Aus Homeoffice wird Telearbeit – aber wie tauglich ist die Gesetzesnovelle?
Vor vier Jahren einigten sich die Sozialpartner auf arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen zum Thema Homeoffice. Mit 1.1.2025 tritt die Novelle zum Gesetz in Kraft, der Begriff Telearbeit wird damit in das österreichische Recht eingeführt. Das bedeutet mehr örtliche Flexibilität, der Unfallversicherungsschutz hinkt jedoch nach.

Homeoffice im Gesetz
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und auf der Grundlage einer Sozialpartnereinigung haben mit 1.4.2021 erstmals Regelungen zum Thema Homeoffice Eingang in das österreichische Arbeitsrecht gefunden. Erstmals wurde eine Definition von „Homeoffice“ ins Gesetz aufgenommen. Die seither geltenden Bestimmungen des § 2h AVRAG regeln lediglich die Arbeit in der (vorwiegend: eigenen) Wohnung des bzw. der Arbeitnehmer:in und sehen bei Zurverfügungstellung von digitalen Betriebsmitteln durch den bzw. die Arbeitnehmer:in einen verpflichtend zu leistenden Kostenersatz in angemessener Höhe vor. Der Arbeitnehmer:innenseite ist es 2021 auch gelungen, flankierende Regelungen zum Schutz der Beschäftigten durchzusetzen. So wurde etwa der Versicherungsschutz bei Unfällen im Homeoffice sowie bei Wegen zum und aus dem Homeoffice ausgeweitet, außerdem erfolgte eine Ausweitung im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das seitdem Haftungserleichterungen auch für Haushaltsangehörige vorsieht.
Novelle zur Telearbeit: Arbeiten in Wohnung, Büro und an sonstigen Orten
Mit 1.1.2025 erfolgt eine Ausweitung der Regelungen über den Bereich der (eigenen) Wohnung hinaus. Der Begriff „Homeoffice“ wird im Gesetz durch „Telearbeit“ ersetzt und sämtliche Orte außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers sind damit erfasst. Die bisher etwas schwierige Abgrenzung zwischen dem (gesetzlich erfassten und geschützten) Bereich der Wohnung und sonstigen Orten entfällt daher künftig. Erstmals werden nun generelle Regelungen für die Arbeitserbringung in mobiler Weise – unabhängig vom Ort – gelten. Telearbeit liegt nach der Neufassung des § 2h AVRAG somit vor, wenn an einer „selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit“ gearbeitet wird. Auch Örtlichkeiten wie Coworking-Spaces oder Hotelzimmer, die bislang ausdrücklich nicht in den Geltungsbereich der Homeoffice-Regelungen gefallen sind, sind damit erfasst.
Ansonsten ändern sich die bisherigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 2h AVRAG jedoch nicht wesentlich. Bei Telearbeit in jeder Form und an jedem Ort ist angemessener Kostenersatz zu leisten. Außerdem bleibt es bei der Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung über Telearbeit – diese hat nun auch Angaben über die Örtlichkeit, an der gearbeitet werden soll, zu enthalten. Eine Rücktrittsmöglichkeit aus wichtigem Grund ist außerdem gesetzlich in § 2h AVRAG vorgesehen.
Bessere Bedingungen mit Betriebsvereinbarung
Die Ausweitung der Bestimmungen von Homeoffice auf Telearbeit entspricht auch einer zentralen Erkenntnis der von der Bundesregierung beauftragten Evaluierung der Homeoffice-Regelungen, wonach sich eine große Zahl von Arbeitnehmer:innen weitergehende Regelungen wünscht. Ein weiteres Ergebnis der Evaluierung war jedoch auch der Wunsch nach einem erzwingbaren Betriebsvereinbarungstatbestand. Das würde bedeuten, dass Betriebsräte eine Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle erzwingen können, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Einen solchen erzwingbaren Tatbestand umzusetzen, war von der Bundesregierung jedoch offenbar nicht gewünscht, obwohl sich in der Praxis deutlich zeigt: Wo Betriebsvereinbarungen bestehen, funktioniert mobiles Arbeiten konfliktfreier und die Zufriedenheit bei Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ist höher. Der freiwillige Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG lautet nun „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit“.
Bestehende Vereinbarungen bleiben gültig
Bestehende Betriebs- und Einzelvereinbarungen müssen ab 1.1.2025 nicht neu abgeschlossen werden, sie bleiben aufrecht. Lediglich wenn eine Ausweitung in örtlicher Hinsicht (wenn also z. B. neben die Wohnung noch ein Coworking-Space als Arbeitsort treten soll) beabsichtigt ist, muss eine Anpassung erfolgen.
20. November 2024, Michael Gogola
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