Urlaub während „Corona“
Derzeit sind wir noch „coronisiert“, oder auch schon wieder. Dieser Umstand spielt leider auch in unsere Urlaubsplanung hinein.
Viele von uns haben Ihre Urlaube bereits umgebucht oder abgesagt, einige aber wollen „nach Hause“ fahren – ja, unsere Kolleginnen aus dem Ausland haben Familie und Freunde in ihrer ursprünglichen Heimat. Und die Sommerurlaube werden meist dazu genutzt, diese Menschen wieder zu besuchen.
Unsere Dienstgeberin hat genaue Vorgaben, die über die KAV – Intranetseite abzurufen sind: https://info.gesundheitsverbund.at/#urlaub
So sind gewisse Länder als risikoreich eingestuft und sollen nicht besucht werden. Diese Liste der Länder wird immer wieder neu angepasst. Die Stadt Wien als Dienstgeberin rät dringend von Reisen in Gebiete ab, für die laut BMEIA (Außenministerium) aufgrund des Coronavirus eine (partielle) Reisewarnung besteht – Sicherheitsstufen 5 + 6. Bevor trotzdem eine derartige Reise in ein Gebiet mit gesundheitsbehördlichen Vorgaben angetreten wird, müssen sich die Dienstnehmerinnen daher verpflichten, nach Rückkehr den Dienst 14 Tage nicht anzutreten. Dies kann durch die Konsumation von Erholungsurlaub, Zeitausgleich etc. erfolgen bzw. durch mobiles Arbeiten, wenn dies überhaupt möglich ist. Diese Maßnahmen müssen jedenfalls vor Urlaubsantritt mit der zuständigen Führungskraft abgeklärt und auch genehmigt werden.
Ein Ausfüllen von Blanko – Urlaubsscheinen ist NICHT gerechtfertigt!
Niemand soll jemals irgendein Schriftstück mit Blankounterschrift aus der Hand geben!
Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein Verschulden der Dienstnehmerinnen nachgewiesen werden kann. Das gilt dann, wenn der Dienst nach Rückkehr nicht angetreten werden kann und die gesundheitsbehördlichen Vorgaben zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt in Kraft waren und die Dienstverhinderung nicht durch andere Maßnahmen – z.B. Konsum von Erholungsurlaub, Zeitausgleich etc., mobiles Arbeiten oder negativer SARS-CoV-2-Test,– vermieden werden kann. Konsequente Interessenvertretung Wiener Gesundheitsverbund Blumauergasse 22/3, 1020 Wien KIV Zentrale: 01/4000 838 67 www.kiv.at Ein Verschulden liegt dann vor, wenn ein Gebiet bereist wurde, für das zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA (Außenministerium) bestanden hat. Erkranken Dienstnehmerinnen während des Urlaubs in einem solchen gefährdeten Gebiet, das trotz aufrechter (partieller) Reisewarnung des BMEIA (Außenministeriums) bereist wurde, an COVID-19 oder kann aufgrund bestimmter verhängter Vorsorgemaßnahmen aus einem solchen Gebiet (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) die Rückreise nicht rechtzeitig angetreten werden, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Dienstverhinderung wurde nämlich grob fahrlässig herbeigeführt.
Dasselbe gilt bei sonstigem grob fahrlässigem Verhalten, z.B. wenn die landesüblichen COVID-19-Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden. Das betrifft auch Länder mit einer geringeren Sicherheitsstufe als Stufe 5 oder 6 des BMEIA (Außenministeriums). Hier wird es jedoch schwierig, den Bediensteten diese Vergehen nachzuweisen.
Nach einem Appell der AK an die Bundesregierung, Verunsicherungen rund um Urlaube im Ausland auszuräumen, ist nun klar: „Es kann im Regelfall keine arbeitsrechtlichen Folgen nach einer Reise ins Ausland geben“, sagt AK Wien Direktor Christoph Klein. Das wurde bei einem Runden Tisch, einberufen von Arbeitsministerin Christine Aschbacher, geklärt. Damit hat das zuständige Ministerium die Rechtsmeinung der AK bestätigt.
Aber bei Erkrankung noch am Urlaubsort in Gebieten mit Sicherheitsstufe 5 oder 6, gilt: Keine Entgeltfortzahlung für den Krankenstand im Urlaubsort, aber auch kein Kündigungsgrund.
Nach wie vor in Kraft ist der Erlass bezüglich Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes:
https://www.intern.magwien.gv.at/apps/dvs_detail.aspx?ID_DV=10056
Auch die Angabe der Urlaubsadresse auf dem Urlaubsschein ist weiterhin verpflichtend.