wann kann ich als Vertragsbedienstete/r in Pension gehen?
die ASVG-Pension für alle Vertragsbediensteten KollegInnen
Mit 1.1.2014 wurde für alle ab 1955 Geborenen eine Kontoerstgutschrift festgestellt, das heißt alle Versicherungszeiten die bis zum 31.12.2013 erworben wurden, wurden damit abgerechnet.
Alle Versicherten erhielten eine Mitteilung über die bisher erworbenen Pensionsgutschriften. Seit 1.1.2014 wird die Pension nur mehr aufgrund des Pensionskontos berechnet. Jedes Einkommen zählt (Überstunden, Zulagen, Nebengebühren) – pro Jahresbruttoeinkommen werden 1,78% zum Pensionskonto als Jahrespension dazugerechnet.
Beispiel: mtl. Brutto € 2850,- à jährlich (x14) = € 39.900,- x 1,78%
à € 710,22 zusätzliche Jahrespension (brutto)
à monatlich (:14) = 50,73
Die Pension wird 14 x jährlich ausgezahlt, daher ist die Monatspension ein Vierzehntel der Bruttojahrespension.
Das heißt: pro Jahr, das länger gearbeitet wird, steigt in diesem Beispiel die zu erwartende Monatspension um € 50,73.
Pensionsantrittsalter:
Der gesetzliche Pensionsantrittstag ist derzeit der Monatserste bei Frauen nach dem 60. Geburtstag und nach dem 65. Geburtstag bei Männern.
Für bis zum 1.12.1963 geborene Frauen beträgt das Regelpensionsalter 60 Jahre, danach steigt es lt. Tabelle, Frauen ab dem 1.7.1968 geboren treten die Pension mit 65 Jahren an.
Frauen, geboren –> Pensionsantrittsalter
bis 01.12.1963 –> 60 Jahre
02.12.63 – 01.06.64 –> 60,5 Jahre
02.06.64 – 01.12.64 –> 61 Jahre
02.12.64 – 01.06.65 –> 61,5 Jahre
02.06.65 – 01.12.65 –> 62 Jahre
02.12.65 – 01.06.66 –> 62,5 Jahre
02.06.66 – 01.12.66 –> 63 Jahre
02.12.66 – 01.06.67 –> 63,5 Jahre
02.06.67 – 01.12.67 –> 64 Jahre
02.12.67 – 01.06.68 –> 64,5 Jahre
ab 02.06.1968 –> 65 Jahre
Der Pensionsantrag ist damit zulässig, aber nicht zwingend! Es kann eine Erwerbstätigkeit trotz Regelpensionsalter ausgeübt werden.
Wenn Frauen und Männer über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie beziehen neben ihrem Erwerbseinkommen zusätzlich die Alterspension (Achtung: Versteuerung der beiden Einkommen gemeinsam!). Oder sie nehmen ihre Pension erst später in Anspruch, dann bekommen sie einen jährlichen Bonus von 4,2 % auf das Pensionskonto.
Abfertigung:
Den Vertragsbediensteten gebührt bei Pensionsantritt eine Abfertigung, diese beträgt nach einer Dienstzeit von 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache und 25 Jahren das Zwölffache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
Leistungen aus der VBV – Kassa
Bei Pensionsantritt erfolgt auch die Auszahlung der Leistungen aus der Vorsorgekassa – die Höhe der laufenden Einlagen entnehmen sie den Kontoauszügen die jährlich im Frühjahr versendet werden. Der Betrag der VBV-Kassa kann als Einmalzahlung (bis zu einer Höhe von € 12.400,-) bezogen werden oder als monatliche Pension.
Hacklerregelung
Frauen, die vor dem 1.1.1959 geboren wurden, können die Hacklerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und 40 Jahre gearbeitet haben – der Abschlag beträgt 4,2 % pro Jahr!
Männer die nach dem 31.12.1953 geboren wurden, können die Hacklerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 45 Jahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben – auch hier der Abschlag in Höhe von 4,2 % pro Jahr.
Danach Geborene müssen 45 Jahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit erwerben
Schwerarbeiterregelung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Schwerarbeiterpension nach 45 Arbeitsjahren in Anspruch genommen werden – hier betragen die Abschläge 1,8% pro Jahr.
Altersteilzeit, Korridorpension
Bei der Gemeinde Wien (so auch im KAV) gibt es weder die Möglichkeit einer Korridorpension, noch einer Altersteilzeit! Betreffend Altersteilzeit gibt es jedoch Anträge der KiV in allen Gremien von Personalvertretung und Gewerkschaften und wir sind zuversichtlich, dass dies auch in Zukunft bei der Gemeinde Wien möglich sein wird.