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Altersteilzeit (§ 27 AlVG)

Die Altersteilzeit soll es älteren Mitarbeiter:innen ermöglichen, ihre Arbeitszeit individuell zu reduzieren. Der/Die Arbeitgeber:in entrichtet die Beiträge zur Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung und zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. 

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