{"id":1437,"date":"2021-03-21T20:15:01","date_gmt":"2021-03-21T19:15:01","guid":{"rendered":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/?p=1437"},"modified":"2021-03-21T20:26:01","modified_gmt":"2021-03-21T19:26:01","slug":"optierung-was-passiert","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/2021\/03\/21\/optierung-was-passiert\/","title":{"rendered":"Optierung &#8211; was passiert"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">von Silvia Tauchner, Stand Nov. 2020<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Folgende Auflistung soll eine Hilfestellung f\u00fcr die Entscheidung einer Optierung in das neue Dienstrecht und in die neue Besoldung dienen.<br \/>Ich habe im Folgenden die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) und das Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) gegen\u00fcbergestellt &#8211; mit Stand November 2020.<br \/>Die Dienstordnung (DO &#8211; das Dienstrecht f\u00fcr die Beamt*innen) habe ich au\u00dfer Acht gelassen, da es aus meiner subjektiven Sicht ein enormer Verlust w\u00e4re (finanziell, f\u00fcr eine sp\u00e4tere Pensionsh\u00f6he und gesetzlich, wegen der derzeitig wesentlich besseren Leistungen) die Pragmatisierung f\u00fcr das WBedG aufzugeben. <br \/>Ich habe die Gesetze aus der Sicht des Gesundheitsverbundes verglichen. Da mir zu den P\u00e4dagog*innen und Lehrer*innen auch der praktische Bezug fehlt, habe ich diese Paragrafen nicht verglichen. <br \/><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container is-layout-flow wp-block-group-is-layout-flow\">\n<!--more-->\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich f\u00e4llt auf, dass es wesentlich mehr Paragrafen im WBedG als in der VBO gibt. WBedG: \u00a71 -\u00a7142 ~ VBO: \u00a71 &#8211; \u00a767 Diese Verdoppelung der Paragrafen ist zum einen zur\u00fcckzuf\u00fchren auf die genauere Aufschl\u00fcsselung, z.B. VBO \u00a754 (Schadenersatz bei Diskriminierung) unterteilt sich in die \u00a7\u00a754 a.) bis i.), w\u00e4hrend diese Paragrafen im WBedG in den \u00a7\u00a722 -26. Zum anderen befassen sich die \u00a7\u00a7 8 \u2013 14 mit den Berufsfamilien und Modellstellen, und die \u00a7\u00a775 \u2013 92 mit der neuen Besoldung. In meiner Gegen\u00fcberstellung bin ich auf den Abschnitt der Besoldung des WBedG nicht eingegangen, da es hier eine Aufkl\u00e4rung durch die MA 2 oder die \u00f6rtliche Personalstelle geben wird m\u00fcssen. Die sehr unterschiedlichen Einreihungen (je nach Aufgabengebiet und Verwendung) kann am besten mit Kolleginnen aus dem gleichen Bereich verglichen werden, bzw. von der Leitung oder der \u00f6rtlichen Personalstelle erfragt werden.<br \/>Bei der Entscheidung zum \u201ebesseren\u201c Gehalt muss auch auf die eigene private Situation R\u00fccksicht genommen werden. Will man bis zur Pension bei der Gemeinde Wien bleiben, oder ist es ein vor\u00fcbergehendes Arbeiten. Wird man das gesamte Berufsleben in einem Spezialbereich (mit h\u00f6herer Einreihung) bleiben k\u00f6nnen?<br \/>Ist eine Teilzeitt\u00e4tigkeit geplant?<br \/>Fest steht, dass es f\u00fcr die Optierung keinen Richtlinienkatalog geben kann, dies sind h\u00f6chst individuelle Entscheidungen.<br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Abfertigung<\/strong><br \/>In der VBO ist der \u00a7 48 der Abfertigung gewidmet, dieser fehlt im WBedG, da f\u00fcr alle Kolleg*innen die Mitarbeiterinnenvorsorgekasse gilt.<br \/>Auch f\u00fcr alle vertragsbediensteten Kolleginnen die ab 1.1.2005 in den Dienst der Gemeinde Wien eingetreten sind gilt die Mitarbeiterinnenvorsorgekasse (auch \u201eAbfertigung neu\u201c genannt).<br \/>Das bedeutet aber, dass Kolleg*innen, die optieren wollen und noch in der<br \/>\u201eAbfertigung alt\u201c sind,  unbedingt mit der MA 2 die Regelung der Abfertigung VOR der Optierung kl\u00e4ren, am besten nat\u00fcrlich schriftlich. <br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig f\u00fcr diese Entscheidung zur Optierung ist neben dem Gehalt nat\u00fcrlich auch das k\u00fcnftige Dienstrecht, das in einigen Paragrafen Vorteile enth\u00e4lt, aber auch in vielen Paragrafen Benachteiligungen.<br \/>Ich habe die Paragrafen verglichen, meistens sind es wortw\u00f6rtliche \u00dcbernahmen in das WBedG, aber manchmal fehlt auch nur ein Nebensatz, der vielleicht f\u00fcr die eine oder andere wichtig ist.<br \/>Kursiv geschrieben ist der reine Gesetzestext, in der Normalschrift eventuelle Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/><strong>Erholungsurlaub<\/strong><br \/><strong>VBO: \u00a723(2)<\/strong><br \/><em>Das Ausma\u00df des Erholungsurlaubes betr\u00e4gt 200 Stunden und erh\u00f6ht sich<br \/>ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden,<br \/>ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden,<br \/>ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und<br \/>ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden.