{"id":1445,"date":"2021-04-27T17:14:40","date_gmt":"2021-04-27T15:14:40","guid":{"rendered":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/?p=1445"},"modified":"2021-12-27T18:07:49","modified_gmt":"2021-12-27T17:07:49","slug":"altersteilzeit-ab-1-1-2022","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/2021\/04\/27\/altersteilzeit-ab-1-1-2022\/","title":{"rendered":"Altersteilzeit ab 1.1.2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Ab 1.1.2022 wird die Altersteilzeit auch f\u00fcr die Mitarbeiter*innen der Gemeinde Wien m\u00f6glich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: es gibt Unterschiede zur Altersteilzeit im ASVG!  F\u00fcr uns gilt nur die Regelungen, die in den Dienstrechten zu finden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>In allen drei Dienstrechten ist die Altersteilzeit gesetzlich verankert<\/p>\n\n\n\n<p>*) VBO (Vertragsbedienstetenordnung) &#8211; \u00a7 12a<\/p>\n\n\n\n<p>*) DO (Dienstordnung) &#8211; \u00a7 29a<\/p>\n\n\n\n<p>*) WBedG (Wiener Bedienstetengesetz) &#8211; \u00a7 59a<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Die Gesetzestexte sind fast ident, zwei Unterschiede zur DO gibt es:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Bei den Beamt*innen ist die nicht Zul\u00e4ssigkeit der Blockzeitvereinbarung NICHT im Gesetz angef\u00fchrt (d.h. hier m\u00fcsste auch eine Blockzeit m\u00f6glich sein). Blockzeit bedeutet, dass sich die ATZ in zwei Phasen teilt \u2013 einer sogenannten Arbeitsphase (mit normaler Arbeitszeit) und einer Freistellungsphase.<\/li><li><em>Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Ma\u00dfgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdiger Gr\u00fcnde die \u00c4nderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altsteilzeit und das Ausma\u00df der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verf\u00fcgen.<br \/><\/em>Dieser Absatz findet sich nur in der DO!<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Im Folgenden sind die Gesetzestexte kursiv geschrieben.<br \/>Zur Grundlage wird die VBO verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Altersteilzeit gibt es keinen Rechtsanspruch, sie kann gew\u00e4hrt werden, <br \/>wenn <em>keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Altersteilzeit muss von den Mitarbeiter*innen aktiv angesucht werden. Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist sp\u00e4testens drei Monate vor dem gew\u00fcnschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gew\u00fcnschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbesch\u00e4ftigung und das gew\u00fcnschte Ausma\u00df der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine \u00c4nderung des Besch\u00e4ftigungsausma\u00dfes nicht zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eine Altersteilzeitvereinbarung bedeutet:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und h\u00f6chstens 60 %<br \/>bei vorangegangener Vollbesch\u00e4ftigung (40 Wochenstunden) oder bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung, wenn die Arbeitszeit um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war (mind. 24 Wochenstunden). Das vorangegangene Wochenstundenausma\u00df muss mindestens 12 Monate bestanden haben, Zeiten einer Diensterleichterung werden nicht als Stundenreduktion gewertet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das bedeutet z.B.:<br \/>bei 40 Wochenstunden ist ausschlie\u00dflich eine ATZ- Vereinbarung von 16 \u2013 24 Wochenstunden m\u00f6glich<br \/>bei 30 Wochenstunden ist ausschlie\u00dflich eine ATZ- Vereinbarung von 12 \u2013 18 Wochenstunden m\u00f6glich<br \/><br \/><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die ATZ darf l\u00e4ngstens auf f\u00fcnf Jahre vereinbart werden und MUSS mit der Pensionierung enden, d.h. mit dem Regelpensionsalter (anders wir im ASVG)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die ATZ erfolgt mit Entgeltausgleich (Lohnausgleich): der Gehaltsverlust wird zu 50% ausgeglichen \u2013 das bedeutet, wenn man z.B. 24 Wochenstunden arbeitet, erfolgt die Entlohnung auf Basis von 32 Stunden (Verlust 16 Stunden, 8 Stunden werden ausgeglichen)<br \/><br \/><em>Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, geb\u00fchrt bis zur monatlichen H\u00f6chstbeitragsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 45 ASVG ein Lohnausgleich in der H\u00f6he von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zw\u00f6lf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geb\u00fchrenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils geb\u00fchrenden Entgelt, wobei j\u00e4hrliche Anpassungen und Erh\u00f6hungen des Entgeltes sinngem\u00e4\u00df zu ber\u00fccksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.