Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke – Kurzzeitvermietung

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen auch Wohnungen außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal 5 Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a BO zur Kurzzeitvermietung (90 Tage pro Kalenderjahr überschreitend) angeboten werden.

Zuständig für die Ausnahmebewilligung sind die jeweiligen Dezernate in den Gebietsgruppen. Gebietsgruppen – Kontakt

Ausnahmebewilligung

Weitere Informationen zur Ausnahmebewilligung finden Sie unter:

Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung

Werden Wohnungen ohne Ausnahmegenehmigung mehr als 90 Tage zur Kurzzeitvermietung verwendet, können diese der Baubehörde gemeldet werden. Hierfür wurde das Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung eingerichtet: Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung – Kontakt

Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke – Kurzzeitvermietung