{"id":1558,"date":"2022-02-03T17:44:15","date_gmt":"2022-02-03T16:44:15","guid":{"rendered":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/?p=1558"},"modified":"2022-02-03T17:44:15","modified_gmt":"2022-02-03T16:44:15","slug":"neuerungen-bei-der-bezahlten-pflegefreistellung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/2022\/02\/03\/neuerungen-bei-der-bezahlten-pflegefreistellung\/","title":{"rendered":"Neuerungen bei der bezahlten Pflegefreistellung"},"content":{"rendered":"\n<p>Bei der bezahlten Pflegefreistellung (&#8222;Pflegeurlaub&#8220;)  ist f\u00fcr Bedienstete des Magistrats eine Neuerung eingetreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bisher durfte f\u00fcr Kinder unter 12 Jahren eine 2. Woche Pflegefreistellung nur konsumiert werden, wenn es sich um unterschiedliche Anlassf\u00e4lle gehandelt hat. Nunmehr darf auf 2 Wochen durchgehend eine Pflegefreistellung aus demselben Anlassfall genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich ist bei ist f\u00fcr Eltern von behinderten Kindern die Altersgrenze (bisher das 12 Lebensjahr) f\u00fcr die Konsumation der zweiten Woche Pflegefreistellung gefallen. Als Nachweis gilt f\u00fcr diesen Fall, dass f\u00fcr dieses Kind erh\u00f6hte Familienbeihilfe im Sinn des \u00a7 8 Abs. 4 FLAG gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachfolgend die genauen Informationen von der Homepage der MA 2 als Gesamtfassung:<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Pflegefreistellung<\/h3>\n\n\n\n<p>Rechtsgrundlage: 61 DO 1994, \u00a7 37 VBO 1995, \u00a7 60 W-BedG<\/p>\n\n\n\n<p>Beamtinnen\/Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete nach dem W-BedG haben Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum H\u00f6chstausma\u00df von sechs Werktagen (f\u00fcnf Arbeitstagen) im Kalenderjahr, wenn sie nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind wegen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verungl\u00fcckten nahen Angeh\u00f6ri-gen (somit auch Kind) oder<\/li><li>der notwendigen Betreuung eines Kindes, weil die Person, die das Kind st\u00e4ndig betreut hat, aus bestimmten Gr\u00fcnden (wie z.B. wegen schwerer Erkrankung) f\u00fcr diese Betreuung ausf\u00e4llt, oder<\/li><li>der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem station\u00e4-ren Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Unter \u201eKindern\u201c sind neben den eigenen Kindern, Wahl- und Pflegekindern auch Stiefkinder und Kinder der Person, mit der die oder der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wurde dieser Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht, besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum H\u00f6chstausma\u00df von weiteren sechs Werktagen (f\u00fcnf Arbeitstagen) im Kalen-derjahr, wenn die oder der Bedienstete wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall der notwendigen Pflege des eigenen erkrankten minderj\u00e4hrigen Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind) hat auch jene bzw. jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung, die oder der nicht mit ihrem bzw. seinem minderj\u00e4hrigen Kind im ge-meinsamen Haushalt lebt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis: Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung ersch\u00f6pft, so kann zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, bis zu 12 Jahre alten erkrankten Kindes jedenfalls Erholungsurlaub angetreten werden (bei einem eigenen Kind, Wahl- oder Pflegekind muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen). Die Dienststelle ist unverz\u00fcglich zu verst\u00e4ndigen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Pflegefreistellung darf f\u00fcr denselben Anlassfall das Ausma\u00df von sechs Werktagen (f\u00fcnf Arbeitstagen) nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist die w\u00f6chentliche Arbeitszeit der oder des Bediensteten auf weniger als f\u00fcnf Arbeitstage verteilt (z.B. auf drei Arbeitstage im Rahmen von Teilzeitbesch\u00e4ftigung), so umfasst der Anspruch auf Pflegefreistellung jeweils diese Anzahl von Arbeitstagen (im angef\u00fchrten Beispiel also drei Arbeitstage).<\/p>\n\n\n\n<p>Pflegefreistellung kann grunds\u00e4tzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden; stehen dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegen, kann diese auch stundenweise verbraucht werden.<br \/>Erkrankt ein Kind w\u00e4hrend sich die Bedienstete oder der Bedienstete im Erholungsurlaub befindet und nimmt die Pflege mehr als drei Kalendertage in Anspruch, so ist die Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausma\u00df nicht anzurechnen. Dasselbe gilt f\u00fcr die anderen anfangs angef\u00fchrten F\u00e4lle, die zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigen. Bitte beachten Sie aber die bestehenden Melde- und Bescheinigungspflichten!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der bezahlten Pflegefreistellung (&#8222;Pflegeurlaub&#8220;) ist f\u00fcr Bedienstete des Magistrats eine Neuerung eingetreten. Bisher durfte f\u00fcr Kinder unter 12 Jahren eine 2. Woche Pflegefreistellung nur konsumiert werden, wenn es sich um unterschiedliche Anlassf\u00e4lle gehandelt hat. Nunmehr darf auf 2 Wochen durchgehend eine Pflegefreistellung aus demselben Anlassfall genommen werden. Zus\u00e4tzlich ist<\/p>\n","protected":false},"author":840,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"jetpack_post_was_ever_published":false,"_jetpack_newsletter_access":"","_jetpack_dont_email_post_to_subs":false,"_jetpack_newsletter_tier_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paywalled_content":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","default_image_id":0,"font":"","enabled":false},"version":2}},"categories":[1],"tags":[18,16,17],"class_list":["post-1558","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","tag-krankes-kind","tag-pflegefreistellung","tag-pflegeurlaub"],"jetpack_publicize_connections":[],"jetpack_featured_media_url":"","jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p8hpOw-p8","publishpress_future_action":{"enabled":false,"date":"2026-04-14 05:34:42","action":"change-status","newStatus":"draft","terms":[],"taxonomy":"category","extraData":[]},"publishpress_future_workflow_manual_trigger":{"enabledWorkflows":[]},"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1558","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/users\/840"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1558"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1558\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1559,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1558\/revisions\/1559"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1558"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1558"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1558"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}