<\/em><br \/><br \/><strong>WBedG: \u00a744(2)<\/strong><br \/>D<em>as Ausma\u00df des Erholungsurlaubes betr\u00e4gt 200 Stunden und erh\u00f6ht sich<br \/>ab Vollendung des 33. Lebensjahres <strong>und<\/strong> Erreichen einer Dienstzeit von f\u00fcnf Jahren auf 216 Stunden und<br \/>ab Vollendung des 43. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von zehn Jahren auf 240 Stunden.<\/em><br \/><br \/><strong>VBO: \u00a723(8)<\/strong><br \/><em>F\u00e4llt bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit auf f\u00fcnf Tage verteilt ist und der regelm\u00e4\u00dfig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verl\u00e4ngert sich das Ausma\u00df des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von<br \/>mindestens f\u00fcnf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn der Vertragsbedienstete regelm\u00e4\u00dfig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat<\/em><br \/><strong>Dieser Paragraf entf\u00e4llt im WBedG!<\/strong><br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bez\u00fcge)<\/strong><br \/><strong>VBO: \u00a734(4)<\/strong><br \/><em>F\u00fcr einen Vertragsbediensteten d\u00fcrfen Karenzurlaube, die nicht im \u00f6ffentlichen Interesse gew\u00e4hrt werden, insgesamt zehn Jahre nicht \u00fcbersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverh\u00e4ltnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.<\/em><br \/> <br \/><strong>WBedG: \u00a768(3)<\/strong><br \/><em>F\u00fcr eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten d\u00fcrfen Karenzurlaube die Gesamtdauer von drei Jahren nicht \u00fcbersteigen.<br \/>Hier muss angemerkt werden, dass es auf diesen \u201eUrlaub ohne Bez\u00fcge\u201c keinen Rechtsanspruch gibt und die Vorgesetzten schon jetzt in den meisten Dienststellen maximal 3 Jahre gew\u00e4hren.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/><strong>Diensterleichterung bei langem Krankenstand<\/strong><br \/><strong>VBO: \u00a711(8)<br \/><\/strong><em>Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, k\u00f6nnen dem Vertragsbediensteten nach einem l\u00e4ngeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (\u00a7 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder \u00a7 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten T\u00e4tigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gew\u00e4hrt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist l\u00e4ngstens auf die Dauer von drei Monaten zul\u00e4ssig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind.<\/em><br \/><br \/><strong>WBedG: \u00a733(8)<\/strong><br \/><em>Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, k\u00f6nnen der bzw. dem Bediensteten nach einem l\u00e4ngeren Krankenstand auf Empfehlung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners (\u00a7 64 Abs. 1 des Wiener<br \/>Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder \u00a7 79 des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten T\u00e4tigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gew\u00e4hrt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist l\u00e4ngstens auf die Dauer von drei Monaten zul\u00e4ssig.<\/em><br \/><br \/>Das bedeutet, dass sich in der VBO die Diensterleichterung durch einen geplanten Urlaub \u201everl\u00e4ngert\u201c.<br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mehrstunden bei Teilzeitarbeit<\/strong><br \/><strong>VBO: \u00a712(9)<\/strong><br \/><em>Der Vertragsbedienstete darf \u00fcber die f\u00fcr ihn ma\u00dfgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverz\u00fcglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verf\u00fcgung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle<br \/>Arbeitszeit nicht \u00fcberschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten l\u00e4ngeren Durchrechnungszeitraumes im Verh\u00e4ltnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung im Verh\u00e4ltnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verh\u00e4ltnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zus\u00e4tzlich nach  besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind<\/em><br \/><br \/><strong>WBedG: \u00a759(10)<\/strong><br \/><em>Die bzw. der Bedienstete darf \u00fcber die f\u00fcr sie bzw. ihn ma\u00dfgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverz\u00fcglich notwendig ist und eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verf\u00fcgung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht \u00fcberschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten<br \/>l\u00e4ngeren Durchrechnungszeitraumes im Verh\u00e4ltnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung im Verh\u00e4ltnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verh\u00e4ltnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zus\u00e4tzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind.