Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
stärkt Arbeiter:innen und Gewerkschaften

Der EU-Ministerrat für Beschäftigung und Soziales hat am 11. März 2024 die Richtlinie zur Plattformarbeit angenommen. Zuvor waren zwei Anläufe zur Annahme gescheitert, obwohl im Dezember 2023 eigentlich bereits eine Einigung erzielt worden war. Mit der Richtlinie gibt es nun erstmals eine Handhabe, um gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse in der Plattformökonomie vorzugehen. Auch die Rolle von Gewerkschaften wird gestärkt.
Am 11. März 2024 konnte trotz der Enthaltung Deutschlands und der Gegenstimme Frankreichs die Richtlinie zur Plattformarbeit im Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Diese Einigung kann als historisch bezeichnet werden, denn nie zuvor konnte ein EU-Rechtsakt ohne die Zustimmung der beiden größten EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Frankreich durchgebracht werden. Da sich die 25 anderen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich für die Richtlinie ausgesprochen haben, wurde die erforderliche qualifizierte Mehrheit möglich. Die Regelung soll Beschäftigte auf Online-Plattformen wie z.B. Fahrradbot:innen oder Essenszusteller:innen schützen und ihre Rechte stärken. Das Ziel ist es, Scheinselbständige in ein unselbständiges Arbeitsverhältnis überzuführen und somit mit allen Rechten und Pflichten eines unselbständig Beschäftigten auszustatten. Die EU-Kommission schätzt, dass über 5 Millionen der mehr als 40 Millionen Platformarbeiter:innen in der EU fälschlich als Scheinselbständige eingestuft sein könnten.
Ein Ende der Scheinselbständigkeit?
Der wichtigste Punkt der neuen Regelung ist die Beweislastumkehr. Liegt die Vermutung eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses vor, so muss die Plattform beweisen, dass es sich nicht um ein solches handelt. Der/die Arbeitnehmer:in bzw. seine/ihre Vertreter:innen erfahren somit eine erhebliche Entlastung im Rechtsstreit. Wichtig ist auch, dass gegebenfalls alle Arbeitsverhältnisse untersucht werden müssen, sobald ein:e Arbeitnehmer:in neu klassifiziert wird. Die Kriterien, wann ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sollen nun auf Mitgliedstaatenebene festgelegt werden. Sowohl die EU-Kommission als auch das EU-Parlament und die Gewerkschaften hätten einer einheitlichen EU-Regelung klar den Vorzug gegeben.
28.3.2024
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