): € 2.200,- an Urlaubsgeld und deswegen wurden € 1.560,- Pension wieder abgezogen!

Laut Auskunft der MA 2 sowie im ASVG, was aber nicht stimmt, diese Gegenrechnung findet bei vertragsbediensteten KollegInnen nur dann statt, wenn es sich um einen vorzeitigen Pensionsantritt handelt.

Bei BeamtInnen findet diese Gegenrechnung auf jeden Fall statt.

Daher:

wenn möglich vor Antritt der Pension alle Urlaubsstunden und Resturlaubsstunden aufbrauchen, setzen sie sich mit uns rechtzeitig in Verbindung – wir beraten sie gerne und unterstützen auch bei der Planung des Pensionsantritts zu dem für sie bestmöglichen Zeitpunkt.

 

Schwerarbeiterregel:

Auch bei der Schwerarbeiterregelung, die es seit 2014 auch für BeamtInnen gibt, sind jede Menge Hürden gestellt, die teilweise gar nicht zu überwinden sind.

Grundsätzlich können Schwerarbeitsmonate angerechnet werden und unterbestimmten Voraussetzungen ist es möglich dadurch früher und vor allem mit weniger Abschlägen die Pension anzutreten.

Die örtliche Personalstelle muss monatlich für alle MitarbeiterInnen Schwerarbeitsmonate an die MA 2 melden.

Ab dem vollendeten 57. Lebensjahr kann außerdem ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gestellt werden ( es gibt dazu ein eigenes Antragsformular mit Erhebungs- und Fragebogen – dabei unterstützen wir sie gerne).

Aber es sind schon die Gründe für die Schwerarbeit seltsame (z.B. Arbeiten bei Kälte, wobei Kälte mit „unter minus 21°C“ definiert ist), dennoch gibt es für die KAV – Bediensteten einige Ziffern der Schwerarbeit, die zum Tragen kommen könnten: nämlich Schicht- und Wechseldienst, schwere körperliche Arbeit oder berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. 

Doch auch hier gibt es den Haken, der mich an „Verarschung“ denken lässt.
Denn die Grundvoraussetzung für ein Schwerarbeitsmonat sind in diesem Monat mindestens 15 Dienste zu mindestens 8 Stunden.
In der Pflege schwer zu erreichen, und wenn es „kurze Dienste“ gibt, sind diese meist unter 8 Stunden.
In der Hausaufsicht (Portiere, Aufnahmebeamte, Krankenträger, …) mit 24/25 Stunden-Diensten sind es genau 13 – 14 Dienste pro Monat und die Kurzdienste z.B. bei den Portieren sind 7 Stunden Dienste.

Daher:

wenn sie grundsätzlich die Anforderungen für Schwerarbeit erfüllen, dann auch (wenn überhaupt möglich) auf ihre Diensteinteilung achten – auch hier stehen wir ihnen beratend zur Seite.