<br \/>F\u00fcr Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass das Verh\u00e4ltnis f\u00fcr den Freizeitausgleich 1:1,75 betr\u00e4gt.<\/em><br \/><br \/><strong>ACHTUNG: <\/strong>Die VBO wird hier angepasst und sogar verbessert, laut Information der younion werden r\u00fcckwirkend ab 1. April 2019 (!) Mehrdienstleistungen in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen auch in der VBO (und DO), wenn sie nicht innerhalb der n\u00e4chsten 3 Monate in Zeitausgleich abgegolten wurden mit 1:2 abgegolten.<br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Pflegefreistellung<\/strong><br \/><strong>VBO: \u00a737(4a)<\/strong><br \/><em>Die Pflegefreistellung kann grunds\u00e4tzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann \u2013 sofern nicht dienstliche oder sonstige \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen \u2013 die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, \u2026<\/em><br \/><br \/><strong>WBedG: \u00a760(6)<\/strong><br \/><em>Die Pflegefreistellung kann grunds\u00e4tzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bzw. der Bedienstete kann \u2013 sofern nicht dienstliche oder sonstige \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen \u2013 die Pflegefreistellung auch in einem halben Arbeitstag entsprechenden Stundenausma\u00df (Teilzeit!) in Anspruch nehmen, \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/><strong>Dienst- und Werkswohnung<\/strong><br \/><strong>VBO: \u00a738(4)<\/strong><br \/>F<em>\u00fcr eine Werkswohnung hat der Vertragsbedienstete eine Verg\u00fctung in der H\u00f6he des halben orts\u00fcblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden \u00f6ffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten h\u00e4tte. <\/em><br \/><br \/><strong>WBedG: \u00a772(4)<\/strong><br \/><em>F\u00fcr eine Werkswohnung hat die bzw. der Bedienstete eine Verg\u00fctung in der H\u00f6he des f\u00fcr das Bundesland Wien geltenden Richtwertes gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des<br \/>Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800\/1993, und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden \u00f6ffentlichen Abgaben zu leisten.<\/em><br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Vorschuss:<br \/>VBO: \u00a722 (1)<\/strong><br \/>I<em>st der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdige Gr\u00fcnde vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur H\u00f6he des dreifachen Monatsbezuges gew\u00e4hrt werden.<\/em><br \/><br \/><strong>WBedG: \u00a7114(1)<\/strong><br \/><em>Ist die bzw. der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdige Gr\u00fcnde vor, kann ihr bzw. ihm auf Ansuchen ein verzinslicher Vorschuss gew\u00e4hrt werden.<\/em><br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Anrechnung von Vordienstzeiten:<\/strong><br \/><strong>WBedG: <\/strong>\u00a77(2) <br \/><em>Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschl\u00e4gigen T\u00e4tigkeit sind bis zu einem H\u00f6chstausma\u00df von zehn Jahren auf die Gesamtdienstzeit gem\u00e4\u00df Abs. 1 anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangeh\u00f6rige die gleichen Rechte wie \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rige auf den Zugang zu einem Beruf haben,<br \/>ausge\u00fcbt worden ist. Die Berufseinschl\u00e4gigkeit ist anhand jener T\u00e4tigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.<\/em><br \/>(2a) <em>Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschl\u00e4gigen T\u00e4tigkeit im Sinn des Abs. 2 hat \u00fcber das H\u00f6chstausma\u00df von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses H\u00f6chstausma\u00df \u00fcbersteigen.<br \/>Die Gleichwertigkeit ist anhand jener T\u00e4tigkeiten zu beurteilen, die mit dem<br \/>konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die T\u00e4tigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % \u00fcbereinstimmen.