Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke – Kurzzeitvermietung
Ab dem 1. Juli 2024 dürfen auch Wohnungen außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal 5 Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a BO zur Kurzzeitvermietung (90 Tage pro Kalenderjahr überschreitend) angeboten werden.

Zuständig für die Ausnahmebewilligung sind die jeweiligen Dezernate in den Gebietsgruppen. Gebietsgruppen – Kontakt
Ausnahmebewilligung
Weitere Informationen zur Ausnahmebewilligung finden Sie unter:
Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung
Werden Wohnungen ohne Ausnahmegenehmigung mehr als 90 Tage zur Kurzzeitvermietung verwendet, können diese der Baubehörde gemeldet werden. Hierfür wurde das Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung eingerichtet: Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung – Kontakt
Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke – Kurzzeitvermietung
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