Abwesenheit vom Dienst

Ist die/der Bedienstete, durch Krankheit oder Unfall verhindert, den Dienst zu versehen, so muss dies unverzüglich der/m Vorgesetzten gemeldet werden. Die Dienstverhinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
FÜR BEAMTINNEN:
Ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesende/r BeamtIn hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde aufgrund dieser Untersuchung die Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt festgestellt, so muss die/der Bedienstete unverzüglich den Dienst antreten.
Nach einer Feststellung der Dienstfähigkeit darf in den darauffolgenden 4 Monaten eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit nur vom Amtsarzt bescheinigt werden (der Magistrat hat die/den BeamtIn unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen  Amtsarzt  untersuchen zu lassen).
In allen Zeiten der (gerechtfertigten) Dienstabwesenheit werden die Bezüge vom Magistrat weiterbezahlt.

~ Ein/e BeamtIn, die eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst fernbleibt verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf ihr/sein Diensteinkommen
~ Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen hemmt zusätzlich den Lauf der Dienstzeit (Vorrückungen, Jubiläen, Urlaubsansprüche)
FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE:
Bei der/m Vertragsbediensteten werden die Bezüge vom Magistrat nur bestimmte Zeiten bezahlt, danach folgen die weiteren Fortzahlungen über die Wiener Gebietskrankenkassa. Diese Fortzahlungen richten sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
weniger als 4 Monate …..  4 Wochen
ab vier Monate  …………….6 Wochen
ab 2 Jahre  …………………..9 Wochen
ab 3 Jahre ………………….12 Wochen
ab 5 Jahre ………………….14 Wochen
ab 8 Jahre ………………….16 Wochen
~ Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge des selben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung!
~ Hat die/der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete/r einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist sie/er dadurch an der Dienstleistung verhindert, so behält sie/er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zu einer Dauer von 26 Wochen!

ACHTUNG: Dienstunfälle unbedingt melden!

Auch hier gilt, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge des selben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Hinweise
Bezüge im Sinne des Gesetzes sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gehörenden Nebengebühren. Die einzelverrechneten Nebengebühren (ND, SF) werden solange  weitergezahlt, wie sie auf einem genehmigten Dienstplan (EDV – 2 Monate im voraus) aufscheinen.

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