Fachkräfte-Stipendium

Lange hat die AK dafür gekämpft: Um ein Stipendium für Erwachsene, die eine Ausbildung machen wollen, zum Beispiel im Bereich der Krankenpflege.

Seit 2013 gibt es mit Unterbrechungen das so genannte Fachkräftestipendium. Es fördert Ausbildungen, die spätestens am 31.12.2025 begonnen werden.

AK Forderung

Wir setzen uns dafür ein, dass es in Zukunft ein neues unbefristetes Modell „Qualifizierungsgeld“ gibt, das Ausbildungen für Erwachsene fördern soll – so wie jetzt das Fachkräftestipendium!

Wer bekommt das Fach­kräfte-­Stipendium?

  • ArbeitnehmerInnen, die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind
  • Arbeitslose
  • ehemalige Selbstständige, wenn die Tätigkeit ruht

Achtung

Das Fachkräftestipendium können Sie nur bekommen, wenn Sie innerhalb der letzten 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und Ihr höchster Bildungsabschluss unter dem FH-Niveau liegt. Haben Sie bereits ein Studium absolviert (Uni, FH, Pädagogische Hochschule), besteht keine Möglichkeit auf ein Fachkräftestipendium.

Wie hoch ist das Stipendium? Wie lange be­komme ich es? 

Wenn Sie das Fachkräftestipendium vom Arbeitsmarktservice bekommen, besteht für maximal 3 Jahre Anspruch auf ein Stipendium von mindestens 38,60 Euro pro Tag . Davon wird ein Krank­en­ver­sicher­ungs­bei­trag abgezogen. Liegt der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darüber, wird der höhere Betrag ausbezahlt.

Liegt Anspruch auf Arbeitslosengeld vor, so gebührt für Ausbildungen die ab 01.01.2024 beginnen ein Schulungszuschlag zum Arbeitslosengeld von täglich 2,49 Euro

Dauert die Ausbildung mindestens 120 Tage, dann gebührt der Schulungszuschlag in dreifacher Höhe.

Bei einer Dauer von über einem Jahr wird der Zuschlag in fünffacher Höhe gewährt.

Die Summe aus der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung + Schulungszuschlag ist allerdings mit maximal 1.536 Euro pro Monat gedeckelt. In diesem Fall gebührt der Schulungszuschlag anteilig, aber jedenfalls mindestens in dreifacher Höhe.

Besteht unmittelbar vor Beginn der Ausbildung kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung, dann gebührt der Schulungszuschlag unabhängig von der Dauer der Ausbildung nur in einfacher Höhe. 

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