Was sich 2024 ändert

Neue Steuergrenzen, mehr Geld und aktualisierte Zuverdienstgrenzen – im neuen Jahr gibt es einige Neuigkeiten, die man wissen sollte. Mit 1.1.2024 gelten folgende Beträge:

Geringfügigkeitsgrenze 

  • € 518,44 brutto pro Monat

Mehr Infos zur Geringfügigen Beschäftigung finden Sie hier.

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage

  • für die Sozialversicherung: € 6.060,00 brutto bzw. € 202,00 täglich.

Pensionen

Pensionserhöhung

Die Pensionen werden 2024 bei einem Gesamtpensionseinkommen bis € 5.850,00 um 9,7% erhöht. Bei einem Gesamtpensionseinkommen über € 5.850,00 werden die Pensionen pauschal um € 567,45 erhöht. 

Die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto wird um 6,2% erhöht.

Das Pensionskonto ist mit der jährlichen Aufwertung am Ende des Jahres anhand der Lohnentwicklung von vor zwei Jahren – also zeitlich verzögert – wertgesichert. Daher erfolgt die Aufwertung für 2024 anhand der Lohnentwicklung von 2021 auf 2022 und beträgt trotz der hohen Inflation nur 3,5%.

Die durch die derzeit hohe Inflation bedingte Differenz zwischen Aufwertung des Pensionskontos und Anpassung der laufenden Pensionen, würde somit für all jene, die 2024 ihre Pension antreten, zu dauerhaften Verlusten führen. Nach Betreiben von AK und ÖGB wurde nun im Parlament ein Erhöhungsbetrag für fast alle Pensionsantritte 2024 beschlossen.

Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung inklusive der Beamtenpensionen.

Alterspension und Weiterarbeiten

Wer neben dem Bezug einer Alterspension nach Vollendung des Regelpensionsalters (Männer 65, Frauen derzeit 60) ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis ausübt, zahlt ab Jänner weniger SV-Beiträge.

Mehr Infos zu Arbeiten in der Pension finden Sie hier.

Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension Grenzbeträge

Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf die Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension findet nur dann statt, wenn das Erwerbseinkommen zur Pension über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44, Wert 2024) liegt und das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.489,42 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:

  • 30% des Gesamteinkommens über € 1.489,42 bis € 2.234,22
  • 40% des Gesamteinkommens über € 2.234,22 bis € 2.978,83
  • 50% des Gesamteinkommens über € 2.978,83

Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.

Richtsätze für Ausgleichszulagen betragen ab 1.1.2024:

1. Alters- und Invaliditätspensionen:

für Alleinstehende/eingetragene Partner:innen € 1.217,96
für Ehepaare € 1.921,46

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