<\/em><br \/>(3)<em> Die bzw. der Bedienstete ist anl\u00e4sslich der Aufnahme in das Dienstverh\u00e4ltnis zur Gemeinde Wien nachweislich \u00fcber die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. <\/em><br \/>(4) T<em>eilt die bzw. der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverh\u00e4ltnisses mit, ist ein sp\u00e4terer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzul\u00e4ssig. Der Nachweis \u00fcber eine Vordienstzeit ist sp\u00e4testens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gem\u00e4\u00df Abs. 3 erst nach Beginn des Dienstverh\u00e4ltnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/><strong>Fortzahlung der Bez\u00fcge<\/strong><br \/><strong>WBedG: \u00a793(4)<\/strong><br \/><em>Hat die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem<br \/>Dienstverh\u00e4ltnis zur Gemeinde Wien einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist sie bzw. er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vors\u00e4tzlich oder durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit herbeigef\u00fchrt hat, beh\u00e4lt sie bzw. er den Anspruch auf Bez\u00fcge ohne R\u00fccksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der fr\u00fcheren Dienstverhinderung. Die Beschr\u00e4nkung der Dauer der Fortzahlung entf\u00e4llt bei einer bzw. einem Bediensteten der Feuerwehr, die bzw. der sich bei Br\u00e4nden und anderen \u00f6ffentlichen Notst\u00e4nden oder bei der Abwehr von Gefahren, die der bzw. dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Arbeitsunfall (Arbeitsunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.<\/em><br \/><br \/>Dieser Passus fehlt in der VBO \u00a719 und ist somit eine wirkliche Verbesserung f\u00fcr unsere Kolleg*innen der Feuerwehr.<br \/><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Dienstbeurteilung<\/strong><br \/><strong>WBedG: \u00a742<\/strong><br \/><em>Die Bewertung der Dienstleistung der bzw. des Bediensteten hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualit\u00e4t sowie die Quantit\u00e4t der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Die Dienstbeurteilung hat im Anlassfall oder auf Antrag der bzw. des Bediensteten zu erfolgen.<\/em><br \/><br \/>Dieser \u201eAnlassfall\u201c ist vor Ablauf des ersten Dienstjahres, um eine Aufl\u00f6sung bei nichtentsprechender Beurteilung durchzuf\u00fchren. Dann noch einmal vor Ablauf des dritten Dienstjahres. Denn bis dahin kann die Gemeinde Wien ohne Angabe von Gr\u00fcnden k\u00fcndigen und die Personalvertretung hat kein Einspruchsrecht.<br \/>Danach ist der Anlassfall meines Erachtens nur mehr gegeben, wenn eine negative Dienstbeurteilung geschrieben werden soll. <br \/>Die Dienstbeurteilung im WBedG umfasst nur mehr die Benotung \u201eentspricht\u201c oder \u201eentspricht nicht\u201c. Nach einer Nichtentsprechenden Beurteilung gibt es einen weiteren \u201eBeobachtungszeitraum\u201c von maximal 6 Monaten. Wenn dann die Beurteilung wieder nicht entsprechend ausf\u00e4llt, wird die K\u00fcndigung eingeleitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Silvia Tauchner, Stand Nov. 2020 Folgende Auflistung soll eine Hilfestellung f\u00fcr die Entscheidung einer Optierung in das neue Dienstrecht und in die neue Besoldung dienen.Ich habe im Folgenden die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) und das Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) gegen\u00fcbergestellt &#8211; mit Stand November 2020.Die Dienstordnung (DO &#8211; das Dienstrecht f\u00fcr die<\/p>\n","protected":false},"author":840,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_jetpack_newsletter_access":"","_jetpack_dont_email_post_to_subs":false,"_jetpack_newsletter_tier_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paywalled_content":false,"_jetpack_feature_clip_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","default_image_id":0,"font":"","enabled":false},"version":2},"jetpack_post_was_ever_published":false},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1437","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"jetpack_publicize_connections":[],"jetpack_featured_media_url":"","jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p8hpOw-nb","publishpress_future_action":{"enabled":false,"date":"2026-09-18 21:25:22","action":"change-status","newStatus":"draft","terms":[],"taxonomy":"category","extraData":[]},"publishpress_future_workflow_manual_trigger":{"enabledWorkflows":[]},"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1437","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/users\/840"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1437"}],"version-history":[{"count":3,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1437\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1443,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1437\/revisions\/1443"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1437"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1437"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1437"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}