Datenschutz bei dienstlichen E-Mails wackelt!
In unserem digitalen Zeitalter ist schon beinahe jeder vernetzt und gibt freiwillig oder auch unwissentlich eine ganze Menge Daten über sich Preis. Im Privaten kann das jeder halten wie er/sie will – siehe Rabattkarten der diversen Unternehmen. Im dienstlichen Zusammenhang wäre die Personalvertretung angehalten, die Rechte der MitarbeiterInnen zu schützen.
Die KiV als Opposition im Dienststellenausschuss macht darauf aufmerksam, dass wir von der Personalvertretung so aufmerksam und hellhörig wie möglich sein müssen. Jüngstes Beispiel ist die mit Juni 2017 erfolgte Änderung im Zusammenhang mit der „Einschau in Email-Postfächer“. Leider konnten wir den Zentralausschuss nicht von unseren Bedenken überzeugen und die Änderung trat – von den meisten MitarbeiterInnen unbemerkt – in Kraft.
Schon bisher durfte bei Verdacht auf Missbrauch oder Todesfall der MitarbeiterInnen und „bei Gefahr in Verzug“ im Abwesenheitsfall auf persönliche Email-Postfächer zugegriffen werden. Die exakte Vorgangsweise ist mit Erlass geregelt und sieht die Anwesenheit von DienstgebervertreterInnen und PersonalvertreterInnen vor.
Angeblich auf vielfachen Wunsch von Abteilungen, wurde nunmehr die Einschaumöglichkeit erweitert: der Dienstgeberin ist es nunmehr möglich „im Fall einer durchgängigen krankheitsbedingten längeren Abwesenheit (länger als 30 Tage) eines Mitarbeiters/Mitarbeiterin“ in die Persönlichkeitsrechte einzugreifen und das Email-Postfach zu durchsuchen.
Siehe auch: https://www.intern.magwien.gv.at/apps/dvs_text.aspx?ID_DV=9110
Das bedeutet, es wird hier lediglich aufgrund eines Krankenstandes und ohne eventueller Gefahr in Verzug durch den Dienstgeber die Mails (alle Mails) der Betroffenen durchgesehen. Egal in welcher Funktion die/der MitarbeiterIn Mails empfängt. Auch PersonalvertreterInnen sind hier nicht ausgeschlossen.
Die Erweiterung ermöglicht jetzt die Einsicht nur aufgrund der Tatsache eines längeren Krankenstandes bei
- nicht dringenden Angelegenheiten,
- ohne Vorliegen von Gefahr in Verzug
- und ohne Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit gesetzlich vorgegebenen Fristen einzuhalten.