2018 das Dienst- und Besoldungsrecht für neue KollegInnen

Mit 1.1.2018 wird es für ALLE NEUEN KollegInnen (die mit 2018 ein Dienstverhältnis beginnen) ein neues Gehaltsschema und ein neues Dienstrecht geben.
Haben wir derzeit schon zwei Dienstrechte (Dienstordnung für die BeamtInnen und die Vertragsbedienstetenordnung für die nicht pragmatisierten KollegInnen) kommt mit 2018 noch eines dazu, nämlich das Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG).

Das Gehaltsschema sollte frei von Nebengebühren und Zulagen sein, bei der Einreihung in den „Jobfamilien“ und den „Gehaltsbändern“ wurden sehr wohl an den Arbeitsplätzen die bisherigen Zulagen eingerechnet.

Weiter bestehen bleiben die einzeln verrechneten Nebengebühren wie Nachtdienste und Sonn- und Feiertagsstunden.
Die Einstiegsgehälter wurden angehoben, der Verlauf im Berufsleben ist jedoch ein „flacherer“ als im jetzigen Gehaltsschema – daher kann man noch nicht sagen, ob es eine Verbesserung oder Verschlechterung bedeutet, jedenfalls sind Vor- oder Nachteile auch abhängig von der Verweildauer im System.
Gibt es im derzeitigen Schema einen „Sprung“ alle zwei Jahre, wird dies im neuen System nur 3x zweijährig sein, dann 2 x dreijährig und danach nur mehr alle 5 Jahre – daher braucht es auch keine 22 Gehaltsstufen wie bisher, sondern nur mehr 12.

Zum Gehältervergleich, z.B. in der Pflege:
eine Pflegeperson an der Basis bekommt derzeit ein Gehalt in der Stufe 1 (II/K4) von brutto € 1977,19 – im neuen Gehaltsschema (W2/8) brutto € 2438,22 (wohlgemerkt ohne pauschalierten Zulagen, wie Erschwerniszulage, Feiertagspauschale, ev. Gefahrenzulage und das neue Leistungsentgelt)
Jedoch am Ende der beruflichen Laufbahn gibt es im „alten“ Schema (II/K4) brutto € 3323,34 und im „Neuen“ Schema (W2/8) brutto € 3036,09 (noch immer ohne Zulagen).

Das neue Dienstrecht hat noch mehr Tücken, die eindeutig eine Verschlechterung darstellen, z.B.:
für Vordienstzeitenberechnung werden nur mehr drei Jahre (und die zur Hälfte) berechnet – keine vollen Anrechnungen mehr von Vordienstzeiten bei Bund-, Land- und Gemeinde.
Die Zusatzurlaube, die ab dem 57. und dem 60. Lebensjahr angerechnet wurden, fallen wieder weg. Die Zusatzurlaube ab dem 33. und 43 Lebensjahr sind nun zusätzlich an eine Dienstzeit von 5, bzw. 10 Jahren gekoppelt.
Allein, dass es die Möglichkeit einer Gehaltsrückreihung gibt veranlasst uns von der KiV gegen diesen (noch) Entwurf des neuen Dienst- und Besoldungsrechtes aufzustehen.

Von Dienstgeberseite klingt das so: Neue Möglichkeiten der Personalressourcensteuerung: Das neue Dienst- und Besoldungsrecht ermöglicht einen flexibleren Personaleinsatz und erhöht die Durchlässigkeit beziehungsweise die interne Mobilität.

Lesen sie hier die offizielle Entgegnung der Konsequenten Interessensvertretung.