Pflegefreistellung

Alle KollegInnen haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Pflegefreistellung.

Ein/e MitarbeiterIn ist dann nachweislich an der Dienstleistung verhindert, wenn die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen unbedingt erforderlich ist, oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat wegen Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausfällt.
Im Gesetz ist genau geregelt, wer ein naher Angehöriger ist.
Die Pflegfreistellung ist begrenzt auf eine Woche pro Jahr (40 Stunden bei Vollzeit), eine weitere Woche wird gewährt, wenn der nahe Anagehörige unter 12 Jahren ist.

Wäre ein Grund für eine Pflegefreistellung gegeben, diese aber in dem laufenden Jahr bereits aufgebraucht, so kann die/der Bedienstete um Urlaub ansuchen, der gewährt werden muss!

Pflegefreistellung unterbricht Urlaub (wie bei Krankenstand) bei einer Dauer von mindestens drei Tagen.