<br \/><br \/><\/em>Das bedeutet, dass Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt oder Jubil\u00e4umsgeld) auf H\u00f6he von Gehalt und Lohnausgleich berechnet wird (beim 40 Stunden &#8211; Beispiel auf 32 Stunden &#8211; Basis). Beginnt die ATZ nicht mit einem 1. J\u00e4nner, werden auch Mischformen berechnet.<br \/>Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, <em>die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Vertragsbediensteten in der H\u00f6he des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitr\u00e4gen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschlie\u00dflich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenf\u00fcrsorge und den dem Entgelt (einschlie\u00dflich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitr\u00e4gen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenf\u00fcrsorge zu entrichten<br \/><br \/><\/em>Das bedeutet, dass f\u00fcr die Pensionsberechnung die Einzahlung auf H\u00f6he des Gehalts vor der ATZ Vereinbarung erfolgt (= der Unterschiedsbeitrag wird ausgeglichen)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><a><strong>Eine Altersteilzeitvereinbarung bedeutet aber auch:<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Mitarbeiter*innen <em>d\u00fcrfen w\u00e4hrend der ATZ weder eine erwerbsm\u00e4\u00dfige Nebenbesch\u00e4ftigung aus\u00fcben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden.<\/em><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><em>Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres oder eines Freiquartals, jeweils einschlie\u00dflich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes und der Altersteilzeit ist nicht zul\u00e4ssig<\/em><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><em>Eine Blockteilzeitvereinbarung ist nicht zul\u00e4ssig.<br \/><\/em>Wie oben beschrieben fehlt dieser Absatz in der DO f\u00fcr Beamt*innen. <em><\/em><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><em>Allf\u00e4llige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verh\u00e4ltnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.<br \/><\/em>Achtung: hier sind ausschlie\u00dflich Zeitguthaben aus Gleitzeitvereinbarungen gemeint.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Beendigung der Altersteilzeit:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die ATZ bei der Gemeinde Wien endet immer durch Pensionierung der Mitarbeiter*innen, entweder mit dem Regelpensionsalter, wie in der Vereinbarung oder durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.<em><\/em><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die ATZ kann auch durch K\u00fcndigung enden, sowohl durch die Mitarbeiter*in, als auch durch die Dienstgeberin.<br \/>Aber eine K\u00fcndigung, die wegen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit aus\u00adge\u00adsprochen wird, kann bei Gericht als Motivk\u00fcndigung angefochten werden. Au\u00dfer\u00addem w\u00e4re eine Anfechtung der ausgesprochenen K\u00fcndigung auch hinsichtlich der Alters\u00addis\u00adkriminierung oder Sozialwidrigkeit zu pr\u00fcfen.<em><\/em><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Bei Anspruch auf Abfertigung wird die H\u00f6he nach dem Besch\u00e4ftigungsausma\u00df vor der ATZ berechnet<br \/><em>Wird das Dienstverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend einer Altersteilzeit (\u00a7 12a) beendet, ist bei der Ermittlung des f\u00fcr die H\u00f6he der Abfertigung ma\u00dfgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Besch\u00e4ftigungsausma\u00df des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen<\/em><em><\/em><\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 1.1.2022 wird die Altersteilzeit auch f\u00fcr die Mitarbeiter*innen der Gemeinde Wien m\u00f6glich sein. Achtung: es gibt Unterschiede zur Altersteilzeit im ASVG! F\u00fcr uns gilt nur die Regelungen, die in den Dienstrechten zu finden sind. 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