{"id":1211,"date":"2019-12-03T06:02:22","date_gmt":"2019-12-03T05:02:22","guid":{"rendered":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/?p=1211"},"modified":"2019-12-03T06:02:22","modified_gmt":"2019-12-03T05:02:22","slug":"vordienstzeiten-stand-20-11-2019","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/brblog.gewerkschaften-online.at\/kivsmzsued\/2019\/12\/03\/vordienstzeiten-stand-20-11-2019\/","title":{"rendered":"Vordienstzeiten &#8211; Stand 20.11.2019"},"content":{"rendered":"\n<p>Gespannt haben wir auf den 20. November gewartet, mehr gespannt auf die Optierung, die dann im Landtag gar nicht behandelt wurde &#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>Aber bei den Vordienstzeiten gibt es eine Regelung, wenn auch noch nicht in einem Gesetz nachlesbar &#8211; daher der Auszug aus der Informationsdatenbank des Wiener Landtages:\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates &#8211; Detailansicht\u00a0Sitzung <\/p>\n\n\n\n<p><strong>40. Sitzung des Landtages vom 20.11.2019     Aktenzahl  LG-985229-2019-LAT  <\/strong>(Gesetzesentwurf (Erl\u00e4uterungen und LGBl))  <\/p>\n\n\n\n<p>Betreff  Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) ge\u00e4ndert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019) (Landesgesetzblatt wurde noch nicht verlautbart), <br \/>Beilage 36\/2019 (Gesetzesentwurf, Erl\u00e4uternde Bemerkungen) vorbehaltlich allf\u00e4lliger Ab\u00e4nderungs- bzw. Zusatzantr\u00e4ge  <br \/><strong>Beschreibung   <\/strong><br \/>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof(EuGH) hat mit den Urteilen vom 8. Mai 2019 in den Rechtssachen C-24\/17 und C-396\/17 erkannt, dass die Richtlinie 2000\/78\/EG durch die Bundesbesoldungsreform 2015 nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt wurde. In der Rechtssache C-24\/17 hat der EuGH weiters entschieden, dass die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in Abh\u00e4ngigkeit davon, ob sie in einem Dienstverh\u00e4ltnis zu einer Gebietsk\u00f6rperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverh\u00e4ltnis zu einem anderen Arbeitgeber zur\u00fcckgelegt wurden, dem Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspricht. Die Zielsetzung der vollst\u00e4ndigen Beseitigung der festgestellten Altersdiskriminierung und der Beseitigung der aus der festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden Nachteile wird durch folgende Ma\u00dfnahmen umgesetzt: &#8211; <strong>Alle Bediensteten, deren Vorr\u00fcckungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zw\u00f6lf Schuljahre absolviert worden sind oder worden w\u00e4ren, zur\u00fcckgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw. den zuvor genannten Stichtag ankn\u00fcpft<\/strong>. &#8211; Anders als beim Bund werden <strong>auch die Beamtinnen und Beamten des Ruhestands sowie bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen<\/strong>. &#8211; Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer h\u00f6heren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zw\u00f6lften Schulstufe angerechnet. Damit wird die Diskriminierung beseitigt, die sich aus dem Umstand ergab, dass einzelnen Bediensteten ein Teil dieser Schulstufe (und bei manchen Bediensteten auch einzelne Monate der 13. Schulstufe und des Hochschulstudiums) blo\u00df deshalb nicht angerechnet wurde, weil er vor dem 18. Geburtstag zur\u00fcckgelegt wurde, w\u00e4hrend er bei anderen Bediensteten nach dem 18. Geburtstag angerechnet wurde. &#8211; In gleicher Weise sollen Zeiten in einem Ausbildungsverh\u00e4ltnis als Lehrling nur hinsichtlich des 3. sowie eines allf\u00e4lligen 4. Lehrjahres angerechnet werden, zumal Lehrzeiten des 1. und 2. Lehrjahres auf Grund der bisher geltenden Vorschriften generell nicht angerechnet wurden. &#8211; <strong>Die zus\u00e4tzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil ber\u00fccksichtigten in einem Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengeh\u00f6rs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. <\/strong>Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur G\u00e4nze und unbeschr\u00e4nkt zu erfolgen, wenn die dabei ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeiten gleichwertig sind. &#8211; <strong>Die Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt<\/strong>. &#8211; Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf. Im Bereich des Wiener Bedienstetengesetzes soll die Berufsfamilie &#8222;F\u00fchrung Politik&#8220;, bestehend aus der Modellfunktion &#8222;Politik-B\u00fcroleitung&#8220;, entfallen. Die derzeit dieser Berufsfamilie bzw. Modellfunktion zugeordneten Bediensteten sollen je nach T\u00e4tigkeitsbereich den Modellfunktionen &#8222;Management III&#8220; der Berufsfamilie &#8222;Management Allgemein&#8220; bzw. &#8222;F\u00fchrung IV&#8220; der Berufsfamilie &#8222;F\u00fchrung Allgemein&#8220; zugeordnet werden. Au\u00dferdem soll die Modellfunktion &#8222;Politische Referentin bzw. Politischer Referent&#8220; der Berufsfamilie &#8222;Politik&#8220; um zus\u00e4tzliche Modellstellen erweitert werden   <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beteiligte<\/strong>   Mag. J\u00fcrgen Czernohorszky (SP\u00d6) als amtsf StR u. Berichterstatter    <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schlagworte<\/strong>   Dienstrecht\/Dienstordnung; Besoldung; Europ\u00e4ische Union; \u00d6ffentlicher Dienst (Hauptaspekte)             <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sitzungsprotokoll <\/strong>  &#8211; Protokoll liegt noch nicht vor   <br \/><strong>W\u00f6rtliches Protokoll   <\/strong>&#8211; Protokoll liegt noch nicht vor <\/p>\n\n\n\n<p>  <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gespannt haben wir auf den 20. 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