Teilzeit

Sehr oft wird die Frage nach Stundenreduzierung gestellt, welche Möglichkeiten gibt es, was sind Vor- und Nachteile und wer muss es gewähren?

TEILZEIT – eine Möglichkeit den beruflichen Alltag besser zu meistern?

Grundsätzlich muss die DienstgeberIn eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, letztentscheidend ist die MA2, die jedoch meist im Sinne der direkten Vorgesetzten entscheidet.

Das heißt, dass zuerst das Einvernehmen mit der/dem direkten Vorgesetzten herzustellen ist und dann folgt ein formloser Antrag an die Personalstelle, mit der gewünschten Wochenstundenzahl und dem Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung (z.B.: vom 1.7.2018 bis 30.6.2019). Es ist anzuraten, vorerst auf ein Jahr zu beschränken, um selbst zu erkennen, ob dies die Dienstform ist (und vor allem das Einkommen), das man sich vorgestellt hat.

Das Einkommen wird vom Bruttolohn aliquot berechnet, d.h. halbe Arbeitszeit (also 20 Wochenstunden) heißt auch halbes Gehalt. Die meisten Nebengebühren werden dann ebenfalls halbiert, lediglich die Erschwerniszulage wird anders berechnet (da der enthaltene Überstundenanteil zuvor heraus gerechnet wird).

Wichtig ist noch die Urlaubsgebarung: in dem Jahr der Stundenänderung wird der Urlaub im Durchschnitte berechnet, Resturlaubstage von den Vorjahren werden nicht aliquotiert (bei der Stundenreduzierung ein Vorteil, aber Achtung bei einer Erhöhung ein großer Nachteil)

 

Elternteilzeit
Auf die „Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes“ besteht ein Rechtsanspruch! Gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder.

Bei dieser Form kann die Teilzeit sogar bis zum 4. Lebensjahr des Kindes auf 10 Stunden reduziert werden, bis zum 7. Lebensjahr (oder bis zum Schuleintritt) auf 20 Wochenstunden.

Der Rechtsanspruch ist leider kein 100%iger, da im Gesetz auch vermerkt ist, dass die Elternteilzeit unzulässig ist, wenn dadurch die/der MitarbeiterIn auf keinem adäquaten Dienstposten eingesetzt werden kann.

 

Pflegeteilzeit

Zur Pflege eines nahen Angehörigen kann die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der üblichen Arbeitszeit herabgesetzt werden (also 10 Wochenstunden). Auch hier der Passus: wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Reduzierung der Arbeitszeit wird auf mindestens 1 Monat und maximal für 3 Monate gewährt. Eine nochmalige Gewährung ist nur zulässig, wenn sich die Pflegestufe des zu Betreuenden erhöht.

 

Teilzeit nach langem Krankenstand
Nach einem langen Krankenstand  (mehr als 50 Werktage) besteht die Möglichkeit eines „Sanften Wiedereinstiegs“. Die BetriebsärztIn muss diesen Antrag unterstützen und es ist neben anderen Diensterleichterungen (z.B.: kurze Dienste, keine Nachtdienste) auch eine stufenweise Stundenreduzierung bei vollem Lohnausgleich vorgesehen. Dies ist auf die Dauer von maximal 3 Monaten möglich.

Achtung – dies ist die einzige Teilzeitform, die nicht mir Gehaltsverlust einhergeht.

 

Teilzeit auf Wunsch

Dies ist jederzeit möglich, wenn es der Dienst erlaubt – im KFJ sind die Vorgesetzten jedoch sehr entgegenkommend, wenn es darum geht eine geeignete Dienstform für die MitarbeiterInnen zu vereinbaren.
Besonders aus gesundheitlichen Gründen werden meist immer Lösungen gefunden.

Vorteile einer Teilzeit

In erster Linie natürlich die längeren Erholungsphasen zwischen den Diensten! TeilzeitmitarbeiterInnen dürfen nicht zu Überstunden herangezogen werden, außer es ist „Gefahr in Verzug“ und es steht kein/e KollegIn mit Vollzeit zur Verfügung.

Der Resturlaub der Vorjahre bleibt bei Stundenänderung unverändert, d.h. 40 Urlaubsstunden bedeuten bei einer 20 Stundenverpflichtung dann 2 Wochen Urlaub.

Die steuerlichen Abgaben sind mit weniger Einkommen auch geringer, d.h. wer die Arbeitszeit halbiert, bekommt unterm Strich (netto) mehr als nur die Hälfte des bisherigen Gehalts.

Nachteile einer Teilzeit

Natürlich gibt es auch Nachteile außer dem verminderten Einkommen:

Urlaub: bei einer späteren Stundenerhöhung werden die Resturlaubstage nicht aufgewertet

Überstunden: es können keine Überstunden verrechnet werden, nur Mehrstunden, die nach einem Zeitraum von 3 Monaten 1:1,25 abgegolten werden

Freijahr/Freiquartal: beide Formen der Karenzierung setzen eine Vollbeschäftigung voraus

Nebenbeschäftigung von BeamtInnen: setzt

ebenfalls eine Vollbeschäftigung voraus (gilt nicht für Vertragsbedienstete)

Abfertigung für Vertragsbedienstete: diese wird vom Gehalt der letzten 6 Monate berechnet, d.h. Teilzeitbeschäftigung vor Pensionsantritt bringt auch finanzielle Nachteile bei der Abfertigung.
Pensionshöhe für Vertragsbedienstete: mit der Pensionskontorechnung ist jede Reduzierung des Einkommens auch eine Reduzierung der künftigen Pension

Pensionshöhe für BeamtInnen: bei den pragmatisierten KollegInnen ist der Verlust der Pensionshöhe bei Teilzeitjahren vor Pensionsantritt nicht so hoch, da hier in der Berechnung die „besten“ Jahre herangezogen werden.

Wenn Sie zur Teilzeit mehr Informationen möchten, können wir gerne eine persönliche Beratungen anbieten oder auch im Rahmen eines Teamgespräches Ihre Fragen beantworten. Auf alle Fälle sollten sie vor der Beantragung einer Teilzeit mit ihrer Personalvertretung Kontakt aufnehmen.     

Altersteilzeit: die Altersteilzeit ist derzeit bei der Gemeinde Wien noch nicht möglich
es gibt dahingehend jedoch Anträge von allen Gewerkschaftsfraktionen.