Vordienstzeiten – Stand 20.11.2019

Gespannt haben wir auf den 20. November gewartet, mehr gespannt auf die Optierung, die dann im Landtag gar nicht behandelt wurde …

Aber bei den Vordienstzeiten gibt es eine Regelung, wenn auch noch nicht in einem Gesetz nachlesbar – daher der Auszug aus der Informationsdatenbank des Wiener Landtages: 

Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates – Detailansicht Sitzung

40. Sitzung des Landtages vom 20.11.2019 Aktenzahl LG-985229-2019-LAT (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019) (Landesgesetzblatt wurde noch nicht verlautbart),
Beilage 36/2019 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) vorbehaltlich allfälliger Abänderungs- bzw. Zusatzanträge
Beschreibung
Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat mit den Urteilen vom 8. Mai 2019 in den Rechtssachen C-24/17 und C-396/17 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG durch die Bundesbesoldungsreform 2015 nicht vollständig umgesetzt wurde. In der Rechtssache C-24/17 hat der EuGH weiters entschieden, dass die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in Abhängigkeit davon, ob sie in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, dem Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspricht. Die Zielsetzung der vollständigen Beseitigung der festgestellten Altersdiskriminierung und der Beseitigung der aus der festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden Nachteile wird durch folgende Maßnahmen umgesetzt: – Alle Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw. den zuvor genannten Stichtag anknüpft. – Anders als beim Bund werden auch die Beamtinnen und Beamten des Ruhestands sowie bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen. – Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften Schulstufe angerechnet. Damit wird die Diskriminierung beseitigt, die sich aus dem Umstand ergab, dass einzelnen Bediensteten ein Teil dieser Schulstufe (und bei manchen Bediensteten auch einzelne Monate der 13. Schulstufe und des Hochschulstudiums) bloß deshalb nicht angerechnet wurde, weil er vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurde, während er bei anderen Bediensteten nach dem 18. Geburtstag angerechnet wurde. – In gleicher Weise sollen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur hinsichtlich des 3. sowie eines allfälligen 4. Lehrjahres angerechnet werden, zumal Lehrzeiten des 1. und 2. Lehrjahres auf Grund der bisher geltenden Vorschriften generell nicht angerechnet wurden. – Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. – Die Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt. – Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf. Im Bereich des Wiener Bedienstetengesetzes soll die Berufsfamilie „Führung Politik“, bestehend aus der Modellfunktion „Politik-Büroleitung“, entfallen. Die derzeit dieser Berufsfamilie bzw. Modellfunktion zugeordneten Bediensteten sollen je nach Tätigkeitsbereich den Modellfunktionen „Management III“ der Berufsfamilie „Management Allgemein“ bzw. „Führung IV“ der Berufsfamilie „Führung Allgemein“ zugeordnet werden. Außerdem soll die Modellfunktion „Politische Referentin bzw. Politischer Referent“ der Berufsfamilie „Politik“ um zusätzliche Modellstellen erweitert werden

Beteiligte Mag. Jürgen Czernohorszky (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter

Schlagworte Dienstrecht/Dienstordnung; Besoldung; Europäische Union; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)

Sitzungsprotokoll – Protokoll liegt noch nicht vor
Wörtliches Protokoll – Protokoll liegt noch nicht vor